TE Vwgh Beschluss 2022/4/6 Ra 2021/02/0200

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Veröffentlicht am 06.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des B in S, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. Juli 2021, LVwG-604429/11/KH, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass er am 21. April 2020 an einem näher genannten Ort ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Das Verwaltungsgericht ging auf Grund näher dargestellter Beweiswürdigung davon aus, es habe für den einschreitenden Polizisten im Zeitpunkt der Aufforderung um 21:31 Uhr der begründete Verdacht bestanden, dass der Revisionswerber am selben Tag um 18:00 Uhr und um 20:50 Uhr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Motorrad gelenkt habe.

5        Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ab wann ein begründeter Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges vorliege und worauf sich dieser Verdacht zu stützen habe.

6        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beantwortung der Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 1 StVO begründet hat, nämlich ob ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden ist, eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung - was vorliegend nicht zutrifft - in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/02/0202, mwN).

7        Soweit der Revisionswerber darüber hinaus die Revision als zulässig erachtet, weil für die Feststellung und Beweiswürdigung des Lenkens des Motorrades um 18:00 Uhr entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse außer Acht gelassen worden seien und die Beweiswürdigung an Unschlüssigkeit leide, hängt sie von der dazu aufgezeigten Rechtsfrage schon deshalb nicht ab, weil auch ein Lenken des Kraftfahrzeuges um 20:50 Uhr festgestellt wurde, das allein schon für den Verdacht nach § 5 Abs. 2 Z 1 StVO ausreicht.

8        Dasselbe gilt für das vom Revisionswerber beanstandete Fehlen einer Begründung, warum trotz der zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe verstrichenen Zeit von 18:00 Uhr bis 21:31 Uhr noch verwertbare Ergebnisse des Alkotests zu erwarten gewesen seien (Hinweis auf VwGH 18.7.1997, 97/02/0263, und weitere Erkenntnisse). Auch hier übergeht die Revision die festgestellte zweite Fahrt um 20:50 Uhr, sodass die Revision bereits deshalb nicht von der dargestellten Rechtsfrage abhängt.

9        In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020200.L00

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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