TE Vfgh Beschluss 2022/3/18 V316/2021

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
COVID-19-MaßnahmenG §2, §4
EpidemieG 1950 §20, §32
COVID-19- MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3
COVID-19-MaßnahmenV des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.03.2020 LGBl 33/2020 §4
COVID-19-VerkehrsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 14.03.2020
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Mangelnde Präjudizialität der Ausgangsbeschränkungsregelung einer COVID-19-MaßnahmenV des Landeshauptmannes von Tirol im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht betreffend den Ersatz des Verdienstentganges eines Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebes; Umfang des Verdienstentganges allein auf Grund der COVID-19-VerkehrsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Reutte zu bestimmen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellung, dass §4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 33/2020, in eventu §4 Abs1, Abs2, Abs4 und Abs5 dieser Verordnung gesetzwidrig war. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellung, dass §4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Landesgesetzblatt 33 aus 2020,, in eventu §4 Abs1, Abs2, Abs4 und Abs5 dieser Verordnung gesetzwidrig war.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. §2 und §4 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, idF BGBl I 16/2020 (§4) lauteten wie folgt:1. §2 und §4 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, (§4) lauteten wie folgt:

"Betreten von bestimmten Orten

§2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

Inkrafttreten

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten."

2. §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, lautete in der Stammfassung wie folgt: 2. §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, lautete in der Stammfassung wie folgt:

"§3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken-und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Abs1 gilt nicht für Lieferservice."

Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 29. September 2021, V188/2021 ua, fest, dass §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, gesetzwidrig war, und sprach gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG aus, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 29. September 2021, V188/2021 ua, fest, dass §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, gesetzwidrig war, und sprach gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG aus, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

3. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (im Folgenden: Verordnung des LH von Tirol), LGBl 33/2020, kundgemacht am 18. März 2020, lautete auszugsweise wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): 3. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (im Folgenden: Verordnung des LH von Tirol), Landesgesetzblatt 33 aus 2020,, kundgemacht am 18. März 2020, lautete auszugsweise wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Auf Grund von §2 Z2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, wird verordnet:"Auf Grund von §2 Z2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, wird verordnet:

§1

(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

(2) Durch diese Verordnung werden die für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol vom 14. März 2020, Stück 10b, Nr 128, sowie für die Gemeinde Sölden mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol vom 18. März 2020, Stück 11a, Nr 155, nach dem Epidemiegesetz 1950 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht berührt.

§2

(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt und haben sie sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinne des §4 Abs5 gestattet.

(4) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

§3

(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.

(2) Abs1 gilt nicht für:

[…]

d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des §4 Abs5.

[…]

§4

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§2 Abs4) ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im §2 [Anm. gemeint wohl: §3] Abs2 litd genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (zB Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (zB Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

[…]

§7

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft soweit im Abs2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 28. März 2020 für die Gemeinden im Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 2. April 2020 für die Gemeinde Sölden in Kraft.

(4) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 5. April 2020 außer Kraft."

4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 vom 14. März 2020, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 125/2020, lautete auszugsweise wie folgt:

"§1

a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwi[ck]lung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

[…]

§3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des §1 litb, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) §1 litb dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

[…]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist zur Zahl LVwG-2021/23/2982 eine Bescheidbeschwerde in der Angelegenheit der Entschädigung des Verdienstentganges nach §20 iVm §32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) hinsichtlich eines Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebes für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 13. April 2020 anhängig: 1. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist zur Zahl LVwG-2021/23/2982 eine Bescheidbeschwerde in der Angelegenheit der Entschädigung des Verdienstentganges nach §20 in Verbindung mit §32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) hinsichtlich eines Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebes für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 13. April 2020 anhängig:

Die Bezirkshauptmannschaft Reutte sprach dem Entschädigungswerber und nunmehrigen Beschwerdeführer des Anlassverfahrens mit Bescheid vom 17. Oktober 2021 lediglich Entschädigung für den Verdienstentgang für die entfallenen Einnahmen aus dem Beherbergungsbetrieb, eingeschränkt auf den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 25. März 2020, zu. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Reutte begründete die Abweisung des Antrages auf Entschädigung des Verdienstentganges, soweit er sich auf den Einnahmenanteil aus dem Gastgewerbebetrieb bezog, damit, dass am 17. März 2020 die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, in Kraft getreten sei und diese in §3 das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt hätte. Die Bezirkshauptmannschaft Reutte begründete die Abweisung des Antrages auf Entschädigung des Verdienstentganges, soweit er sich auf den Einnahmenanteil aus dem Gastgewerbebetrieb bezog, damit, dass am 17. März 2020 die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, in Kraft getreten sei und diese in §3 das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt hätte.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Entschädigungswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol den vorliegenden, zu V316/2021 protokollierten Antrag gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol begründet seinen Antrag wie folgt (ohne Hervorhebungen im Original):

