TE Vwgh Beschluss 2022/4/6 Ra 2021/02/0200

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des B in S, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. Juli 2021, LVwG-604429/11/KH, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass er am 21. April 2020 an einem näher genannten Ort ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Das Verwaltungsgericht ging auf Grund näher dargestellter Beweiswürdigung davon aus, es habe für den einschreitenden Polizisten im Zeitpunkt der Aufforderung um 21:31 Uhr der begründete Verdacht bestanden, dass der Revisionswerber am selben Tag um 18:00 Uhr und um 20:50 Uhr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Motorrad gelenkt habe.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass er am 21. April 2020 an einem näher genannten Ort ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Das Verwaltungsgericht ging auf Grund näher dargestellter Beweiswürdigung davon aus, es habe für den einschreitenden Polizisten im Zeitpunkt der Aufforderung um 21:31 Uhr der begründete Verdacht bestanden, dass der Revisionswerber am selben Tag um 18:00 Uhr und um 20:50 Uhr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Motorrad gelenkt habe.

5        Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ab wann ein begründeter Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges vorliege und worauf sich dieser Verdacht zu stützen habe.

6        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beantwortung der Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 1 StVO begründet hat, nämlich ob ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden ist, eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung - was vorliegend nicht zutrifft - in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/02/0202, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beantwortung der Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO begründet hat, nämlich ob ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden ist, eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung - was vorliegend nicht zutrifft - in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 29.9.2021, Ra 2021/02/0202, mwN).

7        Soweit der Revisionswerber darüber hinaus die Revision als zulässig erachtet, weil für die Feststellung und Beweiswürdigung des Lenkens des Motorrades um 18:00 Uhr entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse außer Acht gelassen worden seien und die Beweiswürdigung an Unschlüssigkeit leide, hängt sie von der dazu aufgezeigten Rechtsfrage schon deshalb nicht ab, weil auch ein Lenken des Kraftfahrzeuges um 20:50 Uhr festgestellt wurde, das allein schon für den Verdacht nach § 5 Abs. 2 Z 1 StVO ausreicht.Soweit der Revisionswerber darüber hinaus die Revision als zulässig erachtet, weil für die Feststellung und Beweiswürdigung des Lenkens des Motorrades um 18:00 Uhr entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse außer Acht gelassen worden seien und die Beweiswürdigung an Unschlüssigkeit leide, hängt sie von der dazu aufgezeigten Rechtsfrage schon deshalb nicht ab, weil auch ein Lenken des Kraftfahrzeuges um 20:50 Uhr festgestellt wurde, das allein schon für den Verdacht nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO ausreicht.

8        Dasselbe gilt für das vom Revisionswerber beanstandete Fehlen einer Begründung, warum trotz der zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe verstrichenen Zeit von 18:00 Uhr bis 21:31 Uhr noch verwertbare Ergebnisse des Alkotests zu erwarten gewesen seien (Hinweis auf VwGH 18.7.1997, 97/02/0263, und weitere Erkenntnisse). Auch hier übergeht die Revision die festgestellte zweite Fahrt um 20:50 Uhr, sodass die Revision bereits deshalb nicht von der dargestellten Rechtsfrage abhängt.

9        In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020200.L00

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten