RS Vwgh 2022/3/22 Ra 2020/16/0136

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Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Insolvenzordnung
24/03 Sonstiges Strafrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §28
IO §58 Z2
VbVG 2006 §3
VbVG 2006 §4
VStG §9 Abs7
VwRallg

Rechtssatz

Der OGH hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2015, 13 Os 1/15v, ausgesprochen, dass nach dem VbVG 2006 im Fall der Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Straftat zu verhängenden Verbandsgeldbußen (§ 4 VbVG 2006) zwar im Unterschied zur Strafe des Individualstrafrechts keine individualethische, wohl aber eine mit intendierten general- und spezialpräventiven Effekten verbundene sozialethische Tadelswirkung zukomme (ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 24). Die der Sanktionierung einer Verantwortlichkeit des Verbandes für Straftaten seiner Entscheidungsträger oder Mitarbeiter dienende Verbandsgeldbuße stelle somit eine Sanktion im Rahmen des Kriminalstrafrechts dar. Unter solcherart gleichartigen materiellen Gesichtspunkten sei die Verbandsgeldbuße (§ 4 VbVG 2006) dem Begriff der Geldstrafe wegen einer strafbaren Handlung nach § 58 Z 2 IO zu subsumieren. Dieses Ergebnis korrespondiere auch mit der Beurteilung von Haftungsbeträgen nach § 9 Abs 7 VStG (vgl 3 Ob 235/99a) und nach § 28 aF FinStrG (14 Os 175/98) als Geldstrafen wegen strafbarer Handlung im Sinn des § 58 Z 2 KO (nunmehr IO).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160136.L01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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