"2. Zur Zulässigkeit

Die BH Reutte ordnet mit Verordnung vom 14. März 2020, kundgemacht auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft Reutte und bekannt gemacht im Boten für Tirol unter Nr 125, gestützt auf §20 Abs1 und 4 EpiG Betriebsschließung an. Die Verordnung trat mit 15. März 2020 in Kraft.

§1 litb dieser VO lautet:

'Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen. Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.'

Am 26.3.2020 wurde mit Verordnung der BH Reutte über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr 125/2020 kundgemacht an den Amstafeln aller Gemeinden des Bezirks Reutte sowie der Bezirkshauptmannschaft Reutte, bekannt gemacht im Boten für Tirol Nr 179/2020, die Verordnung vom 14.3.2020 aufgehoben.

Unstrittig ist, dass diese verordnete Betriebsschließung einen Vergütungsanspruch für den Bereich des Beherbergungsbetriebes zugunsten der Mitbeteiligten gemäß §32 Abs1 Z5 EpiG (beginnend mit 15. März 2020) begründete.

Einem Vergütungsanspruch für den Bereich des Gastgewerbes stand allerdings vorerst §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBl II 96/2020 entgegen, da §4 Abs2 COVID-19-MG vorsah, dass die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen, wenn der BM gemäß §1 leg cit eine Verordnung erlässt, und zwar im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Einem Vergütungsanspruch für den Bereich des Gastgewerbes stand allerdings vorerst §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, entgegen, da §4 Abs2 COVID-19-MG vorsah, dass die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen, wenn der BM gemäß §1 leg cit eine Verordnung erlässt, und zwar im Anwendungsbereich dieser Verordnung.

? Mit Erkenntnis vom 29.7.2021 [gemeint wohl: 29.09.2021] zu Zahl V188/2021, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBl II 96/2020 gesetzwidrig war (Spruchpunkt I.). ? Mit Erkenntnis vom 29.7.2021 [gemeint wohl: 29.09.2021] zu Zahl V188/2021, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, gesetzwidrig war (Spruchpunkt römisch eins.).

In dieser Entscheidung sprach der VfGH weiters gestützt auf Art139 Abs6 B-VG in Spruchpunkt II. aus, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, wodurch die Anlassfallwirkung erweitert wird (s Aichlreiter,Art139 B-VG, in Kn[eihs]/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [1. Lfg 2001] Rz 32) In dieser Entscheidung sprach der VfGH weiters gestützt auf Art139 Abs6 B-VG in Spruchpunkt römisch zwei. aus, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, wodurch die Anlassfallwirkung erweitert wird (s Aichlreiter,Art139 B-VG, in Kn[eihs]/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [1. Lfg 2001] Rz 32)

Zur Wirkung dieses Ausspruches, dass die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung auch unmittelbar auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht mehr anzuwenden ist, ist auf die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, zumal für derartige im Spannungsbereich zwischen EpiG und Covid-19-Maßnahmengesetz einzuordnende Sachverhalte bereits eine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt (siehe bspw VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0048 und VwGH 30.5.2011, 2010/12/0034, zur Rückwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung) [Zitierung wie im Antrag]:

'Der VfGH stellte mit seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V411/2020, kundgemacht vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 29. Juli 2020, BGBl II Nr 340/2020, fest, dass die Wortfolge "wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt" sowie der vierte Satz – "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." - in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBI. II Nr 96/2020, idF BGBl II Nr 151/2020, gesetzwidrig waren. Er sprach gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG aus, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Diese aufgehobenen Bestimmungen sind daher nicht mehr anzuwenden; auf diese Bestimmungen lässt sich schon deshalb ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht stützen.''Der VfGH stellte mit seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V411/2020, kundgemacht vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 29. Juli 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 340 aus 2020,, fest, dass die Wortfolge "wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt" sowie der vierte Satz – "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." - in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBI. römisch zwei Nr 96/2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2020,, gesetzwidrig waren. Er sprach gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG aus, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Diese aufgehobenen Bestimmungen sind daher nicht mehr anzuwenden; auf diese Bestimmungen lässt sich schon deshalb ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht stützen.'

