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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des D C in W, vertreten durch Dr. Martin Wandl & Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen das am 21. März 2018 mündlich verkündete und am 5. August 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-021/054/15965/2016-32, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde dem Revisionswerber in der Sache in den Spruchpunkten I. bis III. - soweit für das Revisionsverfahren relevant - vorgeworfen, er habe es als Filialgeschäftsführer (§§ 47 und 370 Abs. 4 GewO 1994) bei Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 lit. b Ziff. 25 der GewO 1973“ einer näher genannten Handelsgesellschaft zu verantworten,Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde dem Revisionswerber in der Sache in den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. - soweit für das Revisionsverfahren relevant - vorgeworfen, er habe es als Filialgeschäftsführer (Paragraphen 47, und 370 Absatz 4, GewO 1994) bei Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe gem. Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziff. 25 der GewO 1973“ einer näher genannten Handelsgesellschaft zu verantworten,
I. (Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Spruchpunkt I. 1) bis 3) des Straferkenntnisses der belangten Behörde) dass diese in näher genannter Betriebsanlage am 22. Juli 2015 folgende näher genannte Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 26. September 2014:römisch eins. (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Spruchpunkt römisch eins. 1) bis 3) des Straferkenntnisses der belangten Behörde) dass diese in näher genannter Betriebsanlage am 22. Juli 2015 folgende näher genannte Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 26. September 2014:
1) Punkt 4) und zwar die, die elektrische Anlage betreffenden Prüfbefunde „in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane der Behörden bereitzuhalten“;
2) Punkt 10) und zwar die Prüfbefunde der monatlichen Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung „über mindestens 2 Jahre lang in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren“;
3) Punkt 25) und zwar die, automatische Schiebetüren betreffenden Befunde „in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörden auf Verlangen vorzulegen“;
insofern nicht eingehalten habe, als
zu 1) kein Inbetriebnahmebefund über die elektrische Anlage zur Einsicht der Behörde bereitgehalten worden sei, weil dieser bei der Kontrolle nicht vorgelegt werden habe können;
zu 2) die monatliche Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung nicht nachgewiesen worden sei, weil kein Befund über die monatliche Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung zur behördlichen Einsicht bereitgehalten worden sei;
zu 3) kein Befund über die Abnahmeprüfung der automatischen Schiebetüre im Eingangsbereich den Organen der Behörde vorgelegt worden sei;
II. (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses der belangten Behörde) dass diese als Inhaberin der näher genannten, mit näher genanntem rechtskräftigen Bescheid und Folgebescheiden genehmigten Betriebsanlage bei Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 lit. b Ziff. 25 der GewO 1973“ entgegen der Bestimmung des § 82b Abs. 1 iVm Abs. 3 GewO 1994, wonach der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder zu prüfen lassen habe, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspreche, und wonach gemäß Abs. 3 diese Prüfbescheinigung, sofern im Genehmigungsbescheid oder in sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt sei, vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren sei, am 22. Juli 2015 auf Verlangen keine aktuelle Prüfbescheinigung zur Einsicht der Behörde bereitgehalten habe, weil eine solche nicht habe vorgelegt werden können.römisch zwei. (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Spruchpunkt römisch zwei. des Straferkenntnisses der belangten Behörde) dass diese als Inhaberin der näher genannten, mit näher genanntem rechtskräftigen Bescheid und Folgebescheiden genehmigten Betriebsanlage bei Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe gem. Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziff. 25 der GewO 1973“ entgegen der Bestimmung des Paragraph 82 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, GewO 1994, wonach der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder zu prüfen lassen habe, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspreche, und wonach gemäß Absatz 3, diese Prüfbescheinigung, sofern im Genehmigungsbescheid oder in sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt sei, vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren sei, am 22. Juli 2015 auf Verlangen keine aktuelle Prüfbescheinigung zur Einsicht der Behörde bereitgehalten habe, weil eine solche nicht habe vorgelegt werden können.
Dadurch habe der Revisionswerber zu I. 1) - 3) jeweils § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der jeweils betreffenden Auflage des zitierten Bescheides und zu II. § 368 GewO 1994 iVm § 82b Abs. 1 und 3 GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn zu I. 1) - 3) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 6 Stunden) sowie zu II. eine Geldstrafe von € 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 7 Stunden) verhängt und er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet wurde.Dadurch habe der Revisionswerber zu römisch eins. 1) - 3) jeweils Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit der jeweils betreffenden Auflage des zitierten Bescheides und zu römisch zwei. Paragraph 368, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 82 b, Absatz eins, und 3 GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn zu römisch eins. 1) - 3) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 6 Stunden) sowie zu römisch zwei. eine Geldstrafe von € 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 7 Stunden) verhängt und er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet wurde.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung dazu folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde:
Gemäß den Auflagen Punkte 4), 10) und 25) des Genehmigungsbescheides vom 26. September 2014 seien Prüfbefunde über die elektrische Anlage (wie der Inbetriebnahme-Befund), Prüfbefunde über die monatliche Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung und der Prüfbefund über die Abnahmeprüfung der automatischen Schiebetüre in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane der Behörde bereitzuhalten (Punkte 4) und 10) des Bescheides vom 26. September 2014) bzw. in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen auf Verlangen vorzulegen (Punkt 25) des Bescheides vom 26. September 2014).
Am 22. Juli 2015 habe durch die belangte Behörde in der gegenständlichen Betriebsanlage eine Überprüfung der Einhaltung des Genehmigungsbescheides stattgefunden. Auf Verlangen durch das Kontrollorgan sei von der anwesenden Filialleiterstellvertreterin - der Filialleiter sei an diesem Tag auf Urlaub gewesen - kein Inbetriebnahmebefund über die elektrische Anlage, kein Prüfbefund über die monatliche Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung, kein Prüfbefund über die Abnahmeprüfung der automatischen Schiebetüre im Eingangsbereich sowie kein aktueller Prüfbefund nach § 82b Abs. 1 GewO 1994 vorgelegt worden bzw. hinsichtlich der Aufzeichnungen betreffend die Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung auch nicht auf die Pinnwand im Büro hingewiesen worden, obwohl sich diese Unterlagen in einem Ordner im Büro des Filialleiters befunden hätten bzw. die Aufzeichnungen über die monatliche Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung an einer Pinnwand im Büro des Filialleiters gehangen seien.Am 22. Juli 2015 habe durch die belangte Behörde in der gegenständlichen Betriebsanlage eine Überprüfung der Einhaltung des Genehmigungsbescheides stattgefunden. Auf Verlangen durch das Kontrollorgan sei von der anwesenden Filialleiterstellvertreterin - der Filialleiter sei an diesem Tag auf Urlaub gewesen - kein Inbetriebnahmebefund über die elektrische Anlage, kein Prüfbefund über die monatliche Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung, kein Prüfbefund über die Abnahmeprüfung der automatischen Schiebetüre im Eingangsbereich sowie kein aktueller Prüfbefund nach Paragraph 82 b, Absatz eins, GewO 1994 vorgelegt worden bzw. hinsichtlich der Aufzeichnungen betreffend die Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung auch nicht auf die Pinnwand im Büro hingewiesen worden, obwohl sich diese Unterlagen in einem Ordner im Büro des Filialleiters befunden hätten bzw. die Aufzeichnungen über die monatliche Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung an einer Pinnwand im Büro des Filialleiters gehangen seien.
Eine Einweisung der Filialleiterstellvertreterin über den Ort der Aufbewahrung der relevanten gewerblichen Prüfbefunde für den Fall der Abwesenheit des Filialleiters, „sei nur einmal und dies sehr schnell erfolgt“.
Der Revisionswerber sei damals gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der näher genannten Handelsgesellschaft für das Gewerbe „Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973“ gewesen.Der Revisionswerber sei damals gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der näher genannten Handelsgesellschaft für das Gewerbe „Handelsgewerbe gem. Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973“ gewesen.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, zur Erfüllung der vorgeschriebenen rechtskräftigen Auflagen bzw. der Bestimmung des § 82b GewO 1994 genüge es nicht, die angesprochenen Prüfbefunde nur in der Betriebsanlage aufzubewahren bzw. diese bereitzuhalten, sondern sei der dahinter stehende Zweck die jederzeitige Möglichkeit für die Aufsichtsorgane der Gewerbebehörde, in die in der Betriebsanlage aufbewahrten Prüfbefunde Einsicht zu nehmen und überprüfen zu können, ob den Auflagen auch tatsächlich entsprochen worden sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, zur Erfüllung der vorgeschriebenen rechtskräftigen Auflagen bzw. der Bestimmung des Paragraph 82 b, GewO 1994 genüge es nicht, die angesprochenen Prüfbefunde nur in der Betriebsanlage aufzubewahren bzw. diese bereitzuhalten, sondern sei der dahinter stehende Zweck die jederzeitige Möglichkeit für die Aufsichtsorgane der Gewerbebehörde, in die in der Betriebsanlage aufbewahrten Prüfbefunde Einsicht zu nehmen und überprüfen zu können, ob den Auflagen auch tatsächlich entsprochen worden sei.
„Nach den einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften“ sei nicht vorgesehen, dass ein derartiges Verlangen auf Einsichtnahme in Nachweise an eine bestimmte Person, wie die zur Vertretung nach außen Berufenen der Gewerbeinhaberin oder einen bestellten gewerberechtlichen (Filial-) Geschäftsführer, zu richten seien.
Da eine Einsichtnahme in die - in der Betriebsanlage aufbewahrten - Prüfbefunde dem Kontrollorgan bei der Erhebung am 22. Juli 2015 und damit dem Auflagenzweck entsprechend eine Überprüfung der Einhaltung der Auflagen nicht möglich gewesen sei, sei den angeführten Auflagen und der Bestimmung des § 82b Abs. 3 GewO 1994 nicht entsprochen worden. „Die objektiven Tatbestände der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen“ seien daher erfüllt.Da eine Einsichtnahme in die - in der Betriebsanlage aufbewahrten - Prüfbefunde dem Kontrollorgan bei der Erhebung am 22. Juli 2015 und damit dem Auflagenzweck entsprechend eine Überprüfung der Einhaltung der Auflagen nicht möglich gewesen sei, sei den angeführten Auflagen und der Bestimmung des Paragraph 82 b, Absatz 3, GewO 1994 nicht entsprochen worden. „Die objektiven Tatbestände der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen“ seien daher erfüllt.
Bei der Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG, weshalb es dem Beschuldigten obliege, den Entlastungsbeweis zu führen, also initiativ alle Umstände darzulegen, die für seine Schuldlosigkeit sprächen.Bei der Übertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weshalb es dem Beschuldigten obliege, den Entlastungsbeweis zu führen, also initiativ alle Umstände darzulegen, die für seine Schuldlosigkeit sprächen.
Grundsätzlich bestehe die Verpflichtung des Geschäftsführers die Einhaltung der mit den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen und dies durch entsprechende regelmäßige Kontrollen bzw. ein Kontrollsystem zu überprüfen, sodass das Bereithalten der vorgeschriebenen Nachweise in der Betriebsanlage und die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane bei einer allfälligen Kontrolle jederzeit gewährleistet sei. Eine begleitende Kontrolle durch den Revisionswerber als Filialgeschäftsführer, ob hinsichtlich der Mitarbeiter eine ausreichende Einweisung durch die Filialleiter erfolgt sei, sei nicht behauptet worden. Eine solche wiederholte Einweisung wäre bei der Filialleiterstellvertreterin notwendig gewesen, weil sie bekanntermaßen mit Stresssituationen nicht gut umgehen könne. Ein mangelndes Verschulden sei daher nicht glaubhaft gemacht worden, weil nicht hervorgekommen sei, dass vom Revisionswerber alle Maßnahmen getroffen worden seien, um unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten zu lassen. Das bloße Sorgetragen, dass sich die Prüfbefunde in der Betriebsanlage befänden, reiche nicht aus, sollten doch die Befunde jederzeit „zur Einsichtnahme“ durch Organe der Behörde aufbewahrt werden. Mangels der Einrichtung eines hinreichenden Kontrollsystems sei dem Revisionswerber zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Straferkenntnisses sei daher unabhängig von Konkretisierungen der Tatvorwürfe im Spruch, wonach die gegenständlichen Prüfbefunde zum Zeitpunkt der Kontrolle zwar bereitgehalten worden seien, aber nicht vorgelegt hätten werden können, kein Erfolg beschieden.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Straferkenntnisses sei daher unabhängig von Konkretisierungen der Tatvorwürfe im Spruch, wonach die gegenständlichen Prüfbefunde zum Zeitpunkt der Kontrolle zwar bereitgehalten worden seien, aber nicht vorgelegt hätten werden können, kein Erfolg beschieden.
Die zu Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe sei unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafsatzes nach § 368 GewO 1994 sowie näher dargelegten Strafzumessungsgründe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß zu reduzieren gewesen.Die zu Spruchpunkt römisch zwei. des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe sei unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafsatzes nach Paragraph 368, GewO 1994 sowie näher dargelegten Strafzumessungsgründe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß zu reduzieren gewesen.
4 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen einer Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision im Umfang der Spruchpunkte I. bis IV. (Spruchpunkte I. und II. des Straferkenntnisses). Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Straferkenntnisses). Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision ist zu der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zusammengefasst dargelegten Rechtsfrage, ob die Verwirklichung der dem Revisionswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen die Aufforderung zur Vorlage an ihn als Filialgeschäftsführer voraussetzt, zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
7 Die Revision begründet die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses im angefochtenen Umfang zusammengefasst dahin, ausgehend von der Bestimmung des § 338 GewO 1994 k