TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/26 VGW-031/019/12488/2021

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Veröffentlicht am 26.08.2021
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Entscheidungsdatum

26.08.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §52 Abs10a
StVO 1960 §99 Abs3 lita
KFG 1967 §33 Abs1 Z1
KFG 1967 §33 Abs1 Z3
KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §134 Abs1
KDV 1967 §22a
VStG 1991 §10
VStG 1991 §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 14. Juli 2021, Zl. VStV/.../2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) in Verbindung mit der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) sowie eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die gesetzlichen Grundlagen für die in Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe „§ 134 Abs. 1 KFG, StF: BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 9/2017“ und für die in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO, StF: BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013“ zu lauten haben.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 29,20 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof – sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 14. Juli 2021, Zl. VStV/.../2021, Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:           19.12.2020, 08:20 Uhr

Ort:                  1220 Wien, …

    Betroffenes Fahrzeug:  PKW, Kennzeichen: W-... (A)

Sie haben es als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges unterlassen, eine/n

-    Abschrift des Genehmigungsbescheides

-    allgemeine Betriebserlaubnis

-    Nachweis (Bestätigung) durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG Ermächtigten über die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen

im Fahrzeug mitzuführen, obwohl Sie gemäß § 33 Abs. 1 Zif. 3 letzter Satz KFG dazu verpflichtet sind. Es wurde festgestellt, dass folgende Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen angebracht waren: Motorhauben-Verlängerung.

2. Datum/Zeit:           19.12.2020, 08:20 Uhr

Ort:                  1220 Wien, …

    Betroffenes Fahrzeug:  PKW, Kennzeichen: W-... (A)

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchtsgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) i.V.m. § 22a Abs. 1 Zif. 1 lit. b KDV i.V.m. § 33 Abs. 1 Zif. 3 letzter Satz KFG

2. § 52 lit. a Zif. 10 a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 70,00

0 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 134 Abs. 1 KFGG i.V.m.

2. € 76,00

1 Tage(n) 11 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 166,00

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis aus, dass die angeführten Verwaltungsübertretungen aufgrund der Angaben in der Anzeige als erwiesen anzunehmen seien. Dem Beschwerdeführer sei im Laufe des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Er habe davon allerdings nicht Gebrauch gemacht, weshalb das Straferkenntnis ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers ergangen sei. In ihrer Strafbemessung wertete die belangte Behörde keine Umstände als mildernd und dagegen die zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers als erschwerend. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers konnten laut belangter Behörde bei der Strafbemessung ferner nicht berücksichtigt werden, da diese der Behörde nicht zur Kenntnis gelangt seien.

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er diese ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtete und dies nicht näher begründete.

3. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, wo diese am 23. August 2021 einlangten.

II. Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

1. Der Beschwerdeführer lenkte am 19. Dezember 2020 um 08:20 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen „W-... (A)“ im Bereich der Örtlichkeit „1220 Wien, …“, ohne die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis angeführten Dokumente im Fahrzeug mitzuführen. Weiters überschritt der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2020 um 08:20 mit demselben Fahrzeug im Bereich der Örtlichkeit „1220 Wien, …“, welche außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h.

2. Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunk insgesamt 16 ungetilgte und rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Davon entfallen drei Vormerkungen auf Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) und dreizehn Vormerkungen auf Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO). Von diesen dreizehn Vormerkungen nach der StVO entfallen wiederum insbesondere vier Vormerkungen auf Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit. a Z 11a StVO (Missachtung einer Zonenbeschränkung), eine Vormerkung auf eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 11a StVO (Missachtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung) und fünf Vormerkungen wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO (Überschreitung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit).

Der Beschwerdeführer machte bislang weder im Laufe des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens, noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

III. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund folgender Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Würdigung des Beschwerdevorbringens.

2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2020 um 08:20 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen „W-... (A)“ im Bereich der Örtlichkeit „1220 Wien, …“ lenkte, ohne die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis angeführten Dokumente im Fahrzeug mitzuführen und, dass er am 19. Dezember 2020 um 08:20 mit demselben Fahrzeug im Bereich der Örtlichkeit „1220 Wien, …“, welche außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritt.

3. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vermehrt Verwaltungsübertretungen begangen hat, ergibt sich aus dem im Behördenakt befindlichen Register der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 14. Juli 2021.

4.       Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bislang keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, ergibt sich ferner aus der Gesamtheit der Verwaltungsakten.

IV. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), StF: BGBl. Nr. 267/1967, lauten auszugsweise:

„§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

      1. diese Änderungen

         a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

         b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

         c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

        (…)

      3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.

