TE Vwgh Beschluss 2022/4/7 Ra 2021/14/0253

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs3
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des M A, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2021, W144 2243155-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 12. April 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am 31. März 2021 hatte der Revisionswerber bereits in Rumänien einen Asylantrag gestellt. Rumänien stimmte dem am 15. April 2021 auf Basis der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-Verordnung) gestellten Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörde mit Schreiben vom 27. April 2021 zu.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 27. Mai 2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 unter Feststellung der Zuständigkeit Rumäniens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-Verordnung zurück, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Vorlage der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht hätte die Beweiswürdigung im Hinblick auf das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Folter in Rumänien und den daraus resultierenden Rückenverletzungen und psychischen Schäden durch die Gewaltanwendung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen. Es hätte zur Klärung des Sachverhalts zu den Verletzungen des Revisionswerbers ein fachärztliches Gutachten einholen, mündlich verhandeln und sich mit der Situation des Revisionswerbers auseinandersetzen müssen. Zudem sei unzureichend begründet worden, weshalb keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, denn es liege kein geklärter Sachverhalt vor, welcher den Entfall einer solchen rechtfertigen würde. Weiters sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil Beweisergebnisse betreffend seine Angaben zum Verlauf seiner Reise als auch der behaupteten Misshandlungen zwar verwertet worden seien, dem Revisionswerber jedoch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Darüber hinaus habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der aktuellen Lage in Rumänien auseinandergesetzt. Im Falle einer Abschiebung liefe der Revisionswerber Gefahr, in Rumänien in einen Zustand extremer Armut, existentieller Not und sozialer Ausgrenzung zu geraten und es liege die Gefahr der Kettenabschiebung nach Serbien oder Syrien vor. Zusätzlich habe das Bundesverwaltungsgericht die familiären Anknüpfungspunkte im Rahmen der Interessenabwägung vertauscht.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im „Dublin-System“ vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Weiters wurde in der Judikatur festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage.

10       Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen.

11       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. zum Ganzen VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341).

12       Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage von Länderberichten ausgeführt, es lägen keine Hinweise vor, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Mängel aufwiesen. Die Revision, die diesen Erwägungen nicht substantiiert entgegentritt, vermag nicht aufzuzeigen, dass durch eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Rumänien die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 entkräftet würde.

13       Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe veraltete Länderberichte herangezogen, verabsäumt sie es, konkret auszuführen, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären und weshalb diese zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von geltend gemachten Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/14/0368 bis 0372, mwN). Insbesondere führt der Revisionswerber nicht an, aufgrund welcher Umstände in den von ihm vorgelegten Berichten das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können und welche allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat die vorgelegten Beilagen aufzeigten, die die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigen.

14       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 3.9.2021, Ra 2020/14/0282, mwN).

15       Derartiges zeigt die Revision schon deshalb nicht auf, weil die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zwar geeignet sein mag, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen. Jedoch ist ein medizinisches Gutachten in einem Fall wie dem vorliegenden nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die Verletzungen erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit des Vorbringens des Revisionswerbers über seine Misshandlung in Rumänien, zu geben (vgl. VwGH 21.8.2019, Ra 2019/14/0403, mwN).

16       Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er in Rumänien von Polizisten geschlagen worden sei, auseinandergesetzt und ist, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in nicht unschlüssiger Weise zur Auffassung gelangt, es sei nicht nachweislich, dass die am Rücken des Revisionswerbers befindlichen Verletzungsspuren tatsächlich von der rumänischen Polizei stammten. Es gelingt der Revision nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung und die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen unvertretbar wären.

17       Insoweit die Revision das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beanstandet, vermag sie nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann (vgl. VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072), vorgelegen wäre.

18       Wenn die Revision vorbringt, es sei das Recht des Revisionswerbers auf Parteiengehör im Zusammenhang mit der Verwertung von Beweisergebnissen, zu welchen er keine Stellung nehmen konnte, verletzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Verletzung des Parteiengehörs nur dann einen wesentlichen Mangel bewirkt, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen (für ihn günstigeren) Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2021/14/0064, mwN). Der Revision gelingt es mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.

19       Mit dem bloßen Vorbringen der Revisionswerber habe einen Cousin in Linz, bei welchem er wohnen könne, und einen Onkel in Deutschland, wird keine stark ausgeprägte familiäre Nahebeziehung unter Erwachsenen geltend gemacht, zu welcher zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen und die somit unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen könnte (vgl. VwGH 26.1.2021, Ra 2020/14/0587, mwN).

20       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140253.L00

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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