TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/30 96/19/0857

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 1996, Zl. 304.981/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Dezember 1995, mit dem dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise belegen können, welche Mittel er zur Bestreitung seines Unterhalts zur Verfügung habe. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, daß er und seine Ehegattin monatlich ca. S 28.000,-- (laut Beschwerde 14 x jährlich netto) verdienen, wobei er es aber unterlassen habe, diese Angaben durch entsprechende aktuelle Lohnbestätigungen nachzuweisen. Der Beschwerdeführer sei somit seiner Pflicht, am Verfahren entsprechend mitzuwirken, nicht ausreichend nachgekommen, da die Unterlagen vom Antragsteller initiativ vorzulegen seien. Gerade die Notwendigkeit, in einem ohnedies sensiblen Bereich die weitere Zuwanderung sorgfältig zu steuern, mache es erforderlich, strenge Maßstäbe an die Beurteilung der gesicherten Unterhaltsmittel von Zuwanderern anzulegen. Wenn der Unterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei, dürfe gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Bewilligung nicht erteilt werden. Daß die Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig sei, ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 MRK habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, daß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MRK verfassungskonform interpretiert werden könne. Dabei habe eine Abwägung der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen stattzufinden. Diese Abwägung habe im vorliegenden Fall ergeben, daß den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen Priorität einzuräumen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtsvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 Fremdengesetz) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren aufgefordert worden, in irgendeiner Form am Verfahren mitzuwirken. Weiters sei eine bloße Glaubhaftmachung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes ausreichend. Ein Nachweis (wie z.B. durch Lohnbestätigungen) sei keinesfalls erforderlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0286).

Es wäre daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer gelegen gewesen, Nachweise (wie z.B. Lohnbestätigungen) über das im Antrag behauptete Einkommen von S 28.000,-- monatlich (14 x jährlich netto) von sich aus vorzulegen, sodaß die Beschwerde das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht darzutun vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1996, Zl. 95/19/1175). Der von der belangten Behörde - in knapper Form - angestellten Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190857.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten