TE Vwgh Beschluss 2022/4/7 Ro 2020/07/0009

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
VwGG §47
VwGG §48

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der I A in G, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Dezember 2019, LVwG-2019/34/0058-43, betreffend zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 13. November 2018 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden öffentlichen Kanalisation entsprechend näher bezeichneter Projektunterlagen (Spruchpunkt I.), sprach aus, dass dieses Wasserbenutzungsrecht mit der Ortskanalisation gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 verbunden sei (Spruchpunkt I.a.), räumte der Mitbeteiligten die Dienstbarkeit der Durchleitung von Abwässern über das im Eigentum der Revisionswerberin stehende Grundstück Nr. 406/4, KG G, entsprechend der Projektunterlagen ein (Spruchpunkt II.) und erkannte der Revisionswerberin eine Entschädigung zu (Spruchpunkt III.).

2        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin mit mehreren - die nähere Beschreibung der wasserrechtlichen Bewilligung und der Dienstbarkeit betreffenden - Maßgaben als unbegründet ab und sprach aus, dass der Spruchpunkt II. des Bescheides dahingehend abgeändert werde, dass der Mitbeteiligten gemäß § 60 Abs. 1 lit. c und 3 sowie § 63 lit. b WRG 1959 die Dienstbarkeit des Betriebes und der Erhaltung der unterirdisch, in einer Länge von 22,59 m über das Grundstück der Revisionswerberin Nr. 406/4, KG verlaufenden Hausanschlussleitung nach Maßgabe eines näher bezeichneten Lageplanes eingeräumt werde, wobei die Hausanschlussleitung damit Teil der (bewilligten) öffentlichen Kanalisation der Mitbeteiligten werde. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.

3        Das Verwaltungsgericht führte begründend - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, südlich der Liegenschaft der Revisionswerberin befinde sich das im Eigentum des AM stehende Grundstück Nr. 404/3, KG G. Diese Liegenschaft grenze - anders als das Grundstück der Revisionswerberin - nicht an die öffentliche Straße, wo die von der Mitbeteiligten betriebene öffentliche Kanalisation verlaufe. Im Jahr 1983 habe die Revisionswerberin gegenüber dem Vater und Rechtsvorgänger des AM gegen eine Gegenleistung in die Errichtung und Betreibung einer 27 m langen unterirdischen Hausanschlussleitung von einem Anschlussschacht am Grundstück Nr. 404/3 über das Grundstück der Revisionswerberin zur öffentlichen Kanalisation eingewilligt. Der Vater des AM habe diese Hausanschlussleitung (PVC-Rohre DN 200mm) in der Folge errichtet. Über diese erfolge seitdem die Ableitung der Abwässer von der Liegenschaft des AM in die öffentliche Kanalisation.

4        In unmittelbarer Nachbarschaft befänden sich ebenfalls nicht an die öffentliche Straße bzw. die von der Mitbeteiligten betriebene öffentliche Kanalisation angrenzende Grundstücke weiterer drei Eigentümer. Das gegenständliche nunmehr bewilligte Projekt zur Erweiterung der öffentlichen Kanalisation sehe den Anschluss dieser Grundstücke an die öffentliche Kanalisation vor. Dabei solle die Ableitung der Abwässer der auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude über den Anschlussschacht auf dem Grundstück des AM und von dort weiter über die Liegenschaft der Revisionswerberin unter Verwendung der bereits bestehenden Hausanschlussleitung des Grundstückes Nr. 404/3 erfolgen. Die Hausanschlussleitung sei - ohne weitere bauliche Maßnahmen - geeignet, auch die zusätzlich anfallenden Abwässer abzuleiten. Aufgrund der gesteigerten Abflussmenge komme es zu keiner Beeinträchtigung der Bewohner des Grundstückes der Revisionswerberin. Für den Anschluss der genannten Grundstücke an die öffentliche Kanalisation stünden technisch auch diverse andere Varianten (unter Nutzung anderer Grundstücke) zur Verfügung, die jedoch (näher beschriebene) Nachteile mit sich brächten. AM habe dem Projekt zugestimmt, die Revisionswerberin jedoch ihre Zustimmung verweigert.

5        In rechtlicher Hinsicht sei die zwischen dem Vater des AM und der Revisionswerberin im Jahr 1983 geschlossene Vereinbarung als Einräumung einer Grunddienstbarkeit anzusehen, weil nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien die Berechtigung zur Ableitung von Abwässern auf Dauer mit der Liegenschaft des AM verbunden und somit ein dingliches Recht eingeräumt werden sollte. Die zur Abfuhr der Abwässer dienende Wasserleitung sei in Hinblick auf diese Grunddienstbarkeit Zugehör der herrschenden Liegenschaft des AM und daher nicht Eigentum der Revisionswerberin.

6        Der im öffentlichen Interesse stehende Anschluss der in der Nachbarschaft zur Liegenschaft des AM befindlichen Grundstücke an das öffentliche Kanalnetz sei nur durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke möglich. Es sei daher ein Eingriff in bestehende Eigentumsrechte zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse stehenden Wasserbauvorhabens erforderlich. Unter den technisch möglichen (näher dargestellten) Varianten sei der nunmehr bewilligten Führung der Abwasserleitung über die Liegenschaft der Revisionswerberin unter Verwendung der bereits bestehenden Hausanschlussleitung der Vorzug zu geben. Eine Beeinträchtigung der Revisionswerberin trete gegenüber dem jetzigen Zustand nur insoweit ein, als eine spätere Bauführung auf ihrem Grundstück erschwert werden könnte. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse die gegenläufigen Interessen der Revisionswerberin, sodass die Dienstbarkeit nach §§ 60 Abs. 1 lit. c iVm. 63 lit. b WRG 1959 einzuräumen gewesen sei.

7        Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Frage, ob eine Dienstbarkeit nach § 63 lit. b WRG 1959 oder „eine solche gemäß § 63 lit. c WRG 1959“ einzuräumen sei, entscheidend davon abhänge, ob die Hausanschlussleitung zum Grundstück der Revisionswerberin oder dem des AM „gehöre“. Zu dieser Frage fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung. Weitere Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG seien dagegen nicht aufgetreten.

8        Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 9. Juni 2020, E 271/2020-7, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

9        Daraufhin brachte die Revisionswerberin die vorliegende Revision ein. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl.etwa VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0005, mwN).

14       Die Revision verweist hinsichtlich ihrer Zulässigkeit lediglich darauf, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision für zulässig erklärt habe. Eine eigene Begründung für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung enthält die Revision nicht. Im Zuge der Ausführungen zu den Revisionsgründen wird auf die Rechtsfrage, auf die das Verwaltungsgericht die Zulassung der Revision gegründet hat, kein Bezug genommen.

15       Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof aber nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage - wie vorliegend - in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0014; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; jeweils mwN).

16       Schon deshalb werden in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

17       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die geltend gemachte Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen nach dieser Verordnung schon enthalten ist. (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0420).

Wien, am 7. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070009.J00

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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