Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMD-G 2001Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny
I.) über die zu Zl 2013/03/0064 protokollierte Beschwerde der beschwerdeführenden Partei Österreichischer Rundfunk in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, und II.) über die zu Zl 2013/03/0069 protokollierte Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. A GmbH, 2. A KG, 3. I GmbH, alle in W, der 4. P GmbH in S, der 5. Pr GmbH, 6. Pu KG, beide in W, der 7. R GmbH in W, der 8. S GmbH in W, der 9. Sa GmbH in W, der 10. Se GmbH (nunmehr: Re GmbH) in W, der 11. Sk GmbH in W, und der 12. St KG in G, alle vertreten durch Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 4, jeweils gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 18. April 2013, Zl 611.941/0004-BKS/2013, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (weitere Partei: Bundeskanzler; mitbeteiligte Parteien zu I.):römisch eins.) über die zu Zl 2013/03/0064 protokollierte Beschwerde der beschwerdeführenden Partei Österreichischer Rundfunk in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, und römisch zwei.) über die zu Zl 2013/03/0069 protokollierte Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. A GmbH, 2. A KG, 3. römisch eins GmbH, alle in W, der 4. P GmbH in S, der 5. Pr GmbH, 6. Pu KG, beide in W, der 7. R GmbH in W, der 8. S GmbH in W, der 9. Sa GmbH in W, der 10. Se GmbH (nunmehr: Re GmbH) in W, der 11. Sk GmbH in W, und der 12. St KG in G, alle vertreten durch Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 4, jeweils gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 18. April 2013, Zl 611.941/0004-BKS/2013, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (weitere Partei: Bundeskanzler; mitbeteiligte Parteien zu römisch eins.):
1. A GmbH, 2. A KG, 3. I GmbH, alle in W, 4. P GmbH in S, 5. Pr GmbH, 6. Pu KG, beide in W, 7. R GmbH in W, 8. S GmbH in W, 9. Sa GmbH in W, 10. Re GmbH in W, 11. Sk GmbH in W, 12. St KG in G, alle vertreten durch Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 4; zu II.) Österreichischer Rundfunk in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20), zu Recht erkannt:1. A GmbH, 2. A KG, 3. römisch eins GmbH, alle in W, 4. P GmbH in S, 5. Pr GmbH, 6. Pu KG, beide in W, 7. R GmbH in W, 8. S GmbH in W, 9. Sa GmbH in W, 10. Re GmbH in W, 11. Sk GmbH in W, 12. St KG in G, alle vertreten durch Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 4; zu römisch zwei.) Österreichischer Rundfunk in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden (zu I. und II.) werden als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden (zu römisch eins. und römisch zwei.) werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei zu I.) hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 und den mitbeteiligten Parteien zu I.) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die beschwerdeführende Partei zu römisch eins.) hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 und den mitbeteiligten Parteien zu römisch eins.) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die beschwerdeführenden Parteien zu II.) haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die beschwerdeführenden Parteien zu römisch zwei.) haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund einer auf § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF - Gesetz (ORF-G) gestützten Beschwerde privater Fernsehveranstalter (der beschwerdeführenden Parteien zu II.) fest, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) vom 1. Jänner 2011 bis zum 31. August 2011 kein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle angeboten habe, weil kein angemessenes Verhältnis der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zueinander bestanden habe. Er habe dadurch § 4 Abs 2 ORF-G verletzt (Spruchpunkt 1.).1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund einer auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF - Gesetz (ORF-G) gestützten Beschwerde privater Fernsehveranstalter (der beschwerdeführenden Parteien zu römisch zwei.) fest, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) vom 1. Jänner 2011 bis zum 31. August 2011 kein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle angeboten habe, weil kein angemessenes Verhältnis der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zueinander bestanden habe. Er habe dadurch Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G verletzt (Spruchpunkt 1.).
Die weitergehenden Anträge der Beschwerde, es möge festgestellt werden, dass der ORF auch vom 1. Jänner 2010 bis zum 31. Dezember 2010 kein differenziertes Gesamtprogramm angeboten und dadurch § 4 Abs 2 ORF-G verletzt habe, bzw dass der ORF vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2011 keine zwei Vollprogramme mit den Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport veranstaltet und dadurch §§ 3 Abs 1 Z 2 iVm 4 Abs 2 ORF-G verletzt habe, wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkte 2. und 3.).Die weitergehenden Anträge der Beschwerde, es möge festgestellt werden, dass der ORF auch vom 1. Jänner 2010 bis zum 31. Dezember 2010 kein differenziertes Gesamtprogramm angeboten und dadurch Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G verletzt habe, bzw dass der ORF vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2011 keine zwei Vollprogramme mit den Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport veranstaltet und dadurch Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 4 Absatz 2, ORF-G verletzt habe, wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkte 2. und 3.).
