RS Vwgh 1975/4/21 2166/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1975
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Index

Baurecht - Bgld
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2
AVG §45 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0803/51 E 16. Dezember 1952 VwSlg 2785 A/1952 RS 1

Stammrechtssatz

In der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf einen zu kurzen Termin ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 41 Abs 2 AVG 1950 zu erblicken, dieser Verfahrensmangel kann von der betroffenen Partei aber nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie einen Vertagungsantrag gestellt hat und diesem nicht entsprochen worden ist.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002166.X03

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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