RS Vfgh 2022/3/17 G350/2021

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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Index

96 Straßenbau
96/02 Sonstiges

Norm

B-VG Art11 Abs2, Art140 Abs1 Z1 lita
Bundesstraßen-MautG 2002 §29 Abs3
VStG §33a
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrages auf Aufhebung einer Bestimmung im Bundesstraßen-MautG 2002 betreffend den Ausschluss der Anwendbarkeit des §33a VStG ("Beratung statt Bestrafung")

Rechtssatz

§33a Abs1 VStG, BGBl 52/1991, idF BGBl I 57/2018 schreibt die Anwendung des Grundsatzes "Beraten statt Strafen" nur in jenen Fällen vor, in denen "die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen", wodurch die Subsidiarität gegenüber besonderen Verwaltungsvorschriften angeordnet wird. Der VfGH hat bereits wiederholt bei Subsidiaritätsbestimmungen in Verwaltungsverfahrensgesetzen eine Prüfung am Maßstab des Art11 Abs2 B-VG ausgeschlossen. Der Materiengesetzgeber kann in einem solchen Fall, in welchem der Bundesgesetzgeber von seiner Bedarfskompetenz nach Art11 Abs2 B-VG keinen Gebrauch gemacht hat, in Ausübung seiner Adhäsionskompetenz Regelungen treffen.

Die Bestimmung des §29 Abs3 BStMG, BGBl I 109/2002, idF BGBl I 45/2019, welche die Nichtanwendung des Grundsatzes "Beraten statt Strafen" gemäß §33a VStG vorschreibt, ist somit auf Grund der Subsidiaritätsbestimmung des §33a Abs1 VStG nicht am Maßstab des Art11 Abs2 B-VG zu messen.

Da im Anlassfall Unionsrecht nicht durchgeführt wird, scheidet eine verfassungsrechtliche Prüfung am Maßstab des Art41 GRC aus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Gerichtsantrag, Straßenverwaltung, Mautstraße, Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G350.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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