Mit Spruchpunkt 4. verpflichtete die belangte Behörde den ORF, die festgestellte Rechtsverletzung gemäß § 37 Abs 4 ORF-G durch Verlesung eines näher umschriebenen Textes zu veröffentlichen und die Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung gemäß § 36 Abs 4 ORF-G nachzuweisen.Mit Spruchpunkt 4. verpflichtete die belangte Behörde den ORF, die festgestellte Rechtsverletzung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G durch Verlesung eines näher umschriebenen Textes zu veröffentlichen und die Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G nachzuweisen.
2.1. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) habe aufgrund einer Beschwerde privater Fernsehveranstalter mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 dem ORF angelastet, das ORF-G dadurch verletzt zu haben, dass er vom 1. Jänner 2010 bis 31. August 2011 - mangels eines angemessenen Verhältnisses der im Folgenden genannten Kategorien zueinander - kein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle angeboten und keine zwei Vollprogramme veranstaltet habe.
2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des ORF sei teilweise berechtigt:
2.3. Mit der am 1. Oktober 2010 in Kraft getretenen Novelle zum ORF-G, BGBl I Nr 50/2010, sei durch § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G die Anforderung eines angemessenen Verhältnisses zwischen den Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport in den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag aufgenommen worden. Der Gesetzgeber habe in den Materialien zum Ausdruck gebracht, dass er mit dieser Anforderung eine überproportionale Ausweitung einer der genannten Kategorien hintanhalten wollte. Erstmals sei damit ein spezifischer quantitativer Maßstab für das Verhältnis der vier Kategorien aufgestellt worden.2.3. Mit der am 1. Oktober 2010 in Kraft getretenen Novelle zum ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010,, sei durch Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ORF-G die Anforderung eines angemessenen Verhältnisses zwischen den Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport in den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag aufgenommen worden. Der Gesetzgeber habe in den Materialien zum Ausdruck gebracht, dass er mit dieser Anforderung eine überproportionale Ausweitung einer der genannten Kategorien hintanhalten wollte. Erstmals sei damit ein spezifischer quantitativer Maßstab für das Verhältnis der vier Kategorien aufgestellt worden.
2.4. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerde der privaten Fernsehveranstalter, soweit sie das Jahr 2010 betreffe, aus zweierlei Gesichtspunkten abzuweisen sei: Einerseits habe es zwischen dem 1. Jänner 2010 und dem 30. September 2010 an einer gesetzlichen Grundlage für die Anforderung eines angemessenen Verhältnisses von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport gefehlt. Andererseits sei der Beobachtungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zu kurz, um die Erfüllung dieser Anforderung zu überprüfen.
2.5. Der Beobachtungszeitraum zwischen dem 1. Jänner 2011 und dem 31. August 2011 sei hingegen - trotz Unterschreitung eines Programmjahres - als ausreichend einzustufen. Im vorliegenden Fall habe der ORF im letzten Quartal des Jahres 2011 (konkret am 26. Oktober 2011) ein Spartenprogramm gestartet und den Vollbetrieb aufgenommen. In dieser besonderen Situation sei es im Sinne der Sicherstellung eines effizienten Rechtsschutzes zulässig, auch den Zustand vor der eingetretenen Änderung der Sachlage im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit dem ORF-G zu überprüfen. Hinzu komme, dass ein - in Beschwerde gezogenes - acht Monate anhaltendes Missverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ORF-G nicht durch den zweimonatigen Vollbetrieb zweier neuer (Sparten)Programme ausgeglichen werden könne.2.5. Der Beobachtungszeitraum zwischen dem 1. Jänner 2011 und dem 31. August 2011 sei hingegen - trotz Unterschreitung eines Programmjahres - als ausreichend einzustufen. Im vorliegenden Fall habe der ORF im letzten Quartal des Jahres 2011 (konkret am 26. Oktober 2011) ein Spartenprogramm gestartet und den Vollbetrieb aufgenommen. In dieser besonderen Situation sei es im Sinne der Sicherstellung eines effizienten Rechtsschutzes zulässig, auch den Zustand vor der eingetretenen Änderung der Sachlage im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit dem ORF-G zu überprüfen. Hinzu komme, dass ein - in Beschwerde gezogenes - acht Monate anhaltendes Missverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G nicht durch den zweimonatigen Vollbetrieb zweier neuer (Sparten)Programme ausgeglichen werden könne.
2.6. Basis für die Beurteilung des in § 4 Abs 2 ORF-G normierten "angemessenen Verhältnisses" der dort bezeichneten Kategorien zueinander seien die jeweils einzelnen Mediengattungen (Fernsehen, Radio, Onlineangebote). Ein Mangel einer bestimmten Kategorie im Fernsehen könne daher nicht durch Anhebung der Anteile der betreffenden Kategorie im Radio substituiert werden. Umgekehrt komme es aber auch nicht darauf an, dass die Kategorien im jeweiligen Fernsehkanal erfüllt seien. Entscheidend sei vielmehr das gesamte Fernsehprogramm, fallbezogen also die Fernsehprogramme ORFeins und ORF 2 sowie das (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht als 24 Stunden Spartenprogramm ausgestrahlte) Programm ORF SPORT+. Im Rahmen dieser Programme sei auf die jeweils einzelne Sendung, nicht jedoch auf einzelne Beiträge als kleinste programmliche Einheit abzustellen. Diese Interpretation ergebe sich schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Argument, dass Sendungen (und nicht deren einzelne Sequenzen) Gegenstand der Jahrespläne und damit die taugliche Basis für die Überprüfung der Anforderungen des § 4 Abs 2 ORF-G seien. Die Aufzählung der Kategorien in § 4 Abs 2 ORF-G sei abschließend; weitere Kategorien, wie sie etwa die ORF-eigene Programmstrukturanalyse vorsehe, sei hingegen nicht von Relevanz.2.6. Basis für die Beurteilung des in Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G normierten "angemessenen Verhältnisses" der dort bezeichneten Kategorien zueinander seien die jeweils einzelnen Mediengattungen (Fernsehen, Radio, Onlineangebote). Ein Mangel einer bestimmten Kategorie im Fernsehen könne daher nicht durch Anhebung der Anteile der betreffenden Kategorie im Radio substituiert werden. Umgekehrt komme es aber auch nicht darauf an, dass die Kategorien im jeweiligen Fernsehkanal erfüllt seien. Entscheidend sei vielmehr das gesamte Fernsehprogramm, fallbezogen also die Fernsehprogramme ORFeins und ORF 2 sowie das (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht als 24 Stunden Spartenprogramm ausgestrahlte) Programm ORF SPORT+. Im Rahmen dieser Programme sei auf die jeweils einzelne Sendung, nicht jedoch auf einzelne Beiträge als kleinste programmliche Einheit abzustellen. Diese Interpretation ergebe sich schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Argument, dass Sendungen (und nicht deren einzelne Sequenzen) Gegenstand der Jahrespläne und damit die taugliche Basis für die Überprüfung der Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G seien. Die Aufzählung der Kategorien in Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G sei abschließend; weitere Kategorien, wie sie etwa die ORF-eigene Programmstrukturanalyse vorsehe, sei hingegen nicht von Relevanz.
2.7. § 4 Abs 2 ORF-G verlange vom ORF eine sachlich begründete und nachvollziehbare Zuordnung der einzelnen Sendungen zu einer der genannten Kategorien. Insofern komme einem funktionierenden Qualitätssicherungssystem (§ 4a ORF-G) Bedeutung zu. Daraus lasse sich aber nicht folgern, dass § 4 Abs 2 ORF-G nur eine nicht näher determinierte Zielvorgabe sei oder keinen eigenen normativen Anwendungsbereich habe. Solange sich eine Zurechnung durch den ORF sachlich begründen lasse, bestehe für die Regulierungsbehörde kein Anlass, ihre eigene Vorstellung über den Gehalt einer Kategorisierung zu entwickeln und dem ORF zur Einhaltung vorzuschreiben; dem ORF komme insofern ein entsprechender Spielraum zu.2.7. Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G verlange vom ORF eine sachlich begründete und nachvollziehbare Zuordnung der einzelnen Sendungen zu einer der genannten Kategorien. Insofern komme einem funktionierenden Qualitätssicherungssystem (Paragraph 4 a, ORF-G) Bedeutung zu. Daraus lasse sich aber nicht folgern, dass Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G nur eine nicht näher determinierte Zielvorgabe sei oder keinen eigenen normativen Anwendungsbereich habe. Solange sich eine Zurechnung durch den ORF sachlich begründen lasse, bestehe für die Regulierungsbehörde kein Anlass, ihre eigene Vorstellung über den Gehalt einer Kategorisierung zu entwickeln und dem ORF zur Einhaltung vorzuschreiben; dem ORF komme insofern ein entsprechender Spielraum zu.
2.8. In Bezug auf die in § 4 Abs 2 ORF-G angeführten vier Kategorien liege dem ORF-G kein eigenes, erst durch medienwissenschaftliche Studien belegbares Verständnis zugrunde. Vielmehr sei den Kategorien jener Inhalt beizumessen, den ein durchschnittlich verständiger und informierter ORF-Konsument mit diesen Begriffen verbinde. Der besonders umstrittene Begriff "Kultur" stehe in einem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des ORF-G, wonach sich Sendungen in diesem Bereich "durch hohe Qualität auszuzeichnen" hätten (§ 4 Abs 4 Satz 1 ORF-G). Der ORF habe auch für die "Vermittlung und Förderung von (...) Kultur" (§ 4 Abs 1 Z 5 ORF-G) und die "Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots" (§ 4 Abs 1 Z 7 ORF-G) neben der "Darbietung von Unterhaltung" (§ 4 Abs 1 Z 8 ORF-G) zu sorgen. Hinzu trete der in § 10 Abs 8 ORF-G normierte ausdrückliche Auftrag an den ORF, dass er als "Kultursender sowohl Berichterstatter wie eigenständiger Produzent sein und vor allem Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und Gegenwartskunst sein" solle. § 4c ORF-G lasse sich umgekehrt nicht dahingehend interpretieren, dass die schwere Kulturkost dem Spartenprogramm vorbehalten sein solle, während in den sonstigen Programmen von einem weit gezogenen "leichten Kulturbegriff" ausgegangen werden könne. Ein vom ORF zugrunde gelegtes weites Verständnis des Kulturbegriffs führe dazu, dass alle menschlichen Leistungen und Erschaffungen und somit das gesamte Fernsehprogramm als Kultur bezeichnet werden müsse. Demgegenüber begegneten einem Kulturbegriff, der insbesondere Bereiche der Malerei, Kunst, Musik, Theater, Oper, Literatur und Philosophie sowohl in ihrer klassischen als auch modernen künstlerischen Ausgestaltung, aber auch moderne Kunstformen wie Film und Fotografie erfasse, keine Bedenken. Auch regionale Kultur und Brauchtum fielen nicht prinzipiell aus dem Kulturbegriff des § 4 Abs 2 ORF-G heraus. Voraussetzung sei dabei freilich, dass nicht jede Sendung über einen auch im wirklichen Leben nahezu ausschließlich der Unterhaltung dienenden Frühschoppen als Brauchtum identifiziert, nicht jede Darstellung beim Kochen in einem Landgasthaus als regionale Kultur präsentiert und nicht jedes Event volkstümlicher Musik - statt tatsächlich als Volksmusik zu bewertende Auftritte - als Liedpflege tituliert werde. Auch der Bereich "Lebenshilfe" lasse sich nicht dem Begriff "Kultur" zuordnen, nur weil er sich allenfalls mit der menschlichen Umgangskultur in ihren unterschiedlichen Facetten beschäftige. Es dürfe daher der Begriff der Kultur, deren Vermittlung dem ORF aufgetragen sei, nicht zu großzügig ausgelegt werden. Dies decke sich auch mit dem Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (eines Durchschnittskonsumenten) oder jenem Verständnis, wie es in den Kultur- oder Feuilletonseiten der österreichischen Zeitungslandschaft, die mit einem eingeschränkten Kulturbegriff arbeite, zum Ausdruck komme.2.8. In Bezug auf die in Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G angeführten vier Kategorien liege dem ORF-G kein eigenes, erst durch medienwissenschaftliche Studien belegbares Verständnis zugrunde. Vielmehr sei den Kategorien jener Inhalt beizumessen, den ein durchschnittlich verständiger und informierter ORF-Konsument mit diesen Begriffen verbinde. Der besonders umstrittene Begriff "Kultur" stehe in einem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des ORF-G, wonach sich Sendungen in diesem Bereich "durch hohe Qualität auszuzeichnen" hätten (Paragraph 4, Absatz 4, Satz 1 ORF-G). Der ORF habe auch für die "Vermittlung und Förderung von (...) Kultur" (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, ORF-G) und die "Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots" (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ORF-G) neben der "Darbietung von Unterhaltung" (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ORF-G) zu sorgen. Hinzu trete der in Paragraph 10, Absatz 8, ORF-G normierte ausdrückliche Auftrag an den ORF, dass er als "Kultursender sowohl Berichterstatter wie eigenständiger Produzent sein und vor allem Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und Gegenwartskunst sein" solle. Paragraph 4 c, ORF-G lasse sich umgekehrt nicht dahingehend interpretieren, dass die schwere Kulturkost dem Spartenprogramm vorbehalten sein solle, während in den sonstigen Programmen von einem weit gezogenen "leichten Kulturbegriff" ausgegangen werden könne. Ein vom ORF zugrunde gelegtes weites Verständnis des Kulturbegriffs führe dazu, dass alle menschlichen Leistungen und Erschaffungen und somit das gesamte Fernsehprogramm als Kultur bezeichnet werden müsse. Demgegenüber begegneten einem Kulturbegriff, der insbesondere Bereiche der Malerei, Kunst, Musik, Theater, Oper, Literatur und Philosophie sowohl in ihrer klassischen als auch modernen künstlerischen Ausgestaltung, aber auch moderne Kunstformen wie Film und Fotografie erfasse, keine Bedenken. Auch regionale Kultur und Brauchtum fielen nicht prinzipiell aus dem Kulturbegriff des Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G heraus. Voraussetzung sei dabei freilich, dass nicht jede Sendung über einen auch im wirklichen Leben nahezu ausschließlich der Unterhaltung dienenden Frühschoppen als Brauchtum identifiziert, nicht jede Darstellung beim Kochen in einem Landgasthaus als regionale Kultur präsentiert und nicht jedes Event volkstümlicher Musik - statt tatsächlich als Volksmusik zu bewertende Auftritte - als Liedpflege tituliert werde. Auch der Bereich "Lebenshilfe" lasse sich nicht dem Begriff "Kultur" zuordnen, nur weil er sich allenfalls mit der menschlichen Umgangskultur in ihren unterschiedlichen Facetten beschäftige. Es dürfe daher der Begriff der Kultur, deren Vermittlung dem ORF aufgetragen sei, nicht zu großzügig ausgelegt werden. Dies decke sich auch mit dem Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (eines Durchschnittskonsumenten) oder jenem Verständnis, wie es in den Kultur- oder Feuilletonseiten der österreichischen Zeitungslandschaft, die mit einem eingeschränkten Kulturbegriff arbeite, zum Ausdruck komme.
2.9. Im Verfahren sei unbestritten geblieben, dass sich keine exakte rechnerische Größe für ein angemessenes Verhältnis der in § 4 Abs 2 ORF-G genannten Kategorien zueinander festlegen lasse, die nicht gleichzeitig Gefahr laufe, in ein Spannungsverhältnis mit Art 10 EMRK zu geraten. Dieser räume dem ORF einen Gestaltungsspielraum ein, der es ermögliche, die in der Ausgangsbasis grundsätzlich gleich großen Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport im Verhältnis zueinander zu vergrößern oder zu verkleinern. Der Spielraum finde aber dort seine Grenzen, wo ein angemessenes Verhältnis der Kategorien im Sinn des § 4 Abs 2 ORF-G nicht mehr gewährleistet sei. Der Gesetzgeber habe ausschließen wollen, dass eine bestimmte Kategorie unverhältnismäßig größer sei als eine oder mehrere der anderen Kategorien. Negativ abgegrenzt bedeute dies, es dürfe bei vier vorgegebenen Kategorien nicht zu einem Überwiegen einer der vier Kategorien gegenüber den zusammengerechneten anderen Kategorien kommen. Zielrichtung und Anlass des Gesetzes sei eindeutig die Sorge vor überproportionaler Unterhaltung gewesen.2.9. Im Verfahren sei unbestritten geblieben, dass sich keine exakte rechnerische Größe für ein angemessenes Verhältnis der in Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G genannten Kategorien zueinander festlegen lasse, die nicht gleichzeitig Gefahr laufe, in ein Spannungsverhältnis mit Artikel 10, EMRK zu geraten. Dieser räume dem ORF einen Gestaltungsspielraum ein, der es ermögliche, die in der Ausgangsbasis grundsätzlich gleich großen Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport im Verhältnis zueinander zu vergrößern oder zu verkleinern. Der Spielraum finde aber dort seine Grenzen, wo ein angemessenes Verhältnis der Kategorien im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G nicht mehr gewährleistet sei. Der Gesetzgeber habe ausschließen wollen, dass eine bestimmte Kategorie unverhältnismäßig größer sei als eine oder mehrere der anderen Kategorien. Negativ abgegrenzt bedeute dies, es dürfe bei vier vorgegebenen Kategorien nicht zu einem Überwiegen einer der vier Kategorien gegenüber den zusammengerechneten anderen Kategorien kommen. Zielrichtung und Anlass des Gesetzes sei eindeutig die Sorge vor überproportionaler Unterhaltung gewesen.
2.10. Für den vorliegenden Fall bedeute dies Folgendes:
Nach den Feststellungen der KommAustria habe das Gesamtfernsehprogramm des ORF (ORF eins, ORF 2 und ORF SPORT+) vom 1. Jänner bis 31. August 2011 zu 26,63% aus Information, 2,85% aus Kultur, 51,56% aus Unterhaltung und 18,96% aus Sport bestanden. Der vorläufigen Berechnung der Programmstrukturanalyse für 2011 zufolge sei - in Bezug auf die Programme ORFeins und ORF 2 - von folgenden Anteilen auszugehen: 45% Unterhaltung, 22% Information, 5% Kultur und 6% Sport. Der vom ORF vorgelegte Jahresbericht 2011 weise Anteile von 21,4% "Unterhaltung" (richtig: Information), 5,4% Kultur/Religion, 1,3% Wissenschaft und Bildung, 8,6% Lebenshilfe, 5,5% Sport, 45,5% Unterhaltung und 12,3% Familie (Kinder/Jugend/Senioren) aus. Das vom ORF beigebrachte Gutachten von Univ-Prof Dr H H betreffend die Ausgewogenheit des ORF-Gesamtprogramms (ORFeins, ORF 2, ORF SPORT+) gehe für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. August 2011 von einem Verhältnis von 22% Information, 50,6% Unterhaltung, 3,5% Kultur 1 (enger Kulturbegriff), 4,9% Kultur 2 (mittlerer Kulturbegriff) und 19% Sport aus.
