RS Vwgh 2022/3/21 Ro 2019/15/0010

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Geht es - unabhängig von konkreten individuellen medizinischen oder therapeutischen Bedürfnissen - allgemein um die Entfaltung sportlicher Betätigungen, liegt eine Tätigkeit zur Förderung des Körpersports vor, die in den von § 8 Z 2 KommStG 1993 taxativ aufgezählten gemeinnützigen Zwecken keine Deckung findet.Geht es - unabhängig von konkreten individuellen medizinischen oder therapeutischen Bedürfnissen - allgemein um die Entfaltung sportlicher Betätigungen, liegt eine Tätigkeit zur Förderung des Körpersports vor, die in den von Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 taxativ aufgezählten gemeinnützigen Zwecken keine Deckung findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019150010.J03

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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