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L6500 Jagd, WildNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung eines Drittelantrags von Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag gegen eine Bestimmung des Bgld JagdG 2017 betreffend die Notwendigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte (etwa über € 10.000,-) des mit Ende des Jahres 2022 aufzulösenden Bgld Landesjagdverbandes; Beschränkung der Aufsichtspflicht auf die sich aus dem Bgld JagdG 2017 ergebenden "öffentlichen Interessen"; Ausweitung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde über den "endenden" Bgld Landesjagdverband zur ordnungsgemäßen Abwicklung erforderlich; sachgerechte Abwicklung des Selbstverwaltungskörpers durch Ausdehnung der Aufsichtsinstrumente im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum; vorvertragliche Verpflichtung zur Information möglicher Vertragspartner über die einzuholende aufsichtsbehördliche Genehmigung angesichts der vorgesehenen Auflösung des Landesjagdverbandes erforderlichSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren 14 Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag, der Verfassungsgerichtshof möge §119 Abs3 Bgld JagdG 2017, LGBl 24/2017, idF LGBl 8/2021 als verfassungswidrig aufheben.1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren 14 Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag, der Verfassungsgerichtshof möge §119 Abs3 Bgld JagdG 2017, Landesgesetzblatt 24 aus 2017,, in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 2021, als verfassungswidrig aufheben.
2. In eventu wird begehrt, Satz 1 sowie Satz 3 bis 6 in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017, LGBl 24/2017, idF LGBl 8/2021, in eventu die Wortfolge "oder öffentliche Interessen" in Satz 1 sowie Satz 3 bis 6 in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017, LGBl 24/2017, idF LGBl 8/2021 als verfassungswidrig aufzuheben.2. In eventu wird begehrt, Satz 1 sowie Satz 3 bis 6 in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017, Landesgesetzblatt 24 aus 2017,, in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 2021,, in eventu die Wortfolge "oder öffentliche Interessen" in Satz 1 sowie Satz 3 bis 6 in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017, Landesgesetzblatt 24 aus 2017,, in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 2021, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Burgenländisches Jagdgesetz 2017 – Bgld JagdG 2017), LGBl 24/2017, idF LGBl 8/2021 lauten – auszugsweise – wie folgt (die im Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Burgenländisches Jagdgesetz 2017 – Bgld JagdG 2017), Landesgesetzblatt 24 aus 2017,, in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 2021, lauten – auszugsweise – wie folgt (die im Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§116
Burgenländischer Landesjagdverband
(1) Zur Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege des Weidwerkes, zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird der Burgenländische Landesjagdverband am Sitze der Landesregierung errichtet.
(2) Der Burgenländische Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Der Wirkungsbereich des Burgenländischen Landesjagdverbandes erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Jagdbezirke gegliedert ist. Die Jagdbezirke entsprechen den politischen Bezirken, wobei jedoch der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust zu einem Jagdbezirk (Jagdbezirk Eisenstadt) zusammengefasst sind.
(3) Im Burgenländischen Landesjagdverband werden alle Inhaberinnen und Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Jagdkarte zusammengefasst. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ausfertigung der Jagdkarte. Die Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Jagdkarte, durch Entzug der Jagdkarte (§65) oder durch Tod.
(4) Der Burgenländische Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und sich Verdienste um den Burgenländischen Landesjagdverband erworben haben und die nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, als Ehrenmitglieder aufzunehmen. Den Ehrenmitgliedern steht kein aktives Wahlrecht zu; ihnen erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes keine Pflichten gegenüber dem Burgenländischen Landesjagdverband.
(5) Der Burgenländische Landesjagdverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
[…]
§119
Stellung des Burgenländischen Landesjagdverbandes zu den Behörden
(1) Der Burgenländische Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese kann zu allen Sitzungen der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes zwei namhaft gemachte Vertreter entsenden. Dazu ist die Aufsichtsbehörde zwei Wochen vor den jeweiligen Sitzungen der Organe einzuladen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Burgenländischen Landesjagdverbandes überprüfen. Alle Wahlergebnisse, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfung sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Zudem hat der Burgenländische Landesjagdverband der Aufsichtsbehörde auf Verlangen jene Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Einhebung der Jagdabgabe sowie der Einhebung der Jagdkartenabgabe stehen, zu übermitteln.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Beschlüsse der Organe sind der Aufsichtsbehörde unmittelbar nach Beschlussfassung vorzulegen. Beschlüsse, die entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben und einen Wert von 10 000 Euro überschreiten, bedürfen bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entgeltliche oder unentgeltliche bücherliche oder außerbücherliche Übertragung von Liegenschaften, die im Eigentum des Burgenländischen Landesjagdverbandes stehen, oder die Belastung dieser Liegenschaften bedürfen unabhängig von deren Wert bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Mögliche Vertragspartner des Burgenländischen Landesjagdverbandes sind vor Vertragsabschluss über die einzuholende aufsichtsbehördliche Genehmigung nachweislich zu informieren. Die Aufsichtsbehörde hat dabei zudem zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist.
