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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des J E in W, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. Dezember 2020, Zl. KLVwG-2124/2/2020, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung begleitender Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2020 wurde (in Bestätigung eines Mandatsbescheides vom 25. Mai 2020) dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen (u.a.) gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 bis 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1, 25 Abs. 3 und 26 FSG, gerechnet ab 26. Mai 2020 (dem Datum der Zustellung des Mandatsbescheides), ohne ausdrückliche Festlegung der Entziehungsdauer entzogen und ausgesprochen, dass ihm vor Ablauf von 36 Monaten, wiederum gerechnet ab 26. Mai 2020, keine „neue“ Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Weiters wurden gemäß § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung sowie Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) angeordnet. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2020 wurde (in Bestätigung eines Mandatsbescheides vom 25. Mai 2020) dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen (u.a.) gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 bis 5 sowie 24 Absatz eins, Ziffer eins, 25, Absatz 3, und 26 FSG, gerechnet ab 26. Mai 2020 (dem Datum der Zustellung des Mandatsbescheides), ohne ausdrückliche Festlegung der Entziehungsdauer entzogen und ausgesprochen, dass ihm vor Ablauf von 36 Monaten, wiederum gerechnet ab 26. Mai 2020, keine „neue“ Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Weiters wurden gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung sowie Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) angeordnet. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt.
2 Begründend hielt die Behörde fest, der Revisionswerber habe am 13. Mai 2020 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft 0,99 mg/l) begangen. Gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG sei ihm daher die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Gegenständlich erforderten diverse Umstände, die eine negative Prognose betreffend die Verkehrszuverlässigkeit des Revisionswerbers über einen über die Mindestentziehungsdauer hinausgehenden Zeitraum rechtfertigten, die Festlegung einer längeren Entziehungszeit. Im Zeitraum von 1990 bis 2001 sei dem Revisionswerber wegen wiederholter Alkoholdelikte die Lenkberechtigung mehrmals, und zwar für drei Monate, neun Monate, achtzehn Monate, 48 Monate und sodann für acht Jahre, entzogen worden. Nachdem der Revisionswerber jeweils einmal in den Jahren 2002 und 2003 sowie jeweils zweimal in den Jahren 2005 und 2006 trotz entzogener bzw. ohne Lenkberechtigung ein Fahrzeug, davon darüber hinaus fünfmal in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, gelenkt habe und in den Jahren 2011 und 2012 zwei Anträge auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung abgewiesen worden seien und die Wiedererteilung der Lenkberechtigung erst am 28. Februar 2013 (befristet bis 17. Februar 2016) erfolgt sei, habe der Revisionswerber am 10. August 2014 neuerlich ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960), weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von achtzehn Monaten unter Anordnung begleitender Maßnahmen entzogen worden sei. Am 12. Februar 2016 sei dem Revisionswerber zunächst eine befristete Lenkberechtigung erteilt worden. Seit 2. Februar 2017 verfüge er über eine unbefristete Lenkberechtigung.Begründend hielt die Behörde fest, der Revisionswerber habe am 13. Mai 2020 eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft 0,99 mg/l) begangen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sei ihm daher die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Gegenständlich erforderten diverse Umstände, die eine negative Prognose betreffend die Verkehrszuverlässigkeit des Revisionswerbers über einen über die Mindestentziehungsdauer hinausgehenden Zeitraum rechtfertigten, die Festlegung einer längeren Entziehungszeit. Im Zeitraum von 1990 bis 2001 sei dem Revisionswerber wegen wiederholter Alkoholdelikte die Lenkberechtigung mehrmals, und zwar für drei Monate, neun Monate, achtzehn Monate, 48 Monate und sodann für acht Jahre, entzogen worden. Nachdem der Revisionswerber jeweils einmal in den Jahren 2002 und 2003 sowie jeweils zweimal in den Jahren 2005 und 2006 trotz entzogener bzw. ohne Lenkberechtigung ein Fahrzeug, davon darüber hinaus fünfmal in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, gelenkt habe und in den Jahren 2011 und 2012 zwei Anträge auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung abgewiesen worden seien und die Wiedererteilung der Lenkberechtigung erst am 28. Februar 2013 (befristet bis 17. Februar 2016) erfolgt sei, habe der Revisionswerber am 10. August 2014 neuerlich ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960), weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von achtzehn Monaten unter Anordnung begleitender Maßnahmen entzogen worden sei. Am 12. Februar 2016 sei dem Revisionswerber zunächst eine befristete Lenkberechtigung erteilt worden. Seit 2. Februar 2017 verfüge er über eine unbefristete Lenkberechtigung.
3 Der Revisionswerber habe somit bereits zwölfmal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand teils trotz entzogener sowie teils ohne Lenkberechtigung gelenkt. Aus diesem Grund sei ihm die Lenkberechtigung für insgesamt sechzehn Jahre entzogen worden. Weder der zuletzt genannte Umstand noch die Abweisung von zwei Anträgen auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung, die neuerliche Ablegung der praktischen Fahrprüfung, die Absolvierung von Nachschulungen, die Durchführung von verkehrspsychologischen und amtsärztlichen Untersuchungen, die Befristung der Lenkberechtigung, die Verpflichtung zur Beibringung von Blutbefunden, die mit den absolvierten Maßnahmen einhergehenden Kosten oder die Bestrafungen wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand hätten den Revisionswerber zu einem verkehrsangepassten Verhalten bewegen können. Dieser sei als Wiederholungstäter mit einer tief verwurzelten Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten anzusehen, sodass sich die erneut gesetzte strafbare Handlung als umso verwerflicher erweise, zumal eine Wiederholungstendenz sowie eine Rückfallsneigung eindeutig erkennbar seien. Daher sei davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Revisionswerbers nicht vor Ablauf von 36 Monaten wiedererlangt werden werde.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, dass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insoweit Folge gegeben werde, als diesem vor Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab der Anlasstat am 13. Mai 2020, keine „neue“ Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, dass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insoweit Folge gegeben werde, als diesem vor Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab der Anlasstat am 13. Mai 2020, keine „neue“ Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahin, dass infolge der gegenständlichen Anlasstat vom 13. Mai 2020 gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu erfolgen habe. Die weiteren Vorfälle der Vergangenheit seien gemäß § 7 Abs. 5 FSG bei der Wertung grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine einschlägige Übertretung liege fast sechs Jahre vor der Anlasstat. Die übrigen zahlreichen einschlägigen Übertretungen lägen zumindest vierzehn Jahre zurück. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei insbesondere zu berücksichtigen, wie lange Alkoholdelikte bzw. die Entziehung der Lenkberechtigung zurücklägen. Weiters sei auf die Schwere des Alkoholdelikts sowie auf die Dauer vorangegangener Entziehungen der Lenkberechtigung Bedacht zu nehmen. Wenn man gegenständlich von den Vorfällen in den Jahren von 1990 bis 2001 absehe, käme „in etwa“ § 26 Abs. 2 Z 6 FSG in Betracht, der eine Mindestentziehungsdauer von acht Monaten vorsehe. Die gegenständliche Anlasstat wiege zwar schwerer als die in dieser Bestimmung genannte Tat; andererseits lägen frühere Delikte schon mehr als fünf Jahre zurück und seien „leichter“ als das in § 26 Abs. 2 Z 6 FSG angeführte Delikt zu gewichten. Die übrigen Taten des Revisionswerbers könnten wegen des Umstands, dass sie zumindest 14 Jahre zurücklägen, nicht mehr übermäßig ins Gewicht fallen. Dies sei auch schon im Jahr 2014 so „gehandhabt“ worden, weil damals die Mindestentziehungsdauer des § 26 Abs. 1 FSG von einem Monat um 17 Monate überschritten worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass es knapp eineinhalb Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung im Jahr 2013 wieder zu einem Alkoholdelikt im August 2014 gekommen sei. Seit der neuerlichen Ausstellung einer befristeten Lenkberechtigung im Jahr 2016 habe sich der Revisionswerber nunmehr gut vier Jahre wohlverhalten. Unter Berücksichtigung der besonderen Verwerflichkeit des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand sowie der dargelegten Erwägungen und unter Annahme nicht besonders gefährlicher Verhältnisse erweise sich eine Entziehungsdauer von zwei Jahren als angemessen. Dem Revisionswerber gelinge es offensichtlich nicht, dauerhaft die Bestimmungen betreffend Alkohol im Straßenverkehr einzuhalten.Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahin, dass infolge der gegenständlichen Anlasstat vom 13. Mai 2020 gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu erfolgen habe. Die weiteren Vorfälle der Vergangenheit seien gemäß Paragraph 7, Absatz 5, FSG bei der Wertung grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine einschlägige Übertretung liege fast sechs Jahre vor der Anlasstat. Die übrigen zahlreichen einschlägigen Übertretungen lägen zumindest vierzehn Jahre zurück. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei insbesondere zu berücksichtigen, wie lange Alkoholdelikte bzw. die Entziehung der Lenkberechtigung zurücklägen. Weiters sei auf die Schwere des Alkoholdelikts sowie auf die Dauer vorangegangener Entziehungen der Lenkberechtigung Bedacht zu nehmen. Wenn man gegenständlich von den Vorfällen in den Jahren von 1990 bis 2001 absehe, käme „in etwa“ Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG in Betracht, der eine Mindestentziehungsdauer von acht Monaten vorsehe. Die gegenständliche Anlasstat wiege zwar schwerer als die in dieser Bestimmung genannte Tat; andererseits lägen frühere Delikte schon mehr als fünf Jahre zurück und seien „leichter“ als das in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG angeführte Delikt zu gewichten. Die übrigen Taten des Revisionswerbers könnten wegen des Umstands, dass sie zumindest 14 Jahre zurücklägen, nicht mehr übermäßig ins Gewicht fallen. Dies sei auch schon im Jahr 2014 so „gehandhabt“ worden, weil damals die Mindestentziehungsdauer des Paragraph 26, Absatz eins, FSG von einem Monat um 17 Monate überschritten worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass es knapp eineinhalb Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung im Jahr 2013 wieder zu einem Alkoholdelikt im August 2014 gekommen sei. Seit der neuerlichen Ausstellung einer befristeten Lenkberechtigung im Jahr 2016 habe sich der Revisionswerber nunmehr gut vier Jahre wohlverhalten. Unter Berücksichtigung der besonderen Verwerflichkeit des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand sowie der dargelegten Erwägungen und unter Annahme nicht besonders gefährlicher Verhältnisse erweise sich eine Entziehungsdauer von zwei Jahren als angemessen. Dem Revisionswerber gelinge es offensichtlich nicht, dauerhaft die Bestimmungen betreffend Alkohol im Straßenverkehr einzuhalten.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, auch die vom Verwaltungsgericht herabgesetzte Entziehungsdauer von zwei Jahren sei u.a. im Hinblick auf § 27 Abs. 1 Z 1 FSG als unverhältnismäßig zu erachten, weil sie den Zeitraum von sechs Jahren, der seit der im Jahr 2014 begangenen Verwaltungsübertretung (nach § 99 Abs. 1b StVO 1960) verstrichen sei, und das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Revisionswerbers nicht gebührend berücksichtige.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, auch die vom Verwaltungsgericht herabgesetzte Entziehungsdauer von zwei Jahren sei u.a. im Hinblick auf Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG als unverhältnismäßig zu erachten, weil sie den Zeitraum von sechs Jahren, der seit der im Jahr 2014 begangenen Verwaltungsübertretung (nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960) verstrichen sei, und das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Revisionswerbers nicht gebührend berücksichtige.
