RS Vwgh 2022/3/21 Ro 2019/15/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2022
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0127 E 20. September 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Im § 8 Z 2 KommStG 1993 handelt es sich um eine taxative Im Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 handelt es sich um eine taxative

Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung

von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im § 35 Abs 2 von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im Paragraph 35, Absatz 2,

BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten

gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der

Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke

von der Kommunalsteuer befreit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019150010.J01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten