Norm
EheG §97 Abs1, EheG §97 Abs5, ZPO §228Rechtssatz
Die Frage, ob zwischen Ehegatten eine wirksame Einigung über die nacheheliche Aufteilung einer Liegenschaft vorliegt, ist jedenfalls im streitigen Rechtsweg mittels Feststellungsklage zu klären, gleichgültig, ob es sich um eine Vereinbarung nach § 97 Abs 1 oder § 97 Abs 5 EheG handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2022:RI0100087Im RIS seit
04.05.2022Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022