7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision als zulässig und begründet.
9 Das FSG in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 15. Jänner 2021 an den Revisionswerber sowie die belangte Behörde) maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 169/2020 lautet (auszugsweise):Das FSG in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 15. Jänner 2021 an den Revisionswerber sowie die belangte Behörde) maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020, lautet (auszugsweise):
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
...
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.(4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
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5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
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Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
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(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,
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Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.Paragraph 26, (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
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§ 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
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(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.(5) Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
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Erlöschen der Lenkberechtigung
§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:Paragraph 27, (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
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Ablauf der Entziehungsdauer
§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wennParagraph 28, (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.“
10 Vorauszuschicken ist, dass der Spruch des (den Bescheid der belangten Behörde mit einer Maßgabeentscheidung bestätigenden) angefochtenen Erkenntnisses, wonach dem Revisionswerber die Lenkberechtigung entzogen und diesem vor Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab der Anlasstat am 13. Mai 2020, keine „neue“ Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, schon aus folgenden Erwägungen in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig ist.
11 Zunächst ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung bestimmt auszusprechen, für welche Dauer die Entziehung erfolgt (§ 25 Abs. 1 erster Satz FSG; siehe etwa auch VwGH 22.10.2002, 2001/11/0108). Dieser Anforderung genügt der verwaltungsgerichtliche Spruch, der (den Aufbau des behördlichen Spruches übernehmend) keine ausdrückliche Festlegung der Entziehungsdauer enthält, nicht.Zunächst ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung bestimmt auszusprechen, für welche Dauer die Entziehung erfolgt (Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz FSG; siehe etwa auch VwGH 22.10.2002, 2001/11/0108). Dieser Anforderung genügt der verwaltungsgerichtliche Spruch, der (den Aufbau des behördlichen Spruches übernehmend) keine ausdrückliche Festlegung der Entziehungsdauer enthält, nicht.
12 Zwar erlaubt der Ausspruch des Verwaltungsgerichts bei gesamtheitlicher Betrachtung aufgrund des Zusatzes betreffend die zweijährige Dauer, während der dem Revisionswerber keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, den Schluss, dass mit dieser Spruchgestaltung nur in unzweckmäßiger Weise zum Ausdruck gebracht wurde, dass (wovon die Verfahrensparteien auch ausgehen) dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für den Zeitraum der angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit von zwei Jahren (von 13. Mai 2020 bis 13. Mai 2022) entzogen wurde (vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/11/0053 [Slg. Nr. 15939/A]).Zwar erlaubt der Ausspruch des Verwaltungsgerichts bei gesamtheitlicher Betrachtung aufgrund des Zusatzes betreffend die zweijährige Dauer, während der dem Revisionswerber keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, den Schluss, dass mit dieser Spruchgestaltung nur in unzweckmäßiger Weise zum Ausdruck gebracht wurde, dass (wovon die Verfahrensparteien auch ausgehen) dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für den Zeitraum der angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit von zwei Jahren (von 13. Mai 2020 bis 13. Mai 2022) entzogen wurde vergleiche , VwGH 26.2.2002, 2000/11/0053 [Slg. Nr. 15939/A]).
13 Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass vorliegend der Ausspruch betreffend die Unzulässigkeit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für einen bestimmten Zeitraum einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. In diesem Zusammenhang sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zudem zu folgender Klarstellung veranlasst:
14 § 25 Abs. 1 dritter Satz FSG betrifft nur befristete Lenkberechtigungen, deren Gültigkeitsdauer (aufgrund ihrer Befristung) vor Ablauf der Entziehungsdauer endet, nicht aber Konstellationen wie die vorliegende, in denen das Verstreichen der im Entziehungsbescheid vorgesehenen, mehr als achtzehnmonatigen Entziehungsdauer zum Erlöschen der (unbefristeten) Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG führen würde.Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz FSG betrifft nur befristete Lenkberechtigungen, deren Gültigkeitsdauer (aufgrund ihrer Befristung) vor Ablauf der Entziehungsdauer endet, nicht aber Konstellationen wie die vorliegende, in denen das Verstreichen der im Entziehungsbescheid vorgesehenen, mehr als achtzehnmonatigen Entziehungsdauer zum Erlöschen der (unbefristeten) Lenkberechtigung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG führen würde.