Zusammengefasst liegt der Schließung des Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der vorab aufgezeigten Judikatur der Höchstgerichte somit letztlich keine Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu Grunde. Dies führt - nach dem bisher Gesagte[n] - zur Heranziehung der auf das EpiG gestützten VO der BH Reutte, welche einen Entschädigungsanspruch begründet.

Allerdings erweist sich vor diesem Hintergrund nun eine Entscheidung des VwGH als entscheidungswesentlich (Erkenntnis vom 16.11.2021, Ro 2021/03/0018). In diesem die Salzburger Rechtslage betreffenden Erkenntnis kommt der VwGH zum Schluss, dass '...weder das EpiG noch das COVID-19-MG ausdrückliche Regelungen dafür vorsahen, in welchem Verhältnis eine auf §20 EpiG gestützte (regionale) Verordnung des BH zu einer ebenfalls in Kraft stehenden Verordnung des LH betreffend das Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben für Touristen und Touristinnen im gesamten Bundesland Salzburg (gestützt auf §2 Z2 COVID-19-MG) stand. Insbesondere legten die damals geltenden Gesetze nicht fest, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung des LH die bereits bestehende Verordnung des BH außer Kraft treten sollte. Allerdings hatte das Inkrafttreten der Verordnung des LH aber Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch der Mitbeteiligten nach §32 Abs1 EpiG, der sich aus der Betriebsschließung durch die BH ergab: Es besteht nach der genannten Norm ein Vergütungsanspruch nur soweit, als durch die Betriebsschließung gemäß §20 EpiG ein Verdienstentgang eingetreten ist (arg.: '...und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.'). Die Verordnung der BH musste also kausal für den Verdienstentgang der Mitbeteiligten sein. Soweit der Verdienstentgang auch und unabhängig von der Betriebsschließung gemäß §20 EpiG durch andere Ursachen (hier: der Verordnung des LH) entstanden war, fehlte es im Umfang dieser alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität.'

Auch in Tirol bestanden für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 15.3.2020 bis 26.3.2020 derartige Verordnungen des Landeshauptmannes, nämlich LGBl Nr 33/2020 und LGBl Nr 35/2020. Auch in Tirol bestanden für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 15.3.2020 bis 26.3.2020 derartige Verordnungen des Landeshauptmannes, nämlich Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020, und Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2020,.

Die Verordnung des Landeshauptmannes nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes wurde mit LGBl Nr 33/2020 am 18.3.2020 kundgemacht und trat am 19.3.2020 in Geltung. Die Verordnung des Landeshauptmannes nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes wurde mit Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020, am 18.3.2020 kundgemacht und trat am 19.3.2020 in Geltung.

Nachfolgend wurde diese Verordnung durch die am 20.3.2020 in LGBl 35/2020, kundgemachte Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes ersetzt. Die Verordnung LGBl Nr 35/2020 trat für die verfahrensgegenständliche Gemeinde am 21.3.2020 in Kraft, wurde durch LGBl Nr 41/2020 geändert und wurde schließlich mit LGBl Nr 44/2020 mit Ablauf des 6.4.2020 aufgehoben. Nachfolgend wurde diese Verordnung durch die am 20.3.2020 in Landesgesetzblatt 35 aus 2020,, kundgemachte Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes ersetzt. Die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2020, trat für die verfahrensgegenständliche Gemeinde am 21.3.2020 in Kraft, wurde durch Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2020, geändert und wurde schließlich mit Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2020, mit Ablauf des 6.4.2020 aufgehoben.

Sowohl die Verordnung LGBl Nr 33/2020 als auch die Verordnung LGBl Nr 35/2020 waren bereits Gegenstand von Normprüfungen durch den Verfassungsgerichtshof: Sowohl die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020, als auch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2020, waren bereits Gegenstand von Normprüfungen durch den Verfassungsgerichtshof:

Mit Erkenntnis vom 25.2.2021 zu Zahl V570/2020 hat der VfGH festgestellt, dass §1 (1) und §2 (1) der Verordnung LGBL Nr 33/2020 rechtswidrig waren und gleichzeitig ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

Auch einzelne Bestimmungen der VO LGBl 35/2020 waren mehrfach Prüfgegenstand in Verfahren nach Art139 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof: Auch einzelne Bestimmungen der VO Landesgesetzblatt 35 aus 2020, waren mehrfach Prüfgegenstand in Verfahren nach Art139 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof:

• Mit Erkenntnis vom 10.12.2020 zu Zahl V512/2020 hat der VfGH §4 (1), (2) und (5)

• Mit Erkenntnis vom 10.12.2020 zu Zahl V535/2020 hat der VfGH §3 und §4 (4) (bis zum Ablauf des 4.4.2020)

• Mit Erkenntnis vom 16.6.2021 zu Zahl V81/2021 hat der VfGH §4 (3) erster Satz

jeweils als gesetzwidrig festgestellt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

Betrachtet man nun den Zeitraum von 15.3.2020 bis 26.3.2020, waren zum damaligen Zeitpunkt folgende Verordnungen auf Gastgewerbebetriebe im Bezirk Reutte anwendbar:

- Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Bezirk Reutte, in Geltung von 16.3.2020 bis 25.3.2020;

- die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol nach §2 Z2 des COVID-19- Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 33/2020, in Geltung von 19.3.2020 bis zum Ablauf des 20.3.2020; - die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol nach §2 Z2 des COVID-19- Maßnahmengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020,, in Geltung von 19.3.2020 bis zum Ablauf des 20.3.2020;

- die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 20. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, in Geltung von 21.3.2020 bis zum Ablauf des 6.4.2020; - die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 20. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2020,, in Geltung von 21.3.2020 bis zum Ablauf des 6.4.2020;

- die Verordnung des Bundesminsters für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19, BGBI II Nr 96/2020, in Geltung von 17.3.2020 bis 30.4.2020. - die Verordnung des Bundesminsters für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19, BGBI römisch zwei Nr 96/2020, in Geltung von 17.3.2020 bis 30.4.2020.

Durch die oben genannten Entscheidungen des VfGH sind die für Gastgewerbebetriebe maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung LGBl Nr 35/2020 sowie der ebenfalls für Gastgewerbebetriebe anwendbare §3 der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19 nicht mehr anzuwenden.Durch die oben genannten Entscheidungen des VfGH sind die für Gastgewerbebetriebe maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2020, sowie der ebenfalls für Gastgewerbebetriebe anwendbare §3 der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19 nicht mehr anzuwenden.

Für Beherbungsbetriebe im Bezirk Reutte waren im selben Zeitraum die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Bezirk Reutte sowie die Verordnungen des Landeshauptmannes LGBl Nr 33/2020 und LGBl Nr 35/2020 maßgeblich.Für Beherbungsbetriebe im Bezirk Reutte waren im selben Zeitraum die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Bezirk Reutte sowie die Verordnungen des Landeshauptmannes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020, und Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2020, maßgeblich.

Dies bedeutet somit, dass in Beachtung der sich aus der Entscheidung des VwGH ergebenden Kausalität die Frage der Rechtmäßigkeit der am 19. und 20.3.2020 in Geltung gewesenen VO des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 33/2020 von Bedeutung für den Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin ist (zur Wirkung einer allfälligen Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieser Norm durch den VfGH darf auch auf den [n]achfolgenden Punkt 5. verwiesen werden).Dies bedeutet somit, dass in Beachtung der sich aus der Entscheidung des VwGH ergebenden Kausalität die Frage der Rechtmäßigkeit der am 19. und 20.3.2020 in Geltung gewesenen VO des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt 33 aus 2020, von Bedeutung für den Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin ist (zur Wirkung einer allfälligen Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieser Norm durch den VfGH darf auch auf den [n]achfolgenden Punkt 5. verwiesen werden).

3. Rechtslage

[…]

4.1. Prozessvoraussetzungen:

Unstrittig ist, dass die von der BH Reutte in Anwendung des EpiG verordnete Betriebsschließung einen Vergütungsanspruch zugunsten der Mitbeteiligten gemäß §32 Abs1 Z5 EpiG (beginnend mit 15. März 2020) begründete.

Diesem Anspruch stand vorerst die VO BGBI 96/2020 entgegen. Diese wurde vom VfGH für rechtswidrig erklärt und gleichzeitig gemäß §139 Abs6 B-VG ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Der vorab zitierten Judikatur des VwGH folgend s[t]eht auch die Verordnung des Landeshauptmannes nach dem Covid-19-MG, LGBl Nr 33/2020, auf Grund ihrer Kausalität einem Vergütungsanspruch entgegen. Der vorab zitierten Judikatur des VwGH folgend s[t]eht auch die Verordnung des Landeshauptmannes nach dem Covid-19-MG, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020,, auf Grund ihrer Kausalität einem Vergütungsanspruch entgegen.

