TE Lvwg Beschluss 2022/2/25 LVwG-AV-179/001-2022

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Veröffentlicht am 25.02.2022
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Entscheidungsdatum

25.02.2022

Norm

LStG NÖ 1999 §7
ZustG §9 Abs5

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von 1. A, 2. B sowie 3. C, alle vertreten durch die D Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde *** vom 20. Dezember 2021 (Berufungsentscheidung betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 17. September 2021 in einer straßenrechtlichen Angelegenheit), beschlossen:

I.       Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.      Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 2, 7 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500-0 idgF

§§ 9 Abs. 1, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 132 Abs. 1 Z 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Begründung

1.   Sachverhalt

Dem Akt der Straßenbehörden der Gemeinde ***, wie er dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, ist folgendes zu entnehmen:

1.1. Mit Bescheid vom 05. Oktober 1999, Zl. ***, stellte der Bürgermeister der Gemeinde *** gemäß § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 fest, dass der „***“, Grundstück Nr. ***, KG ***, als Gemeindestraße mit Öffentlichkeitscharakter gelte.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge unter anderem eine Verkehrszählung veranlasst worden war, erließ der Bürgermeister der Gemeinde *** den Bescheid vom 17. September 2021, mit dem festgestellt wurde, dass der durch einen Lageplan näher bezeichnete „***“ keine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter iSd § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 sei. Gleichzeitig wurde der Bescheid vom 05. Oktober 1999 aufgehoben.

Begründend kommt die Straßenbehörde erster Instanz nach Darlegung des Verfahrensgangs und getroffener Feststellungen zum Schluss, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 leg. cit. nicht vorlägen.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem A (in der Folge: der Erstbeschwerdeführer) sowie (in einem gemeinsamen Schriftsatz) B (in der Folge: die Zweitbeschwerdeführerin) sowie C (in der Folge: der Drittbeschwerdeführer) Berufung. Erstgenannte im gemeinsamen Berufungsschriftsatz ist die Zweitbeschwerdeführerin.

1.4. Die Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wurden vom Gemeinderat der Gemeinde *** (in der Folge: die belangte Behörde) mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 abgewiesen.

Hinsichtlich Zweit- und Drittbeschwerdeführer/in verfügte die belangte Behörde eine gemeinsame Zustellung, wobei der Rückschein eine Übernahmebestätigung vom 22. Dezember 2021 und erkennbar die Unterschrift des Drittbeschwerdeführers trägt. Das für den Erstbeschwerdeführer bestimmte Exemplar wurde dessen Rechts-vertreter am 23. Dezember 2021 zugestellt.

1.5. Mit jeweils vom 20. Jänner 2022 datierten gesonderten Schriftsätzen für Erstbeschwerdeführer einerseits sowie Zweit- und Drittbeschwerdeführer/in andererseits erhoben die Genannten das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Rechtsmittel des Erstbeschwerdeführers wurde ausweislich des vorliegenden Aktes per E-Mail am 20. Jänner 2022 eingebracht. Die Beschwerde von Zweit- und Drittbeschwerdeführer/in trägt den Einlaufstempel der Gemeinde *** vom 24. Jänner 2022. Nicht ersichtlich aus dem Akt ist das Datum der Postaufgabe.

1.6. In beiden Schriftsätzen wird die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 23. Dezember 2021 behauptet. Das inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Beschwerdevorbringen in beiden Anbringen läuft auf die Behauptung hinaus, dass die Beschwerdeführer als Anrainer und Benutzer des in Rede stehenden Weges in ihren Rechten auf Feststellung einer Privatstraße mit Öffentlichkeitsrecht und eines mängelfrei durchgeführten Verfahrens verletzt seien. Mit näherer Begründung wird dargetan, weshalb nach Ansicht der Beschwerdeführer die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde unzutreffend bzw. unzureichend wären. Bemängelt wird auch, dass die belangte Behörde „unerwähnt“ ließe, welche entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen seit Erlassung des Feststellungsbescheides vom 05. Oktober 1999 eingetreten seien.

Schließlich begehren die Einschreiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung einer Feststellung, dass im Gegenstand eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter iSd § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 vorliege (in eventu wird die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die „Behörde erster Instanz“ begehrt).

2.   Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

3.   Rechtliche Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

NÖ Straßengesetz 1999

§ 2 Zuständigkeit

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

1.

Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen,

-

in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut),

-

in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut);

2.

Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 7 Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter

(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie

-

mindestens dreißig Jahre lang

-

unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers

-

von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde und

-

für diese Straße ein Verkehrsbedürfnis besteht.

Die Kosten der Erhaltung und Verwaltung für eine solche Privatstraße trägt die Gemeinde.

(2)Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1

-

über Antrag des Grundeigentümers oder

-

von Amts wegen

durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen.

(3) Die Feststellung nach Abs. 2 hat aufgrund einer Verhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu erfolgen. Zur Verhandlung sind die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als Parteien zu laden.