15 Dies findet auch in den Materialien zur 5. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002, Bestätigung. In diesen wird auszugsweise wie folgt ausgeführt (RV 1033 BlgNR 21. GP, 30; vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 22.4.2008, 2008/11/0043):Dies findet auch in den Materialien zur 5. FSG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,, Bestätigung. In diesen wird auszugsweise wie folgt ausgeführt Regierungsvorlage 1033, BlgNR 21. GP, 30; vergleiche , in diesem Zusammenhang auch VwGH 22.4.2008, 2008/11/0043):
„Bei den Behörden bestehen seit In-Kraft-Treten des FSG Unsicherheiten, wie vorzugehen ist, wenn die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem [...] Ablauf der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer endet. Erlassmäßig wurde für diesen Fall angeordnet, dass die seinerzeitige im § 73 Abs. 2 KFG 1967 enthaltene Regelung, wonach die Lenkberechtigung nur bis zum Ende der Befristung zu entziehen ist und gleichzeitig auszusprechen ist, für welchen (weiteren) Zeitraum eine Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf, weiterhin anzuwenden ist. Dies wird nun ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen.“„Bei den Behörden bestehen seit In-Kraft-Treten des FSG Unsicherheiten, wie vorzugehen ist, wenn die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem [...] Ablauf der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer endet. Erlassmäßig wurde für diesen Fall angeordnet, dass die seinerzeitige im Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 enthaltene Regelung, wonach die Lenkberechtigung nur bis zum Ende der Befristung zu entziehen ist und gleichzeitig auszusprechen ist, für welchen (weiteren) Zeitraum eine Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf, weiterhin anzuwenden ist. Dies wird nun ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen.“
16 Bei einer unbefristeten Lenkberechtigung (sowie bei einer befristeten Lenkberechtigung, deren Befristung nicht vor Ablauf der Entziehungsdauer endet) besteht auch rechtlich kein Bedarf für den Ausspruch eines Verbots der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für einen bestimmten Zeitraum. Vielmehr ergibt sich in solchen Fällen die vom Verwaltungsgericht und der belangten Behörde intendierte Rechtsfolge (Unzulässigkeit der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung vor Ablauf der Entziehungsdauer) aus § 3 Abs. 2 FSG (zur Rechtslage vor der 5. FSG-Novelle siehe VwGH 13.12.2001, 2001/11/0298).Bei einer unbefristeten Lenkberechtigung (sowie bei einer befristeten Lenkberechtigung, deren Befristung nicht vor Ablauf der Entziehungsdauer endet) besteht auch rechtlich kein Bedarf für den Ausspruch eines Verbots der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für einen bestimmten Zeitraum. Vielmehr ergibt sich in solchen Fällen die vom Verwaltungsgericht und der belangten Behörde intendierte Rechtsfolge (Unzulässigkeit der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung vor Ablauf der Entziehungsdauer) aus Paragraph 3, Absatz 2, FSG (zur Rechtslage vor der 5. FSG-Novelle siehe VwGH 13.12.2001, 2001/11/0298).