Die Betrachtung zeige, dass nach allen Berechnungsmethoden jedenfalls die Anteile der Kategorie Unterhaltung zu den Anteilen der Kategorie Kultur außer Verhältnis stünden.
2.11. Nicht zu folgen sei der KommAustria in ihrer Rechtsansicht, der ORF habe im Rahmen seiner Programme ORFeins und ORF 2 gemäß § 3 Abs 1 ORF-G ein konkretes, in Zahlen ausdrückbares Mindestmaß an Aufgabenwahrnehmung zu erfüllen. Dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei den genannten Programmen um Vollprogramme handle; eine Festlegung auf einen Höchst- und Mindestanteil der Kategorien könne dem Gesetzgeber in diesem Rahmen schon gar nicht zugesonnen werden.2.11. Nicht zu folgen sei der KommAustria in ihrer Rechtsansicht, der ORF habe im Rahmen seiner Programme ORFeins und ORF 2 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G ein konkretes, in Zahlen ausdrückbares Mindestmaß an Aufgabenwahrnehmung zu erfüllen. Dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei den genannten Programmen um Vollprogramme handle; eine Festlegung auf einen Höchst- und Mindestanteil der Kategorien könne dem Gesetzgeber in diesem Rahmen schon gar nicht zugesonnen werden.
3. Gegen Spruchpunkt 1. und 4. (Feststellung der Verletzung des ORF-G und Veröffentlichungsauftrag) dieses Bescheides richtet sich die zur Zl 2013/04/0064 protokollierte Beschwerde des ORF mit dem Antrag, ihn insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 4. (Abweisung der begehrten Feststellungen in Bezug auf die Verletzung des ORF-G und Veröffentlichungsauftrag) wendet sich die zur Zl 2013/04/0069 protokollierte Beschwerde der privaten Fernsehveranstalter mit dem Antrag, ihn insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die §§ 3 und 4 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl Nr 379/1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 50/2010, lauteten auszugsweise wie folgt:1. Die Paragraphen 3 und 4 ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010,, lauteten auszugsweise wie folgt:
"Versorgungsauftrag
§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller StudiosParagraph 3, (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen.
(...)
Programmauftrag
§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme zu sorgen für:Paragraph 4, (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme zu sorgen für:
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;
4. die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;
5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
8. die Darbietung von Unterhaltung;
9. die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
10. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;
11. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
13. die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
14. die Information über Themen des Umwelt- und Konsumentenschutzes und der Gesundheit;
15. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
16. die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
17. die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
18. die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung.
(2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G, BGBl Nr 379/1984 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 50/2010, haben auszugsweise folgenden Wortlaut:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010,, haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnetParagraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
(...)
5. 'Sendung'
a) in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten eine einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die im Fall von Fernsehprogrammen Bestandteil eines Sendeplans oder im Fall von Abrufdiensten eines Katalogs ist; (...)
Versorgungsauftrag
§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller StudiosParagraph 3, (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen.
(...)
(8) Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß § 4b, eines Informations- und Kulturspartenprogramms gemäß § 4c sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms gemäß § 4d.(8) Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß Paragraph 4 b,, eines Informations- und Kulturspartenprogramms gemäß Paragraph 4 c, sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms gemäß Paragraph 4 d,
Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag
§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:Paragraph 4, (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;
4. die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;
5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
8. die Darbietung von Unterhaltung;
9. die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
10. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;
11. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
13. die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
14. die Information über Themen der Gesundheit und des Natur- , Umwelt- sowie Konsumentenschutzes unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit.
15. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
16. die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
17. die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
18. die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung;
19. die angemessene Berücksichtigung und Förderung sozialer und humanitärer Aktivitäten, einschließlich der Bewusstseinsbildung zur Integration behinderter Menschen in der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt.
Der Österreichische Rundfunk hat, soweit einzelne Aufträge den Spartenprogrammen gemäß §§ 4b bis 4d übertragen wurden, diese Aufgaben auch im Rahmen der Programme gemäß § 3 Abs. 1 wahrzunehmen; der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bleibt durch die Spartenprogramme insoweit unberührt.Der Österreichische Rundfunk hat, soweit einzelne Aufträge den Spartenprogrammen gemäß Paragraphen 4 b bis 4 d übertragen wurden, diese Aufgaben auch im Rahmen der Programme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, wahrzunehmen; der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bleibt durch die Spartenprogramme insoweit unberührt.
(2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen. Die Anteile am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen.
(3) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.