(…)

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

(…)

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. November 1967 über die Durchführung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV. 1967), StF: BGBl. Nr. 399/1967, lauten auszugsweise:

„Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

§ 22a. (1) Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt

      1. das Austauschen

           (…)

         b) von Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebene Dimension oder Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädern oder Reifen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oder Reifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen am Fahrzeug beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlich sind und die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten bestätigt wird; der Nachweis und die Bestätigung sind vom Lenker des Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen; (…)“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), StF: BGBl. Nr. 159/1960, lauten auszugsweise:

„§ 52. Die Vorschriftszeichen

(…)

10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.“

(…)

§ 99. Strafbestimmungen.

(…)

3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

         a)       wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist. (…)“

IV. Rechtliche Beurteilung:

1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis ausdrücklich nur gegen die Höhe der mit dem Straferkenntnis verhängten Verwaltungsstrafen gerichtet hat. Gegenstand des hg. Verfahrens ist somit nur mehr die Höhe der gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen, hinsichtlich des Schuldspruches ist hingegen das Straferkenntnis vom 14. Juli 2021 in Teilrechtskraft erwachsen. Die Schuldfrage ist sohin nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 49 Rz 11 [Stand 1.5.2017, rdb.at]).

2. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer dem KFG, den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen der Straßenverkehrsordnung wurde das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von Gefahren für den Straßenverkehr, die von deutlichen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgehen, erheblich beeinträchtigt. Ebenso wurde mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 das öffentliche Interesse, wonach es der Exekutive möglich sein muss, etwaige Änderungen an Fahrzeugen schnell und einfach dahingehend überprüfen zu können, ob für diese Änderungen eine behördliche Genehmigung vorliegt, verletzt. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kann sohin - selbst bei Fehlen allfälliger nachteiliger Folgen - nicht als geringfügig erachtet werden.

In Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt ist auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig einzuschätzen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, die erforderlichen Dokumente mitzuführen und die angezeigte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten.

Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 20. November 2015, Ra 2015/02/0167). Anhaltpunkte, die ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würden, sind keine hervorgekommen, zumal hier das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 27. Februar 2019, Ra 2018/04/0134, Pkt. 5.2, VwGH 9. September 2016, Ra 2016/02/0118).

Dass kein Schaden entstanden ist, kommt bei Ungehorsamdelikten - wie den hier vorliegenden – nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. VwGH 31. März 2000, 99/02/0352). Auch ansonsten gab es im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen etwaiger Milderungsgründe.

Erschwerend war hinsichtlich Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses dagegen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits viermal wegen Geschwindigkeitsübertretungen nach § 52 lit. a Z 11a StVO, einmal wegen einer Geschwindigkeitsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO und fünfmal wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO bestraft wurde. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes bestraft worden ist. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommene Beurteilung der Strafbemessungsgründe erweist sich somit jedenfalls als korrekt.

Mit Blick auf den Strafrahmen der hier einschlägigen Sanktionsnormen von € 5.000,- nach § 134 Abs. 1 KFG sowie von € 726,- nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO und die unzähligen einschlägigen Vormerkungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass bereits durch die belangte Behörde äußerst niedrige Strafen verhängt wurden. Selbst wenn man – ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens keine Eingaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte – von ungünstigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgehen würde, erweisen sich die verhängten Geldstrafen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien daher in Anbetracht der Strafzumessungsgründe als jedenfalls schuld- und tatangemessen.

In diesem Zusammenhang ist ferner auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch über Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen, Geldstrafen verhängt werden können. Die Geldstrafe ist insofern auch dann zulässig, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. VwGH 30. Jänner 2014, 2013/03/0129). Ferner bedeutet das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022 mit Hinweis auf VwGH 16. September 2009, 2009/09/0150).

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung stellen kann, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist.

Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und den gesetzlichen Strafrahmen als gesetzeskonform und angemessen anzusehen.

3. Die Spruchkorrektur erfolgte aufgrund der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 6. August 2020, Ra 2020/09/0013).

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Für die Entscheidung über eine etwaige Ratenzahlungsvereinbarung ist die belangte Behörde (Landespolizeidirektion Wien) zuständig.

5. Keine der Parteien hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit, eine solche beantragen zu können, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen. Es konnte sohin gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

6.       Hinsichtlich der in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, weil es sich hierbei um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als 750,– Euro verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von 76,- Euro verhängt wurde.

Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Beschwerdefall war auf dem Boden der ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde vor dem Hintergrund des eindeutigen Sachverhalts lediglich über die Strafzumessung und somit über die Einzelfallgerechtigkeit betreffende Wertungsfragen zu entscheiden, welche im Allgemeinen nicht revisibel sind (vgl. VwGH 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0096).

Schlagworte

Änderungen an einzelnen Fahrzeugen; Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers; Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.019.12488.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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