(4) Der Bescheid hat

-

den Verlauf der Privatstraße (z. B. Grundstücksnummer, Breite etc.),

-

die Art des Verkehrs (z. B. Fahrzeug-, Fußgängerverkehr etc.) und

-

den Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße aufgrund der Merkmale nach Abs. 1 als Gemeindestraße gilt,

zu beinhalten.

Dem Bescheid ist ein mit einer Bezugsklausel versehener Lageplan, in dem die Straße dargestellt ist, anzuschließen. Privatrechtliche Einwendungen sind, soferne keine Einigung hierüber erzielt werden konnte, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2.

die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.

das Begehren und

5.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.

wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

ZustG

§ 9. (…)

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.

wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde Berufungen gegen einen Feststellungsbescheid des Bürgermeisters als erstinstanzliche Straßenbehörde abgewiesen. In der Abweisung der Berufung liegt die Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid inhaltsgleichen Bescheides (vgl. VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230).

3.2.2. Die Beschwerdeführer meinen nun, in einem Recht auf Feststellung (des Vorliegens) einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter iSd § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 verletzt zu sein und leiten dieses Recht erkennbar aus ihrem Interesse ab, den Weg als Anrainer (Zugangsmöglichkeit zu den in ihrem Eigentum bzw. Miteigentum stehenden Liegenschaften) zu benutzen (wobei auch ein „Recht auf Feststellung ihres Verkehrsbedürfnisses“ behauptet wird).

Derartige subjektiv-öffentliche Rechte werden durch das NÖ Straßengesetz 1999 jedoch in Wahrheit nicht geschaffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. November 2012, 2011/06/0145, unter Hinweis auf weitere Entscheidungen zum Straßenrecht betont hat, wird durch die Bestimmungen des § 7 NÖ Straßengesetz ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße jedenfalls nicht begründet. Selbst die „Antrags-berechtigten“ (Grundeigentümer der Straße) seien bloß Beteiligte. Auch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 leg. cit., wonach zur Verhandlung die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten „als Parteien“ zu laden seien, begründe kein subjektives Recht auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße.

Umso weniger kann dies für bloße Anrainer wie die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gelten. Wenn es aber kein Recht auf (positive) Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße gibt, vermag auch ein die Öffentlichkeit der Privatstraße feststellender Bescheid ein Recht auf Aufrechterhaltung der „Öffentlichkeitserklärung“ nicht zu begründen.

Da eine Verletzung in materiellen Rechten hinsichtlich der Beschwerdeführer durch die Entscheidung der belangten Behörde nicht in Betracht kommt, können sie mit Aussicht auf Erfolg auch allfällige Verfahrensmängel nicht relevieren. Denn es gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte (vgl. etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247-0249, mwN), sodass die behauptete Ver-letzung einer Verfahrensvorschrift nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. VwGH 29.09.2021,

Ra 2021/01/0181, mwN).

Die Beschwerdeführer können daher von vornherein durch die Aufhebung des Bescheides vom 05. Oktober 1999 (und die gegenteilige Feststellung) denkmöglich nicht in ihren Rechten verletzt sein, sodass in Wahrheit die Behauptung einer -möglichen - Rechtsverletzung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht vorliegt.

3.2.3. Die Beschwerden waren somit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen. Es brauchte daher weiter nicht geprüft zu werden, ob der aus der Verfügung einer gemeinsamen Zustellung anstelle einer Vorgehensweise nach § 9 Abs. 5 ZustellG (wobei die Zweitbeschwerdeführerin als Erstgenannte des Berufungsschriftsatzes als Zustellbevollmächtigte zu bezeichnen gewesen wäre) resultierende Zustellmangel noch vor dem 23. Dezember 2021 geheilt und die Beschwerde von Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführer/in möglicherweise verspätet eingebracht worden ist. Das Ergebnis – die Zurückweisung der Beschwerde – wäre diesfalls dasselbe.

3.2.4. Da sohin die Beschwerden jedenfalls sämtliche zurückzuweisen waren, ist dem Gericht eine inhaltliche Überprüfung der straßenbehördlichen Entscheidung verwehrt, was auch die Frage in sich begreift, ob die Straßenbehörden berechtigt waren, in der Frage der Öffentlichkeit der in Rede stehenden Privatstraße neuerlich zu entscheiden bzw. den im Jahre 1999 ergangenen Bescheid aufzuheben.

Daran ändert es auch nichts, dass sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hatte.

3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des § 24 Abs. 2 zweiter Fall VwGVG unterbleiben. Auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg. cit. liegen vor. Weder waren im vorliegenden Fall neue oder ergänzende Beweise aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären, noch war eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, sodass es der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht bedurfte (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 26.1.2017, Ra 2016/07/0061). Vielmehr kommt das Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass die Beschwerden zurückzuweisen waren. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

3.2.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch im konkreten Fall um die Anwendung einer durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Verfahrensrecht; Feststellungsbescheid; subjektiv-öffentliches Recht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.179.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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