(4) Die im §121 Abs3 Z1 und 2 genannten Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Der Burgenländische Landesjagdverband hat innerhalb seines Wirkungsbereiches dem Amte der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, gutachterliche Äußerungen abzugeben und diese Behörden in Jagdangelegenheiten zu unterstützen.
(6) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Angelegenheiten der Jagd berühren, sind dem Burgenländischen Landesjagdverband unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(7) Die Behörden haben der Landesgeschäftsstelle des Burgenländischen Landesjagdverbandes die für die jagdliche Verwaltung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten nicht aus dem digitalen Jagdkataster ersichtlich sind. Insbesondere sind die Feststellungsbescheide (§13), die rechtswirksamen Anzeigen der Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§42), der Verpachtungen im Wege des freien Übereinkommens (§§36 ff), ferner die Verpachtungen von Eigenjagdgebieten (§58), Bescheide über die Verweigerung und den Entzug von Jagdkarten (§§64 und 65) sowie je ein Exemplar der genehmigten Abschusspläne und der Abschusslisten zur Verfügung zu stellen.
[...]
§171
Funktionsperioden, Bescheide, Verfahren
[…]
(11) Die Körperschaft öffentlichen Rechts Burgenländischer Landesjagdverband endet am 31. Dezember 2022. Die Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes haben bis zu diesem Datum sämtliche laufende Geschäfte zu beenden. Bei Geschäften, bei denen eine pönalfreie ordentliche oder außerordentliche Beendigung nicht möglich ist, ist zudem eine aufsichtsbehördliche Bewilligung einzuholen. Darüber hinaus dürfen mit Inkrafttreten dieser Bestimmung keine Rechtsgeschäfte eingegangen werden, die den Burgenländischen Landesjagdverband über den 31. Dezember 2022 hinaus verpflichten. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde sämtliche Unterlagen über bestehende Rechtsgeschäfte vorzulegen. "
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellenden Abgeordneten legen ihre Bedenken wie folgt dar:
"[…]
2. Sachverhalt
Am 3.12.2020 ist im Burgenländischen Landtag die Regierungsvorlage zur Zl 22-306 betreffend ein 'Gesetz, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird' eingelangt.
Der Gesetzesentwurf wurde dem Rechtsausschuss und dem Finanz-, Budget- und Haushaltsausschuss zugewiesen, die ihn in ihrer 9. gemeinsamen Sitzung am 4.12.2020 beraten haben. Bei der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag mehrheitlich (SPÖ gegen ÖVP und FPÖ) angenommen (vgl AB 429 BlgLT 22. GP). In der 14. Landtagssitzung am 10.12.2020 wurde das 'Gesetz, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird' mit den Stimmen der SPÖ und gegen die Stimmen von ÖVP, FPÖ und Grüne angenommen. Der Gesetzesentwurf wurde dem Rechtsausschuss und dem Finanz-, Budget- und Haushaltsausschuss zugewiesen, die ihn in ihrer 9. gemeinsamen Sitzung am 4.12.2020 beraten haben. Bei der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag mehrheitlich (SPÖ gegen ÖVP und FPÖ) angenommen vergleiche Ausschussbericht 429 BlgLT 22. Gesetzgebungsperiode In der 14. Landtagssitzung am 10.12.2020 wurde das 'Gesetz, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird' mit den Stimmen der SPÖ und gegen die Stimmen von ÖVP, FPÖ und Grüne angenommen.
Die Kundmachung erfolgte am 26.2.2021 im Bgld LGBl 8/2021. Die Kundmachung erfolgte am 26.2.2021 im Bgld Landesgesetzblatt 8 aus 2021,.
Gegenstand des zitierten Gesetzes ist (ua) eine Neufassung des §119 Abs3 Bgld JagdG dergestalt, dass die Selbstverwaltung des Burgenländischen Landesjagdverbandes weitreichenden Beschränkungen in Form von Genehmigungsvorbehalten der Aufsichtsbehörde und korrespondierenden vorvertraglichen Informationspflichten bei Rechtsgeschäften unterworfen wird (siehe dazu im Detail unten Punkt 3.).
Die Antragsteller sind Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag. Tiefgreifende Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021, die inzwischen auch durch ein Rechtsgutachten von Herrn *********** vom 24.4.2021 (Beilage ./B) bestärkt wurden, bewegen die Antragsteller, den Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Verfassungskonformität des §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 zu befassen.Die Antragsteller sind Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag. Tiefgreifende Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 2021,, die inzwischen auch durch ein Rechtsgutachten von Herrn *********** vom 24.4.2021 (Beilage ./B) bestärkt wurden, bewegen die Antragsteller, den Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Verfassungskonformität des §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 2021, zu befassen.
