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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §35 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/13/0127 E 20. September 1995 RS 1Stammrechtssatz
Im § 8 Z 2 KommStG 1993 handelt es sich um eine taxative Im Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 handelt es sich um eine taxative
Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung
von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im § 35 Abs 2 von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im Paragraph 35, Absatz 2,
BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten
gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der
Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke
von der Kommunalsteuer befreit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019150010.J01Im RIS seit
02.05.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022