(4) Insbesondere Sendungen und Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie sonstigen Angeboten auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik besonders Bedacht zu nehmen.
(5) (...)
(5a) Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Auch die gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 verbreiteten Angebote sollen Anteile in diesen Sprachen beinhalten. Das Ausmaß der Programm- und Angebotsanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema oder Jahresangebotsschema nach Anhörung des Publikumsrates festzulegen.(5a) Im Rahmen der gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Auch die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, verbreiteten Angebote sollen Anteile in diesen Sprachen beinhalten. Das Ausmaß der Programm- und Angebotsanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema oder Jahresangebotsschema nach Anhörung des Publikumsrates festzulegen.
(...)
Qualitätssicherungssystem
§ 4a. (1) Der Generaldirektor hat ein Qualitätssicherungssystem zu erstellen, das unter besonderer Berücksichtigung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter, der Freiheit der journalistischen Berufsausübung sowie der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Direktoren und Landesdirektoren Kriterien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung des gemäß § 4 erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrages definiert.Paragraph 4 a, (1) Der Generaldirektor hat ein Qualitätssicherungssystem zu erstellen, das unter besonderer Berücksichtigung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter, der Freiheit der journalistischen Berufsausübung sowie der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Direktoren und Landesdirektoren Kriterien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung des gemäß Paragraph 4, erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrages definiert.
(2) Das Qualitätssicherungssystem bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates. Zur Beurteilung der Gesamtleistungen des Qualitätssicherungssystems auf Basis des vorgelegten Jahresberichts, insbesondere ob den Qualitätskriterien in den wesentlichen Belangen entsprochen wurde, ist ein vom Generaldirektor mit Zustimmung des Stiftungsrates beauftragter Sachverständiger heranzuziehen. Der Sachverständige hat eine außerhalb des Unternehmens stehende Person zu sein, muss über die entsprechende berufliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und ist in Ausübung der Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Für die Erstattung von Empfehlungen zum Qualitätssicherungssystem (§ 30 Abs. 1 Z 7) ist ein ständiger Ausschuss des Publikumsrates zu bilden (Qualitätsausschuss). Der Publikumsrat hat seine Empfehlungen zu begründen.(2) Das Qualitätssicherungssystem bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates. Zur Beurteilung der Gesamtleistungen des Qualitätssicherungssystems auf Basis des vorgelegten Jahresberichts, insbesondere ob den Qualitätskriterien in den wesentlichen Belangen entsprochen wurde, ist ein vom Generaldirektor mit Zustimmung des Stiftungsrates beauftragter Sachverständiger heranzuziehen. Der Sachverständige hat eine außerhalb des Unternehmens stehende Person zu sein, muss über die entsprechende berufliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und ist in Ausübung der Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Für die Erstattung von Empfehlungen zum Qualitätssicherungssystem (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7,) ist ein ständiger Ausschuss des Publikumsrates zu bilden (Qualitätsausschuss). Der Publikumsrat hat seine Empfehlungen zu begründen.
(3) Zur Sicherstellung der Ausgewogenheit des Inhaltsangebots (§ 4 Abs. 1 bis 3) und der darauf bezogenen Entscheidungsfindung für die langfristigen Programmpläne sowie die Jahressendeschemen ist neben der Entwicklung qualitativer Kriterien auch in quantitativer Hinsicht die Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernseh- und Hörfunkangebot Bestandteil des Qualitätssicherungssystems. Dazu ist vom Österreichischen Rundfunk eine Programmstrukturanalyse für das Fernseh- und Radioprogramm durchzuführen, wobei bei der Kategorisierung der Sendungen und der Einordnung in Kategorien vom für die Erstellung des Berichts nach § 7 eingesetzten Programmcodierungssystem auszugehen ist. Bei der Festlegung dieser Anteile ist vom ORF-Sendeschema für Fernsehen und Radio auszugehen. Für diese Anteile können unter Berücksichtigung externer, die Programm- und Angebotsplanung und - gestaltung betreffender Faktoren wie insbesondere der Entwicklung der Zuschaueranteile und der Konkurrenzsituation, der Vorhersehbarkeit besonderer Themenschwerpunkte oder auch der Prognosen über die weitere wirtschaftliche Entwicklung Schwankungsbreiten von bis zu +/- 5 Prozentpunkten für jeweils einen im Durchschnitt von vier Jahren zu erreichenden Programmanteil festgelegt werden. Jedenfalls ist bei dieser Festlegung auch auf die Publikumsinteressen und -bedürfnisse Bedacht zu nehmen.(3) Zur Sicherstellung der Ausgewogenheit des Inhaltsangebots (Paragraph 4, Absatz eins bis 3) und der darauf bezogenen Entscheidungsfindung für die langfristigen Programmpläne sowie die Jahressendeschemen ist neben der Entwicklung qualitativer Kriterien auch in quantitativer Hinsicht die Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernseh- und Hörfunkangebot Bestandteil des Qualitätssicherungssystems. Dazu ist vom Österreichischen Rundfunk eine Programmstrukturanalyse für das Fernseh- und Radioprogramm durchzuführen, wobei bei der Kategorisierung der Sendungen und der Einordnung in Kategorien vom für die Erstellung des Berichts nach Paragraph 7, eingesetzten Programmcodierungssystem auszugehen ist. Bei der Festlegung dieser Anteile ist vom ORF-Sendeschema für Fernsehen und Radio auszugehen. Für diese Anteile können unter Berücksichtigung externer, die Programm- und Angebotsplanung und - gestaltung betreffender Faktoren wie insbesondere der Entwicklung der Zuschaueranteile und der Konkurrenzsituation, der Vorhersehbarkeit besonderer Themenschwerpunkte oder auch der Prognosen über die weitere wirtschaftliche Entwicklung Schwankungsbreiten von bis zu +/- 5 Prozentpunkten für jeweils einen im Durchschnitt von vier Jahren zu erreichenden Programmanteil festgelegt werden. Jedenfalls ist bei dieser Festlegung auch auf die Publikumsinteressen und -bedürfnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Das Qualitätssicherungssystem für Fernsehen, Radio und Online hat in qualitativer Hinsicht auch begründete Ausführungen zu den im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag formulierten Zielen der Unverwechselbarkeit des Inhalts und des Auftritts (§ 4 Abs. 3), der in der Regel anspruchsvollen Sendungsgestaltung in den Hauptabendprogrammen (§ 4 Abs. 3) und der hohen Qualität in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft (§ 4 Abs. 4) zu umfassen.(4) Das Qualitätssicherungssystem für Fernsehen, Radio und Online hat in qualitativer Hinsicht auch begründete Ausführungen zu den im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag formulierten Zielen der Unverwechselbarkeit des Inhalts und des Auftritts (Paragraph 4, Absatz 3,), der in der Regel anspruchsvollen Sendungsgestaltung in den Hauptabendprogrammen (Paragraph 4, Absatz 3,) und der hohen Qualität in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft (Paragraph 4, Absatz 4,) zu umfassen.
(5) (...)
(6) Die vom Österreichischen Rundfunk entwickelten Kriterien und Verfahren sind von ihm zumindest jährlich auf ihre Eignung zu überprüfen (§ 4 Abs. 3) und gegebenenfalls anzupassen.(6) Die vom Österreichischen Rundfunk entwickelten Kriterien und Verfahren sind von ihm zumindest jährlich auf ihre Eignung zu überprüfen (Paragraph 4, Absatz 3,) und gegebenenfalls anzupassen.
(7) (...)
(8) Die Regulierungsbehörde hat aufgrund einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 die Einhaltung des Verfahrens der Erstellung und Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen und festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt gegen die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen verstoßen wurde und kann dazu im Falle des Verstoßes Aufträge zur Einhaltung des Verfahrens erteilen. Eine Überprüfung durch die Regulierungsbehörde hat jedenfalls alle zwei Jahre stattzufinden.(8) Die Regulierungsbehörde hat aufgrund einer Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, die Einhaltung des Verfahrens der Erstellung und Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen und festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt gegen die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen verstoßen wurde und kann dazu im Falle des Verstoßes Aufträge zur Einhaltung des Verfahrens erteilen. Eine Überprüfung durch die Regulierungsbehörde hat jedenfalls alle zwei Jahre stattzufinden.
(...)
Berichtspflichten
Jahresbericht
§ 7. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundeskanzler und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung des der §§ 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen der §§ 11 und 12 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem (§ 4a) vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots anzuschließen.Paragraph 7, (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundeskanzler und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 und über die Durchführung des der Paragraphen 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach Paragraphen 3 bis 5 sowie den Anforderungen der Paragraphen 11 und 12 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem (Paragraph 4 a,) vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots anzuschließen.
(...)
Rechtsaufsicht
§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36, (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen
1. auf Grund von Beschwerden
a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b. eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowie
c. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
2. (bis) 3. (...)
(2) (...)
(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. (...)"
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
2. Da die Beschwerden bereits am 17. Mai bzw 7. Juni 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurden, sind in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.2. Da die Beschwerden bereits am 17. Mai bzw 7. Juni 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurden, sind in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
3. Soweit der ORF in seiner Beschwerde einleitend geltend macht, der Spruch des angefochtenen Bescheides enthalte einen "nicht aufzulösenden Widerspruch", ist ihm zuzustimmen, dass die belangte Behörde Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides zwar abgeändert, diesen Spruchpunkt aber nicht zur Gänze neu formuliert und dadurch sprachlich ungenau gefasst hat. Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides lassen aber keine Zweifel am gewollte