[…]
4. Zulässigkeit des Drittelantrags
Gemäß Art140 Abs1 Z3 B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages. Im Burgenland besteht eine entsprechende landesverfassungsgesetzliche Grundlage: Nach Art36 Abs1 Satz 1 Bgld L-VG kann mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages beantragen, daß ein Landesgesetz zur Ganze oder dass bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Der Burgenländische Landtag besteht gemäß Art10 Abs1 Satz 1 Bgld L-VG aus 36 Mitgliedern (Landtagsabgeordneten) (siehe auch §1 Abs1 Bgld Landtagswahlordnung LGBl 4/1996). Die 14 antragstellenden Landtagsabgeordneten verkörpern (mehr als) ein Drittel der Mitglieder des Burgenländischen Landtages. Sie sind somit zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 2 3 iVm Art36 Bgld L-VG legitimiert (vgl zu einem - zulässigen - Drittelantrag von 12 Mitgliedern des Burgenländischen Landtages auch schon VfSlg 20.226/2017). Der Burgenländische Landtag besteht gemäß Art10 Abs1 Satz 1 Bgld L-VG aus 36 Mitgliedern (Landtagsabgeordneten) (siehe auch §1 Abs1 Bgld Landtagswahlordnung Landesgesetzblatt 4 aus 1996,). Die 14 antragstellenden Landtagsabgeordneten verkörpern (mehr als) ein Drittel der Mitglieder des Burgenländischen Landtages. Sie sind somit zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 2 3 in Verbindung mit Art36 Bgld L-VG legitimiert vergleiche zu einem - zulässigen - Drittelantrag von 12 Mitgliedern des Burgenländischen Landtages auch schon VfSlg 20.226/2017).
Ein Drittelantrag ist zulässig, sobald das Gesetz rechtswirksam erlassen wurde, und zwar auch dann, wenn es noch nicht in Kraft getreten ist (zB VfSlg 16.911/2003, 20.226/2017). Der vorliegend angefochtene §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 wurde im Bgld LGBl 8/2021 am 26.2.2021 kundgemacht und ist gemäß §170 Abs13 Bgld JagdG 2017 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das heißt am 27.2.2021 in Kraft getreten. Der Zulässigkeit des Drittelantrags stehen somit auch insoweit keine Hindernisse entgegen. Ein Drittelantrag ist zulässig, sobald das Gesetz rechtswirksam erlassen wurde, und zwar auch dann, wenn es noch nicht in Kraft getreten ist (zB VfSlg 16.911/2003, 20.226/2017). Der vorliegend angefochtene §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 wurde im Bgld Landesgesetzblatt 8 aus 2021, am 26.2.2021 kundgemacht und ist gemäß §170 Abs13 Bgld JagdG 2017 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das heißt am 27.2.2021 in Kraft getreten. Der Zulässigkeit des Drittelantrags stehen somit auch insoweit keine Hindernisse entgegen.
Gemäß §24 Abs4 VfGG haben die Antragsteller in Anträgen (ua) gemäß §62 VfGG, die von Mitgliedern eines Landtages gestellt und nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen: wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstangeführte Antragsteller als Bevollmächtigter (vgl übereinstimmend Art36 Abs2 Bgld L-VG). Wenn also - wie hier die Antragsteller einen Rechtsanwalt mit der Einbringung des Drittelantrags beauftragen und bevollmächtigen, so ist es hinreichend, wenn der Antrag die Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwalts trägt (vgl VfSlg 8644/1979, 17.830/2006). Auch wenn sich der einschreitende Rechtsanwalt auf die erteilte Vollmacht berufen kann (vgl §30 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §8 Abs1 RAO), werden im gegenständlichen Fall dennoch auch die Vollmachtsurkunden als Beilage ./A vorgelegt (wie auch in VfSlg 8644/1979). Zum (zulässigen) Anfechtungsumfang darf auf die tieferstehenden Ausführungen in den Punkten 5.2.2., 5.3.6. und 6. verwiesen werden.Gemäß §24 Abs4 VfGG haben die Antragsteller in Anträgen (ua) gemäß §62 VfGG, die von Mitgliedern eines Landtages gestellt und nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen: wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstangeführte Antragsteller als Bevollmächtigter vergleiche übereinstimmend Art36 Abs2 Bgld L-VG). Wenn also - wie hier die Antragsteller einen Rechtsanwalt mit der Einbringung des Drittelantrags beauftragen und bevollmächtigen, so ist es hinreichend, wenn der Antrag die Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwalts trägt vergleiche VfSlg 8644/1979, 17.830/2006). Auch wenn sich der einschreitende Rechtsanwalt auf die erteilte Vollmacht berufen kann vergleiche §30 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §8 Abs1 RAO), werden im gegenständlichen Fall dennoch auch die Vollmachtsurkunden als Beilage ./A vorgelegt (wie auch in VfSlg