TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/18 97/02/0263

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Veröffentlicht am 18.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. April 1997, Zl. Senat-KS-96-011, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 29. Oktober 1995 um 8.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er ein Fahrzeug gelenkt habe und vermutet hätte werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Es ist zwar richtig, daß laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol (nur) so lange verlangt werden kann, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können. Bei einem großen Zeitabstand zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe ist die Behörde verpflichtet, näher zu begründen, warum trotz der verstrichenen langen Zeit noch verwertbare Ergebnisse des Alkoholtestes zu erwarten gewesen wären; unter einem "großen Zeitabstand" im obigen Sinne hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon einen Zeitraum von 3 Stunden und 40 Minuten verstanden. Bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe von "jedenfalls" bis zu drei Stunden wurde keine besondere Begründung für die Annahme erforderlich erachtet, daß noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0298). Eine solche "nähere (besondere) Begründung" hat die belangte Behörde - da zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe durch den Beschwerdeführer ein Zeitraum von ca. dreieinhalb Stunden lag - allerdings ohnedies in den angefochtenen Bescheid aufgenommen:

Sie hat zwar zunächst dargelegt, daß sie im vorliegenden Fall solches nicht für erforderlich erachte, doch hat sie gleichzeitig auf ein Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen verwiesen, aus welchem hervorgehe, daß zum "Aufforderungszeitpunkt" noch verwertbare Ergebnisse im Rahmen einer Atemluftuntersuchung erzielt hätten werden können.

Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen: Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. November 1995, Zl. 95/02/0376), daß im Falle einer solchen Rückrechnung von einem durchschnittlichen Verbrennungswert von ca. 0,1 %o pro Stunde auszugehen ist, sodaß - von daher gesehen - kein Zweifel daran bestehen kann, daß auch beim Zeitabstand von ca. dreieinhalb Stunden zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe noch praktische Ergebnisse einer Atemluftprobe erwartet hätten werden können.

Weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Oktober 1992, Zl. 91/03/0351), daß eine Atemluftuntersuchung auch im Fall eines (weiteren) Alkoholkonsums nach Beendigung des Lenkens (sogenannter "Nachtrunk") nicht verweigert werden darf. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere diese Rechtslage mit seinen diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt noch praktische Ergebnisse hätte ergeben können; vielmehr hätte ein allfälliger Nachtrunk möglicherweise nur im Zusammenhang mit der Frage eine Rolle spielen können, ob der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen hat.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungAlkoholbeeinträchtigung Resorption AbbaugeschwindigkeitFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungAlkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020263.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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