Während alle wesentlichen Bestimmungen der VO LGBl 35/2020 mittlerweile vom VfGH als gesetzwidrig festgestellt wurden und jeweils gemäß Art139 Abs6 B-VG ausgesprochen wurde, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (es darf auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden), liegt zur nahezu wortidenten Vorgängerbestimmung des §4 VO LGBl 33/2020 mangels Anfechtung noch keine Rechtsprechung des VfGH vor. Während alle wesentlichen Bestimmungen der VO Landesgesetzblatt 35 aus 2020, mittlerweile vom VfGH als gesetzwidrig festgestellt wurden und jeweils gemäß Art139 Abs6 B-VG ausgesprochen wurde, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (es darf auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden), liegt zur nahezu wortidenten Vorgängerbestimmung des §4 VO Landesgesetzblatt 33 aus 2020, mangels Anfechtung noch keine Rechtsprechung des VfGH vor.

Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 18.3.2020 wurde zwar mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.3.2020, LGBl Nr 35/2020 aufgehoben, allerdings erweist sie sich für den Zeitraum 19.3 und 20.3.2020 unter Hinweis auf die sich aus der vorab zitierten Entscheidung des VwGH (Erkenntnis vom 16.11.2021, Ro 2021/03/0018) hinsichtlich ihrer Kausalität dennoch als rechtlich relevant. Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 18.3.2020 wurde zwar mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.3.2020, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2020, aufgehoben, allerdings erweist sie sich für den Zeitraum 19.3 und 20.3.2020 unter Hinweis auf die sich aus der vorab zitierten Entscheidung des VwGH (Erkenntnis vom 16.11.2021, Ro 2021/03/0018) hinsichtlich ihrer Kausalität dennoch als rechtlich relevant.

Auch wenn die Verordnung bereits außer Kraft getreten ist, ist sie auf Grund ihrer Kausalität zum Geltungszeitpunkt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts bei der Entscheidung im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren dennoch anzuwenden und daher präjudiziell.

Gegen §4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 33/2020, bestehen Bedenken ob ihrer Gesetzmäßigkeit. Es ist daher gemäß Art89 Abs2 B-VG iVm Art135 Abs4 B-VG der gegenständliche Antrag nach Art139 Abs1 Z1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Gegen §4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt 33 aus 2020,, bestehen Bedenken ob ihrer Gesetzmäßigkeit. Es ist daher gemäß Art89 Abs2 B-VG in Verbindung mit Art135 Abs4 B-VG der gegenständliche Antrag nach Art139 Abs1 Z1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

4.2. In der Sache:

Inhaltlich bestehen dieselben Bedenken, die bereits zur Anfechtung der wortgleichen Bestimmung in der Nachfolgeverordnung LGBl 35/2020 geführt und die den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung dieser Norm bewogen haben (siehe hiezu das zu Zahl V512/2020 geführte Verfahren). Inhaltlich bestehen dieselben Bedenken, die bereits zur Anfechtung der wortgleichen Bestimmung in der Nachfolgeverordnung Landesgesetzblatt 35 aus 2020, geführt und die den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung dieser Norm bewogen haben (siehe hiezu das zu Zahl V512/2020 geführte Verfahren).

Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B-VG) sind Verordnungen nur 'auf Grund der Gesetze' zu erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (etwa VfSlg 11.639/1988 und die dort zitierte Vorjudikatur sowie VfSlg 14.895/1997). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz: VfSlg 4644/1964, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art18 Abs1 (und 2) B-VG in Widerspruch (zB VfSlg 4072/1961, 14.512/1996 und 16.902/2003 sowie VfSlg 17.476/2005).

Die Grenze zwischen einer noch ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalen Delegation wird in einzelnen Fällen nicht immer leicht zu bestimmen sein.

Entscheidungskriterium ist hier stets die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs-)Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (zB VfSlg 1932/1950, 2294/1952, 4072/1961, 11.859/1988).

Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Bestimmung die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl VfSlg 8395/1978, 11.639/1988, 14.644/1996, 15.447/1999 und 16.137/2001).Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Bestimmung die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse vergleiche VfSlg 8395/1978, 11.639/1988, 14.644/1996, 15.447/1999 und 16.137/2001).

In den Erläuterungen zum selbständigen Antrag der Abgeordneten August Wöginger und Sigrid Maurer, BA, nach §26 GOG-NR, 396/A XXVII. GP, wird zu §2 COVID-19-Maßnahmengesetz ausgeführt, dass 'auch die Möglichkeit bestehen (soll), das Betreten bestimmter Orte zu untersagen. Dies können etwa Kinderspielplätze, Sportplätze, See- und Flussufer oder konsumfreie Aufenthaltszonen sein. Diese Orte können in

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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