TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/9 VGW-031/032/2455/2022

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Entscheidungsdatum

09.03.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10
StVO 1960 §8 Abs4
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Februar 2022, Zl. MA67/…/2021, betreffend Übertretung des § 8 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung – StVO,

zu Recht e r k a n n t:

                  

I. Gemäß § 8 Abs. 4 und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 18/2019, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 13,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

1.       Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 68,— (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO verhängt, weil er am 4. November 2021 um 14:55 Uhr in 1040 Wien, Schlüsselgasse 3, sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen … mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt habe.

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer bestreitet, auf einem Gehsteig gestanden zu sein. Ein Gehsteig zeichne sich durch eine Erhöhung zur "regelrechten Fahrbahn" aus. Im vorliegenden Fall gebe es "keinen Unterschied, lediglich in der Bodenart". Dies rechtfertige aber keinen "Gehsteig im eigentlichen Sinn".

3.        Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens vor.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer stellte sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen … so ab, dass es am 4. November 2021 um 14:55 Uhr, in 1040 Wien, Schlüsselgasse 3, abgestellt war. An dieser Örtlichkeit ist der zentrale Bereich der Straße asphaltiert. Zwischen dem asphaltierten Bereich der Straße und den parallel zur Straße laufenden Hausmauern befindet sich auf beiden Seiten jeweils ein gepflasterter Streifen ohne Niveauunterschied zum asphaltierten Bereich. Unmittelbar angrenzend an den asphaltierten Bereich der Straße ist die Pflasterung in einem schmalen Band kleinerer Pflastersteine ausgeführt, die restliche gepflasterte Fläche bis zur jeweiligen Hausmauer ist mit größeren Pflastersteinen versehen. Auf Grund dieser unterschiedlichen Bodenbeschaffenheit ist der asphaltierte Bereich der Straße optisch eindeutig vom gepflasterten Bereich der Straße zu unterscheiden. Der asphaltierte Bereich der Straße macht den überwiegenden Teil der Breite der Straße aus, der gepflasterte Bereich ist breit genug, um ein zu Fuß gehen auf diesem gepflasterten Bereich der Straße zu ermöglichen.

Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug derart abgestellt, dass zwei Räder auf dem asphaltierten Bereich der Straße und zwei Räder auf dem gepflasterten Bereich der Straße standen.

Der Beschwerdeführer weist zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.

Der Beschwerdeführer hat nicht in Zweifel gezogen, sein Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort in der festgestellten Art und Weise abgestellt zu haben. Die Feststellungen zu der baulichen Ausgestaltung der Straße ergeben sich aus mehreren im Akt erliegenden Lichtbildern von der Tatörtlichkeit, auf welchen sich sowohl die Bodenbeschaffenheit der Straße als auch die Position des Fahrzeugs des Beschwerdeführers zweifelsfrei erkennen lassen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde selbst angegeben, vor Ort gebe es einen Unterschied "lediglich in der Bodenart", was mit den Lichtbildern in Einklang steht. Ob es sich dabei um einen Gehsteig handelt, was der Beschwerdeführer bestreitet, ist schließlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Aus einem im Akt erliegenden Auszug verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen lassen sich mehrere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Verwaltungsübertreten des Beschwerdeführers ersehen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren mangels näherer Angaben des Beschwerdeführers zu schätzen.

III.     Rechtliche Beurteilung

1.       Gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 StVO ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.

Gemäß § 8 Abs. 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,—, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

2.       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO mit ihrer demonstrativen Aufzählung "durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen" erkennen, dass ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann. Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteils als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung gegenüber der Fahrbahn entsprechend der angeführten demonstrativen Aufzählung ergibt. Die Einstufung eines Straßenteils als Gehsteig stellt stets eine rechtliche Beurteilung dar, die aufgrund der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (VwGH 26.8.2020, Ra 2019/02/0118). Dafür, ob ein Gehsteig vorliegt, sind nur die äußeren Merkmale entscheidend. Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird (VwGH 13.12.1989, 89/02/0124).

Erfolgt die Abgrenzung der Verkehrsfläche zwischen der Fahrbahn und einer am Straßenrand befindlichen Mauer durch ein Pflasterband, so hindert der Umstand, dass dieses Pflasterband nicht über das Fahrbahnniveau hinausragt, nicht die Qualifikation des Straßenteils als Gehsteig, weil ein Gehsteig nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO auch durch bloße Bodenmarkierungen als solcher von der Fahrbahn abgegrenzt werden kann, die sich ihrer Natur nach ebenfalls nicht vom Fahrbahnniveau abheben (VwGH 7.4.1995, 94/02/0493).

Im Beschwerdefall liegt ein solches über das Fahrbahnniveau nicht hinausragendes Pflasterband vor. Ist eine solche Fläche wenigstens zum Teil auf gleichem Niveau wie die Fahrbahn gelegen, kann am Charakter einer Verkehrsfläche als Gehsteig gezweifelt werden (VwGH 22.3.1989, 88/18/0378). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei solchen Zweifeln aber darauf abgestellt, dass zudem keine sichtbare Begrenzung der Fahrbahn vorhanden war (VwGH 20.2.1986, 85/02/0244). Letzteres ist im Beschwerdefall durch die Pflasterung der strittigen Fläche im Gegensatz zur Asphaltierung der Fahrbahn jedoch gegeben. Der optische Eindruck lässt eindeutig eine Unterscheidung des asphaltierten zentralen Bereichs der Straße als Fahrbahn und die durch Pflasterungen davon abgegrenzten seitlichen Bereiche der Straße als Gehsteig erkennen. Auf eine Erhöhung des Gehsteigs im Vergleich zur Fahrbahn kommt es entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers dabei nicht an (vgl. zur Abgrenzung eines Gehsteigs zur Fahrbahn auf Grund der Bodenpflasterung weiters VwGH 20.12.1985, 85/18/0144).

Das Fahrzeug des Beschwerdeführers war somit mit zwei Rädern auf einem Gehsteig iSd § 2 Abs. 1 Z 10 StVO abgestellt.

3.       Nach § 8 Abs. 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt, hält, es dort abstellt oder ihn befährt (VwGH 26.8.2020, Ra 2019/02/0118, mwN). § 8 Abs. 4 StVO verbietet generell die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen. Ein Abstellen eines Fahrzeugs mit zwei Rädern am Gehsteig ist nach § 8 Abs. 4 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO strafbar (VwGH 30.3.1979, 1839/77). Für das Tatbild des § 8 Abs. 4 StVO ist es nicht erforderlich, in welchem Ausmaß ein Gehsteig vorschriftswidrig genützt wird, weshalb dieser Tatbestand unabhängig davon, mit wie vielen Rädern ein Kfz am Gehsteig abgestellt ist, verwirklicht wird (VWGH 20.1.1986, 85/02/0192). Eine tatsächliche Hinderung der Benützung des Gehsteiges gehört nicht zum Tatbild des § 8 Abs. 4 StVO (VwGH 19.12.2006, 2006/02/0234).

Das objektive Tatbild des § 8 Abs. 4 StVO ist im Beschwerdefall durch das Abstellen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers mit zwei Rädern am Gehsteig verwirklicht.

4.       Bei einer Übertretung nach § 8 Abs. 4 StVO handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt (VwGH 15.5.1990. 89/02/0108). Dabei genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Spricht die Situation am Tatort unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteigs, so beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit, weshalb der Beschuldigte zumindest die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO zu verantworten hat, die gem. § 5 Abs. 1 VStG bereits Strafbarkeit bewirkt (VwGH 13.4.1988, 87/03/0120). Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer die Fahrlässigkeit seines Verhaltens anzulasten.

5.       Die Bestrafung erweist sich daher dem Grunde nach als rechtmäßig.

6.       Zur Strafbemessung:

6.1.    Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

6.2.    Im Beschwerdefall ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ein Strafrahmen bis € 726,— heranzuziehen.

Das Verschulden des Beschwerdeführers ist als durchschnittlich anzunehmen, weshalb ein Vorgehen nach § 33a VStG von vornherein ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für das Absehen von einem Strafausspruch iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen aus diesem Grund nicht vor; zudem hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in nicht unerheblichem Maß das öffentliche Interesse an der Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt (vgl. für die Voraussetzung einer Ermahnung VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098).

Mangels anderslautender Angaben geht das Verwaltungsgericht Wien von durchschnittlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers aus. Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Straferkenntnis auf vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist folglich nicht heranzuziehen. Angesichts des anzuwendenden Strafrahmens, der konkreten Schuldumstände, und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich die von der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

7.       Die Beschwerde ist daher sowohl hinsichtlich der Tatfrage als auch hinsichtlich der Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag von € 13,60, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

8.       Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht bzw. eine € 500,— nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis über die Notwendigkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung belehrt.

9.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei den im Beschwerdefall aufgeworfenen Fragen, insbesondere wann ein Gehsteig iSd § 2 Abs. 1 Z 10 StVO vorliegt, an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Gehsteig; Pflasterung; Benützung von Gehsteigen; Abstellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.032.2455.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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