RS Vwgh 2022/3/21 Ro 2019/15/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §35 Abs2
KommStG 1993 §8 Z2

Rechtssatz

§ 8 Z 2 KommStG 1993 knüpft die Befreiung von der Kommunalsteuer (abgesehen vom Fall der Erfüllung mildtätiger Zwecke) an taxativ aufgezählte gemeinnützige Zwecke, wobei von den im § 35 Abs. 2 BAO genannten gemeinnützigen Zwecken nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer erfasst werden, nicht aber die Förderung des Körpersports (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103; 28.5.2019, Ra 2018/15/0030; 19.10.2006, 2005/14/0132; und 24.6.2004, 2001/15/0005). Dieses gesetzgeberische Konzept führt dazu, dass die Förderung der Gesundheitspflege von der Förderung des Körpersports abgegrenzt werden muss. Auch wenn Körpersport ohne Zweifel positive Auswirkungen auf die Gesundheit entfaltet, kommt der Regelung des § 8 Z 2 KommStG 1993 nicht die Bedeutung bei, dass sie durch das Tatbestandsmerkmal "gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege" generell auch den Zweck der Förderung des Körpersports erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019150010.J02

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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