RS Vwgh 2022/3/8 Ra 2020/12/0053

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Veröffentlicht am 08.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §141 Abs1
BDG 1979 §40 Abs1
BDG 1979 §40 Abs2
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Eine nicht nach § 141 Abs. 1 BDG 1979 erfolgte Zuweisung des Arbeitsplatzes durch bloße (generelle) Weisung des Bundesministers (Änderung der Geschäftseinteilung) darf beendet werden, ohne dass dabei ein Fall des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vorliegt (vgl. VwGH 31.1.2006, 2001/12/0100). Nichts Anderes gilt bei der bloßen Abberufung des Beamten von einer dienstrechtlich nicht umfassend wirksamen Zuweisung eines Arbeitsplatzes durch (individuelle) Weisung.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120053.L02

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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