TE Vfgh Beschluss 2007/6/12 B150/07

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung einer selbstverfassten Eingabe wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt; beabsichtigte konkrete Rechtsverfolgung "betreffend die Behinderung einer Erbengeldauszahlung" nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Aus der beim Verfassungsgerichtshof am 30. Jänner 2007 eingelangten selbstverfassten Eingabe betreffend die "Behinderung einer Erbengeldauszahlung" war nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, welche konkrete Rechtsverfolgung der Einschreiter beabsichtigte.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 - zugestellt durch Hinterlegung am 22. Februar 2007 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von sechs Wochen den angefochtenen Bescheid sowie ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis vorzulegen bzw. die Beschwerde durch einen bevollmächtigten, in die Liste der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt einzubringen.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B150.2007

Dokumentnummer

JFT_09929388_07B00150_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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