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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52 Abs2Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Revisionswerberin zur Tragung der im Beschwerdeverfahren aufgelaufenen Sachverständigengebühren käme nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 76 Abs. 1 AVG nur dann in Betracht, wenn sie das, das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt hätte (vgl. etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0065; 25.11.2015, 2013/10/0102; 27.6.2006, 2004/05/0099). Da es sich beim Einbringungsverfahren um ein eigenständiges amtswegiges Verwaltungsverfahren handelt, scheidet eine Kostenersatzpflicht der Revisionswerberin nach § 76 Abs. 1 AVG aus. Dem Umstand, dass die Revisionswerberin die Beschwerde erhoben hat, kommt insoweit keine Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; 27.4.2001, 99/18/0178).Eine Verpflichtung der Revisionswerberin zur Tragung der im Beschwerdeverfahren aufgelaufenen Sachverständigengebühren käme nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 76, Absatz eins, AVG nur dann in Betracht, wenn sie das, das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt hätte vergleiche etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0065; 25.11.2015, 2013/10/0102; 27.6.2006, 2004/05/0099). Da es sich beim Einbringungsverfahren um ein eigenständiges amtswegiges Verwaltungsverfahren handelt, scheidet eine Kostenersatzpflicht der Revisionswerberin nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG aus. Dem Umstand, dass die Revisionswerberin die Beschwerde erhoben hat, kommt insoweit keine Bedeutung zu vergleiche etwa VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; 27.4.2001, 99/18/0178).
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019160058.L05Im RIS seit
05.05.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022