17 Das Bedürfnis nach einer Sonderregelung im Zusammenhang mit befristeten Lenkberechtigungen (vgl. § 25 Abs. 1 dritter Satz FSG) erklärt sich daraus, dass bei einer befristeten Lenkberechtigung der Entziehungsausspruch (für sich betrachtet) für den die Befristung überschreitenden Teilzeitraum rechtlich ins Leere laufen würde; dies trifft auf unbefristete Lenkberechtigungen sowie auf befristete Lenkberechtigungen, deren Gültigkeitsdauer die festgesetzte Entziehungsdauer überschreitet, nicht zu. Da es sich vorliegend um eine unbefristete Lenkberechtigung handelte, hatte somit kein Ausspruch über die Unzulässigkeit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer zu ergehen.Das Bedürfnis nach einer Sonderregelung im Zusammenhang mit befristeten Lenkberechtigungen vergleiche , Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz FSG) erklärt sich daraus, dass bei einer befristeten Lenkberechtigung der Entziehungsausspruch (für sich betrachtet) für den die Befristung überschreitenden Teilzeitraum rechtlich ins Leere laufen würde; dies trifft auf unbefristete Lenkberechtigungen sowie auf befristete Lenkberechtigungen, deren Gültigkeitsdauer die festgesetzte Entziehungsdauer überschreitet, nicht zu. Da es sich vorliegend um eine unbefristete Lenkberechtigung handelte, hatte somit kein Ausspruch über die Unzulässigkeit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer zu ergehen.
18 Darüber hinaus ist dem Verwaltungsgericht vorzuwerfen, dass es mit der „Vorverlegung“ des Entziehungszeitraums, dessen Beginn das Verwaltungsgericht erstmals mit 13. Mai 2020 festlegte, hinsichtlich des Zeitraums von 13. bis 26. Mai 2020 (eine vorläufige Abnahme des Führerscheins ist nicht erfolgt) unzulässiger Weise eine rückwirkende Entziehung der Lenkberechtigung anordnete (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0101).Darüber hinaus ist dem Verwaltungsgericht vorzuwerfen, dass es mit der „Vorverlegung“ des Entziehungszeitraums, dessen Beginn das Verwaltungsgericht erstmals mit 13. Mai 2020 festlegte, hinsichtlich des Zeitraums von 13. bis 26. Mai 2020 (eine vorläufige Abnahme des Führerscheins ist nicht erfolgt) unzulässiger Weise eine rückwirkende Entziehung der Lenkberechtigung anordnete vergleiche , etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0101).
19 Den nachstehenden Erwägungen ist weiters voranzustellen, dass fallbezogen ausschließlich die Frage der Verkehrszuverlässigkeit des Revisionswerbers bzw. die Dauer von dessen Verkehrsunzuverlässigkeit und nicht die Frage zu beurteilen ist, ob die offenbar im Jahr 2017 erfolgte Bejahung von dessen unbedingter gesundheitlicher Eignung zutreffend war.
20 Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln, weil die Entziehung der Lenkberechtigung nur für einen solchen Zeitraum zulässig und geboten ist, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist (vgl. etwa VwGH 23.2.2011, 2010/11/0142, mwN).Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln, weil die Entziehung der Lenkberechtigung nur für einen solchen Zeitraum zulässig und geboten ist, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist vergleiche , etwa VwGH 23.2.2011, 2010/11/0142, mwN).
21 Bei der danach zu treffenden Entscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Zwar ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision bekämpfbar (vgl. VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0042, mwN). Allerdings erweist sich die im angefochtenen Erkenntnis erstellte Prognose über die Dauer der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Revisionswerbers auf Basis der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen als verfehlt:Bei der danach zu treffenden Entscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Zwar ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision bekämpfbar vergleiche , VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0042, mwN). Allerdings erweist sich die im angefochtenen Erkenntnis erstellte Prognose über die Dauer der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Revisionswerbers auf Basis der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen als verfehlt:
22 Unstrittig ist im Revisionsfall die Begehung eines Alkoholdelikts gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft höher als 0,8 mg/l). Damit sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte, gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten gegeben.Unstrittig ist im Revisionsfall die Begehung eines Alkoholdelikts gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 (Alkoholgehalt der Atemluft höher als 0,8 mg/l). Damit sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte, gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten gegeben.
23 Nach der ständigen hg. Judikatur stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/11/0231, mwN).Nach der ständigen hg. Judikatur stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehung