Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §225 Abs1 Z6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der Pensionsversicherungsanstalt Wien, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2021, W178 2222087-1/16E, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: DI C S, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Dem Mitbeteiligten wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 3. August 2012 eine Alterspension ab 1. August 2012 zuerkannt. Mit Bescheiden vom 21. August 2015, 26. August 2015 und 28. September 2015 erfolgte eine Neubemessung im Rahmen einer besonderen Höherversicherung nach § 248c ASVG unter Berücksichtigung von Zeiten, in denen der Mitbeteiligte - vom 13. November 1998 bis zum 13. April 2015 - als Angehöriger eines Ordens gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen war. Ab dem 1. Jänner 2015 wurde eine Alterspension in Höhe von € 2.453,78 gewährt.Dem Mitbeteiligten wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 3. August 2012 eine Alterspension ab 1. August 2012 zuerkannt. Mit Bescheiden vom 21. August 2015, 26. August 2015 und 28. September 2015 erfolgte eine Neubemessung im Rahmen einer besonderen Höherversicherung nach Paragraph 248 c, ASVG unter Berücksichtigung von Zeiten, in denen der Mitbeteiligte - vom 13. November 1998 bis zum 13. April 2015 - als Angehöriger eines Ordens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen war. Ab dem 1. Jänner 2015 wurde eine Alterspension in Höhe von € 2.453,78 gewährt.
2 Der Mitbeteiligte brachte gegen die Höhe der Alterspension eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein. Das Verfahren über diese Klage wurde im Stadium des Berufungsverfahrens vom OLG Wien mit Beschluss vom 21. Dezember 2018 gemäß § 74 ASGG unterbrochen, bis über die Vorfrage der Beitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden sei.Der Mitbeteiligte brachte gegen die Höhe der Alterspension eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein. Das Verfahren über diese Klage wurde im Stadium des Berufungsverfahrens vom OLG Wien mit Beschluss vom 21. Dezember 2018 gemäß Paragraph 74, ASGG unterbrochen, bis über die Vorfrage der Beitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden sei.
3 Die PVA erließ daraufhin den Bescheid vom 14. Juni 2019, mit dem sie für die Jahre 1972 bis 2011 näher bezifferte Beitragsgrundlagen feststellte. Der Bescheid enthielt keine inhaltliche Begründung.
4 Der Mitbeteiligte erhob dagegen insoweit Beschwerde, als die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 13. November 1998 bis 31. Dezember 2011 zu niedrig und für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 13. April 2015 keine Beitragsgrundlagen festgestellt worden seien.
5 Das Bundesverwaltungsgericht behob den Bescheid zunächst mit „Beschluss“ vom 9. September 2019 ersatzlos, weil die Feststellung der Beitragsgrundlagen dem Krankenversicherungsträger obliege und die PVA daher zur Erlassung des bekämpften Bescheides unzuständig gewesen sei. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof über Revision des Mitbeteiligten mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2020, Ra 2019/08/0148, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben; da die Einhebung des Überweisungsbetrages nach § 314 ASVG nicht den Trägern der Krankenversicherung oblegen sei, sei nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (§ 29 iVm § 355 und § 409 erster Satz ASVG) für die Feststellung der Beitragsgrundlagen in jenen Zeiträumen, für die ein Überweisungsbetrag geleistet worden sei, die PVA zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht behob den Bescheid zunächst mit „Beschluss“ vom 9. September 2019 ersatzlos, weil die Feststellung der Beitragsgrundlagen dem Krankenversicherungsträger obliege und die PVA daher zur Erlassung des bekämpften Bescheides unzuständig gewesen sei. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof über Revision des Mitbeteiligten mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2020, Ra 2019/08/0148, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben; da die Einhebung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 314, ASVG nicht den Trägern der Krankenversicherung oblegen sei, sei nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 355 und Paragraph 409, erster Satz ASVG) für die Feststellung der Beitragsgrundlagen in jenen Zeiträumen, für die ein Überweisungsbetrag geleistet worden sei, die PVA zuständig.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und stellte für die Jahre 1998 bis 2011 gemäß § 243 Abs. 1 Z 1 iVm § 225 Abs. 1 Z 6 ASVG näher bezifferte monatliche Beitragsgrundlagen fest.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und stellte für die Jahre 1998 bis 2011 gemäß Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG näher bezifferte monatliche Beitragsgrundlagen fest.
7 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte mit 3. Juli 1973 ein Studium an der Universität für Bodenkultur als Diplomingenieur abgeschlossen habe und ab 1. September 1973 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung im Höheren Dienst beschäftigt gewesen sei. Ab dem 25. Juni 1996 sei er als Hofrat der Niederösterreichischen Landesregierung in der Dienstklasse VIII Gehaltsstufe 2 der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1972 eingestuft gewesen. Sein Gehalt habe zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses öS 48.490,-- monatlich betragen.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte mit 3. Juli 1973 ein Studium an der Universität für Bodenkultur als Diplomingenieur abgeschlossen habe und ab 1. September 1973 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung im Höheren Dienst beschäftigt gewesen sei. Ab dem 25. Juni 1996 sei er als Hofrat der Niederösterreichischen Landesregierung in der Dienstklasse römisch acht Gehaltsstufe 2 der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1972 eingestuft gewesen. Sein Gehalt habe zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses öS 48.490,-- monatlich betragen.
8 Mit 13. November 1998 sei er in den Benediktinerorden eingetreten. Mit 13. April 2015 sei er aus dem Orden wieder ausgetreten.
9 Nach dem Austritt sei dem Orden mit Bescheid der PVA (vom 19. Juni 2015) gemäß § 314 ASVG ein Überweisungsbetrag von € 28.855,58 (für insgesamt 197 Beitragsmonate) vorgeschrieben worden. Die Berechnung sei auf Basis des § 308 Abs. 6 ASVG erfolgt, es seien (gemäß § 314 Abs. 4 ASVG) 7% der „männlichen Arbeiterbeitragsgrundlage“ zugrunde gelegt worden. Damit habe der Mitbeteiligte unstrittig Beitragszeiten für die Zeit vom 13. November 1998 bis zum 13. April 2015 erworben.Nach dem Austritt sei dem Orden mit Bescheid der PVA (vom 19. Juni 2015) gemäß Paragraph 314, ASVG ein Überweisungsbetrag von € 28.855,58 (für insgesamt 197 Beitragsmonate) vorgeschrieben worden. Die Berechnung sei auf Basis des Paragraph 308, Absatz 6, ASVG erfolgt, es seien (gemäß Paragraph 314, Absatz 4, ASVG) 7% der „männlichen Arbeiterbeitragsgrundlage“ zugrunde gelegt worden. Damit habe der Mitbeteiligte unstrittig Beitragszeiten für die Zeit vom 13. November 1998 bis zum 13. April 2015 erworben.
10 Welche Tätigkeiten er während seiner Zeit als Ordensangehöriger verrichtet habe, sei hier nicht von Relevanz, daher seien dazu auch keine Feststellungen zu treffen.
11 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Bemessung der (für die Pensionsbemessung maßgeblichen) Beitragsgrundlage nach § 243 Abs. 1 Z 1 ASVG darauf abzustellen, welches Einkommen der Mitbeteiligte in der Zeit seiner Ordenszugehörigkeit auf Grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten in den streitgegenständlichen Zeiträumen ins Verdienen gebracht hätte. Er habe ein Studium absolviert und sei als Absolvent einer akademischen Ausbildung als Beamter des Landes Niederösterreich in der Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) tätig gewesen. Auf Grund der landesgesetzlich festgelegten Höhe des Entgelts bei dieser Tätigkeit sei kein berufskundliches Gutachten über die Entwicklung der Einkommenshöhe in dieser Position notwendig. Wäre der Mitbeteiligte nicht aus dem Landesdienst ausgeschieden, um in den Orden einzutreten, sei davon auszugehen, dass er die typische Berufslaufbahn eines Landesbeamten mit akademischer Ausbildung gegangen wäre. Im gegenständlichen Fall seien das Studium, die Ernennung zum Beamten des höheren Dienstes und die absolvierte Vordienstzeit von fast 20 Jahren als jene Kenntnisse und Fähigkeiten heranzuziehen, nach denen die Beitragsgrundlage zu bilden sei.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Bemessung der (für die Pensionsbemessung maßgeblichen) Beitragsgrundlage nach Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG darauf abzustellen, welches Einkommen der Mitbeteiligte in der Zeit seiner Ordenszugehörigkeit auf Grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten in den streitgegenständlichen Zeiträumen ins Verdienen gebracht hätte. Er habe ein Studium absolviert und sei als Absolvent einer akademischen Ausbildung als Beamter des Landes Niederösterreich in der Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) tätig gewesen. Auf Grund der landesgesetzlich festgelegten Höhe des Entgelts bei dieser Tätigkeit sei kein berufskundliches Gutachten über die Entwicklung der Einkommenshöhe in dieser Position notwendig. Wäre der Mitbeteiligte nicht aus dem Landesdienst ausgeschieden, um in den Orden einzutreten, sei davon auszugehen, dass er die typische Berufslaufbahn eines Landesbeamten mit akademischer Ausbildung gegangen wäre. Im gegenständlichen Fall seien das Studium, die Ernennung zum Beamten des höheren Dienstes und die absolvierte Vordienstzeit von fast 20 Jahren als jene Kenntnisse und Fähigkeiten heranzuziehen, nach denen die Beitragsgrundlage zu bilden sei.
12 Bereits das vor seinem Ausscheiden gebührende Gehalt habe die in diesem Jahr geltende Höchstbeitragsgrundlage erreicht. Der Dienstpragmatik entsprechend wäre der Mitbeteiligte in den darauffolgenden Jahren durch Vorrückung, Zeitvorrückung und Überstellung in den Genuss eines steigenden Gehalts gekommen. Es sei auf Grund der geringen beruflichen Mobilität von Beamten nicht davon auszugehen, dass er den Landesdienst verlassen hätte.
13 Der Mitbeteiligte hätte „im Vergleich mit einer anderen Person mit gleicher Ausbildung und gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten“ bei Verbleib im säkularen Leben als Beamter der Landesregierung weiterhin ein Gehalt in einer Höhe verdient, das die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG überschritten hätte. Es sei somit nicht notwendig, die individuelle Höhe des Einkommens zu ermitteln, das der Mitbeteiligte erhalten hätte.
14 In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht die in den Jahren 1998 bis 2011 jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen fest. Die von der PVA hinsichtlich der Jahre 1972 bis 1997 festgestellten Beitragsgrundlagen seien nicht bestritten worden. Die Jahre 2011 bis 2015 seien nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit auch nicht der Beschwerde gewesen. Die Bildung der Gesamtbeitragsgrundlagen nach §§ 238 und 242 ASVG zur Bildung der jeweiligen Bemessungsgrundlage habe erst durch die PVA bei der Leistungsberechnung zu erfolgen.In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht die in den Jahren 1998 bis 2011 jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen fest. Die von der PVA hinsichtlich der Jahre 1972 bis 1997 festgestellten Beitragsgrundlagen seien nicht bestritten worden. Die Jahre 2011 bis 2015 seien nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit auch nicht der Beschwerde gewesen. Die Bildung der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Paragraphen 238 und 242 ASVG zur Bildung der jeweiligen Bemessungsgrundlage habe erst durch die PVA bei der Leistungsberechnung zu erfolgen.
15 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich nach der im gegenständlichen Fall geltenden Rechtslage die Höhe der Beitragsgrundlage nicht nach jener Beitragsgrundlage bestimme, nach der die Höhe des Überweisungsbetrags berechnet werde, sondern gemäß § 243 Abs. 1 Z 1