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96 StraßenbauNorm
B-VG Art11 Abs2, Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrages auf Aufhebung einer Bestimmung im Bundesstraßen-MautG 2002 betreffend den Ausschluss der Anwendbarkeit des §33a VStG ("Beratung statt Bestrafung")Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, die Zeichenfolge "20," in Verbindung mit der Wendung "und §32 Abs1 zweiter Satz" in §29 Abs3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl I 109/2002, idF BGBl I 45/2019 als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, die Zeichenfolge "20," in Verbindung mit der Wendung "und §32 Abs1 zweiter Satz" in §29 Abs3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 45 aus 2019, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (im Folgenden: BStMG), BGBl I 109/2002, in der angefochtenen Fassung BGBl I 45/2019 lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtene Zeichen- und Wortfolge ist hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (im Folgenden: BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2002,, in der angefochtenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 45 aus 2019, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtene Zeichen- und Wortfolge ist hervorgehoben):
"Mautpflicht
§10. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.
(2) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind ausgenommen:
1. A9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Anschlussstelle Übelbach,
2. A10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg,
3. A11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im Karawankentunnel,
4. A13 Brenner Autobahn,
5. S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen.
(3) Mehrspurige Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der zeitabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als einspurige Kraftfahrzeuge.
(4) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
Mautprellerei
§20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach §10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach §6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß §9 Abs11 dritter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.
(5) Taten gemäß Abs1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des §19 Abs2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
(6) Die Rückforderung gemäß §19 ordnungsgemäß gezahlter Ersatzmauten ist ausgeschlossen.
Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht
§21. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen, wer
1. der Bestimmung des §8 Abs4 zuwiderhandelt;
2. entgegen §8c Abs3 erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;
3. entgegen §18 Abs2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht
§29. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§97 Abs1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des §18 Abs2 verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. §29. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§97 Abs1 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des §18 Abs2 verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§20, 21 und 32 Abs1 zweiter Satz ist/sind
1. §§47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,
2. §§47 Abs2 und 49a Abs1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
3. §50 VStG nicht anwendbar.
(3) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§20, 21 und 32 Abs1 zweiter Satz ist §33a VStG nicht anwendbar.
(4) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Klebevignetten verkaufen.
Straßensonderfinanzierungsgesetze
§32. (1) Die Benützung der in §10 Abs2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, BGBl Nr 113/1973, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl Nr 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl Nr 442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl Nr 479/1971, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl Nr 115/1969 (Streckenmaut). Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den genannten Gesetzen geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei im Sinn des §20 Abs1 gilt. Kraftfahrzeuglenker, die durch diese Tat gegen eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen, indem sie die Fahrspur einer Mautstelle benützen, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, sind nur wegen Mautprellerei zu bestrafen.§32. (1) Die Benützung der in §10 Abs2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 113 aus 1973,, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1964,, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 442 aus 1978,, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 479 aus 1971,, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 115 aus 1969, (Streckenmaut). Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den genannten Gesetzen geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei im Sinn des §20 Abs1 gilt. Kraftfahrzeuglenker, die durch diese Tat gegen eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr 159, erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen, indem sie die Fahrspur einer Mautstelle benützen, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, sind nur wegen Mautprellerei zu bestrafen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in §10 Abs2 genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) sind in der Mautordnung zu treffen. Sie müssen die Entrichtung der Maut ohne Verwendung elektronischer Einrichtungen gewährleisten. Die Mautabwicklung kann auch durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erfolgen."
2. Die mit BGBl I 155/2021 – kundgemacht am 27. Juli 2021 – geänderten §§20 und 29 des BStMG lauten wie folgt:2. Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 155 aus 2021, – kundgemacht am 27. Juli 2021 – geänderten §§20 und 29 des BStMG lauten wie folgt:
"Mautprellerei
§20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach §10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach §6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zum erklärten Fahrzeugantrieb gemäß §9 Abs5 dritter Satz oder zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (§9 Abs11 zweiter und vierter Satz), begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß §9 Abs11 dritter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.
(5) Taten gemäß Abs1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des §19 Abs2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
(6) Die Rückforderung gemäß §19 ordnungsgemäß gezahlter Ersatzmauten ist ausgeschlossen.
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht
§29. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§97 Abs1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des §18 Abs2 verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. §29. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§97 Abs1 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des §18 Abs2 verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§20, 21 und 32 Abs1 zweiter Satz ist/sind
1. §§47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,
2. §47 Abs2 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
3. §50 VStG nicht anwendbar.
(3) Die für Verwaltungsübertretungen gemäß §§20, 21 und 32 Abs1 zweiter Satz durch Anonymverfügung gemäß §49a VStG vorzuschreibende Geldstrafe beträgt 300 €.
(4) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§20, 21 und 32 Abs1 zweiter Satz ist §33a VStG nicht anwendbar.
(5) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Klebevignetten verkaufen."
3. §33a VStG, BGBl 52/1991, idF BGBl I 57/2018 lautet wie folgt:3. §33a VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018, lautet wie folgt:
"Beratung
§33a. (1) Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
(2) Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.
(3) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist.
(4) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine der im Abs3 genannten Umstände vorliegen.
(5) Abs1 und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
1. Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern;
2. Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen;
3. Übertretungen, die Anlass zu in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen geben;
4. Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung von Berechtigungen vorsehen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begehrte bereits vor dem vorliegenden Antrag beim Verfassungsgerichtshof in dem zu G199/2021 protokollierten Verfahren die Aufhebung der Zeichenfolge "20," in §29 Abs3 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl I 109/2002, idF BGBl I 45/2019. Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag mit Beschluss vom 22. September 2021 wegen eines zu eng gewählten Anfechtungsumfangs zurück. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begehrte bereits vor dem vorliegenden Antrag beim Verfassungsgerichtshof in dem zu G199/2021 protokollierten Verfahren die Aufhebung der Zeichenfolge "20," in §29 Abs3 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 45 aus 2019,. Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag mit Beschluss vom 22. September 2021 wegen eines zu eng gewählten Anfechtungsumfangs zurück.
2. Dem vorliegenden Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich liegt derselbe Sachverhalt wie bereits dem zu G199/2021 protokollierten Antrag zugrunde:
2.1. Mit Straferkenntnis vom 28. Jänner 2020 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen über einen in Deutschland lebenden Zulassungsbesitzer eine Geldstrafe von € 300,–, weil dieser zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von weniger als 3,5 Tonnen auf der zum mautpflichtigen Straßennetz gehörigen Autobahn A8 gelenkt habe, ohne die für dieses Fahrzeug vorgeschriebene zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Damit habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß §10 Abs1 iVm §11 Abs1 BStMG begangen und sei nach §20 Abs1 BStMG zu bestrafen gewesen. Dagegen erhob der Bestrafte Einspruch, den er damit begründete, dass er am Vorfallstag zwar nicht vor dem Grenzübertritt, jedoch in unmittelbarer zeitlicher Folge bei einer nächstgelegenen Verkaufsstelle eine Klebevignette erworben und diese auch umgehend am Kraftfahrzeug angebracht gehabt habe; er habe daher den Antrag gestellt, von einer Bestrafung abzusehen.2.1. Mit Straferkenntnis vom 28. Jänner 2020 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen über einen in Deutschland lebenden Zulassungsbesitzer eine Geldstrafe von € 300,–, weil dieser zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von weniger als 3,5 Tonnen auf der zum mautpflichtigen Straßennetz gehörigen Autobahn A8 gelenkt habe, ohne die für dieses Fahrzeug vorgeschriebene zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Damit habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß §10 Abs1 in Verbindung mit §11 Abs1 BStMG begangen und sei nach §20 Abs1 BStMG zu bestrafen gewesen. Dagegen erhob der Bestrafte Einspruch, den er damit begründete, dass er am Vorfallstag zwar nicht vor dem Grenzübertritt, jedoch in unmittelbarer zeitlicher Folge bei einer nächstgelegenen Verkaufsstelle eine Klebevignette erworben und diese auch umgehend am Kraftfahrzeug angebracht gehabt habe; er habe daher den Antrag gestellt, von einer Bestrafung abzusehen.
2.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Mai 2020 wurde der Einspruch abgewiesen und eine Geldstrafe von € 300,– (bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 25. Juni 2020 statt, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Dies begründete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des §33a Abs1 bzw 3 VStG erfüllt gewesen seien und somit der Grundsatz "Beraten statt Strafen" zur Anwendung komme.
2.3. Mit Erkenntnis vom 26. April 2021, Ra 2020/06/0257, gab der Verwaltungsgerichtshof der Amtsrevision statt und hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Nach dem Wortlaut des §29 Abs3 BStMG und den zitierten Erläuterungen sei die Rechtslage eindeutig, sodass die Entscheidung, das – eine Verwaltungsübertretung nach §20 BStMG betreffende – Straferkenntnis aufzuheben, nicht rechtmäßig auf §33a Abs1 und 2 VStG gestützt werden könne.
3. Aus Anlass dieses zufolge §63 Abs1 VwGG nunmehr wiederum beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Beschwerdeverfahrens stellte dieses den vorliegenden Antrag beim Verfassungsgerichtshof und führt hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages wie folgt aus:
"II. Präjudizialität der als verfassungsrechtlich bedenklich erachteten Zeichen- und Wortfolge
Das LVwG OÖ hat im Zuge des nach der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2021, Ra 2020/06/0257, erfolgten Aufhebung des hg. Erkenntnisses vom 25. Juni 2020, LVwG-400450/2/Gf/RoK, fortzusetzenden Beschwerdeverfahrens (ua) die Frage zu beurteilen, ob sich die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geld- und Ersatzfreiheitstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach jeweils als rechtmäßig erweist.
In diesem Zusammenhang ist vom LVwG OÖ auch zu prüfen, ob der in §33a VStG allgemein verankerte Grundsatz 'Beraten statt Strafen' zu beachten oder ob dessen Heranziehung insbesondere zufolge der Spezialbestimmung des §29 Abs3 BStMG ausgeschlossen war.
Nach Auffassung des LVwG OÖ erweist sich daher die angefochtene Zeichen- und Wortfolge, die insofern einen untrennbaren Zusammenhang bildet, als mit dieser das Delikt der sog 'Mautprellerei' i.S.d. §20 Abs1 BStMG insgesamt abschließend geregelt wird (vgl näher VfGH vom 22. September 2021, G199/2021-5, insbes. RN 18 f), als präjudiziell.Nach Auffassung des LVwG OÖ erweist sich daher die angefochtene Zeichen- und Wortfolge, die insofern einen untrennbaren Zusammenhang bildet, als mit dieser das Delikt der sog 'Mautprellerei' i.S.d. §20 Abs1 BStMG insgesamt abschließend geregelt wird vergleiche näher VfGH vom 22. September 2021, G199/2021-5, insbes. RN 18 f), als präjudiziell.
III. Verfassungsrechtliche Bedenkenrömisch drei. Verfassungsrechtliche Bedenken
A. Maßgebliche Rechtsnormen
[...]
B. Gesetzesmaterialien
[…]
C. Verfassungsrechtliche Bedenken
1. Bedenken im Hinblick auf Art11 Abs2 B-VG (i.V.m. dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes [Art2 StGG, Art7 B-VG und Art1 Abs1 BVGRassDiskr)
1.1. Gemäß Art11 Abs2 B-VG kann, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, ua das Verwaltungsstrafverfahren auch in solchen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt werden; davon abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Nach allgemein herrschender Auffassung stellt das VStG ein Gesetz dar, das auf dieser Bedarfs- bzw Vereinheitlichungskompetenz des (einfachen) Bundesgesetzgebers fußt (analoge Regelungen finden sich auch in Art15 Abs9 B-VG und in Art136 Abs2 B-VG).
1.2. Für die gegenständliche Fallkonstellation folgt daraus, dass die – von §33a VStG abweichende, nämlich die Anwendung dieser Bestimmung a priori ausschließende – Regelung des §29 Abs3 BStMG zunächst im Allgemeinen nur dann verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn sie als 'zur Regelung des Gegenstandes erforderlich' angesehen werden kann, wobei hinsichtlich der Auslegung dieses unbestimmten Verfassungsbegriffes vornehmlich folgende Entscheidungen des VfGH als maßgeblich erscheinen:
[…]
Zusammengefasst lassen sich aus den dargestellten Entscheidungen folgende essentielle Grundlinien ableiten:
? Einerseits muss die abweichende Regelung zwar zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sein, was nach rein sprachlichem Verständnis die Annahme nahelegen würde, dass die Normierung von materiengesetzlichem Sonderverfahrensrecht aus verfassungsrechtlicher Sicht nur in extremen Ausnahmekonstellationen zulässig ist;
? andererseits ist jedoch eine solche 'Unerlässlichkeit' bereits dann gegeben, wenn sie dazu dient,
um entweder die mit einer Tätigkeit verbundenen besonderen Gefahren und Situationen zu beherrschen , sodass eine Reihe von Sonderregelungen sowie die Schaffung einer spezifischen Aufsicht geboten ist, die sich häufig mit besonders schwierigen Sachfragen konfrontiert sieht und von sich aus bestimmte Maßnahmen ergreifen kann, sodass in weiterer Folge die effektive Sicherstellung bzw die Refundierung des damit verbundenen finanziellen Aufwandes (wie v.a.: Kosten für behördliche Beschlagnahmen, Gebühren für Aufsichtsmaßnahmen der Luftfahrtbehörde oder Kostenersatz für Tätigkeiten der FMA) sachlich gerechtfertigt erscheint, oder
um in Situationen, in denen es spezifischer Instrumentarien (wie zB umgehend vollstreckbarer Betriebsschließungsanordnungen, verlängerter Verjährungsfristen oder jenseits der Amortisierungsgrenze liegender Strafsanktionen) bedarf, im Wege eines drastisch abschreckenden behördlichen Eingriffs fortgesetzte Rechtsverstöße zu verhindern und/oder solcherart ein normkonformes Verhalten zu erzwingen;
? davon ausgehend wurde lediglich in einer solchen Konstellation eine abweichende Regelung als 'nicht unerlässlich' angesehen, wenn – wie sich aus dem Zusammenhalt der Entscheidungen des VfGH vom 2.3.2018, G257/2017, einerseits und VfSlg 20.216/2017 andererseits ergibt – ein einstweiliger Rechtsschutz kategorisch und undifferenziert sowie ohne Abstufung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips und ohne Bedachtnahme auf unterschiedliche sachliche Anwendungsbereiche der Regelung materiengesetzlich ausgeschlossen wird.
1.3. Wie sich aus dem Erkenntnis vom 2.3.2018, G257/2017, ableiten lässt, gilt Letzteres im Besonderen selbst dann, wenn das eine Verfahrensvereinheitlichung intendierende Gesetz explizit abweichende Regelungen zulässt, sofern sich ergibt, dass der Gesetzgeber mit einer solchen Ermächtigung keine umfassende Freistellung von der Prüfung am Erforderlichkeitsmaßstab beabsichtigt hat (Hinweis auf VfSlg 19.905/2014, 19.921/2014, 19.922/2014 und 19.969/2015);
und schließlich sind von den allgemeinen Bestimmungen der Verfahrensgesetze abweichende Regelungen auch nur dann zulässig, wenn sie anderen Verfassungsbestimmungen, wie dem Rechtsstaatsprinzip (und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes) und/oder dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes ua, nicht widersprechen (Hinweis auf VfSlg 15.218/1998, 17.346/2004, 19.921/2014, 19.922/2014, 19.969/2015 und 20.008/2015).
1.4. Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu konstatieren, dass sich im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens die Verwaltung (die Novellierung des §29 Abs3 BStMG durch BGBl I 45/2019 basiert auf einer Vorlage des BMVIT) und der (einfache) Gesetzgeber (zwar mit Entscheidungen des VwGH, dem jedoch im Zuge der Verfassungsauslegung keine Letztkompetenz zukommt, jedoch) mit der zuvor dargestellten Judikatur des VfGH inhaltlich nicht auseinandergesetzt haben, denn 1.4. Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu konstatieren, dass sich im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens die Verwaltung (die Novellierung des §29 Abs3 BStMG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 45 aus 2019, basiert auf einer Vorlage des BMVIT) und der (einfache) Gesetzgeber (zwar mit Entscheidungen des VwGH, dem jedoch im Zuge der Verfassungsauslegung keine Letztkompetenz zukommt, jedoch) mit der zuvor dargestellten Judikatur des VfGH inhaltlich nicht auseinandergesetzt haben, denn
? in den Erläuterungen zur RV (vgl 562 BlgNR, 26. GP, S. 1) findet sich lediglich der Hinweis, dass sich die 'Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Erlassung der im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen … auf Art10 Abs1 Z9 und auf Art11 Abs2 zweiter Halbsatz B-VG' gründet, und in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vergleiche 562 BlgNR, 26. GP, Sitzung eins, ) findet sich lediglich der Hinweis, dass sich die 'Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Erlassung der im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen … auf Art10 Abs1 Z9 und auf Art11 Abs2 zweiter Halbsatz B-VG' gründet, und
? im National- und im Bundesrat wurde diese Novelle jeweils ohne jeglichen eigenständigen sachlichen Diskussionsbeitrag zur Kenntnis genommen (vgl den AB des NR, 567 BlgNR, 26. GP, den AB des BR, 10166 BlgBR, und das StenProt zur 892. Sitzung des Bundesrates; nur in der Nationalratssitzung findet sich ein – allerdings ebenfalls nur globaler, nicht speziell auf §29 Abs3 BStMG Bezug nehmender – Hinweis darauf, dass die Novelle BGBl I 45/2019 allgemein dem Ziel dient, dass nunmehr 'Autofahrer Wochen oder Monate nach dem Fahren ohne gültige Vignette zur Kasse gebeten werden' können, 'wenn sie von einer Überwachungskamera gefilmt wurden und zwischenzeitlich auch keine Ersatzmaut gezahlt haben. So bleibt die öffentliche Hand zukünftig nicht mehr auf dem Schaden sitzen. Gleichzeitig wird der Verwaltungsaufwand reduziert, indem Fahrzeugdaten pseudoanonymisiert gespeichert und Befugnisse von Mautaufsehern erweitert werden.' [vgl das StenProt zur 72. Sitzung des NR, 26. GP, S 225 f]).im National- und im Bundesrat wurde diese Novelle jeweils ohne jeglichen eigenständigen sachlichen Diskussionsbeitrag zur Kenntnis genommen vergleiche den Ausschussbericht des NR, 567 BlgNR, 26. GP, den Ausschussbericht des BR, 10166 BlgBR, und das StenProt zur 892. Sitzung des Bundesrates; nur in der Nationalratssitzung findet sich ein – allerdings ebenfalls nur globaler, nicht speziell auf §29 Abs3 BStMG Bezug nehmender – Hinweis darauf, dass die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 45 aus 2019, allgemein dem Ziel dient, dass nunmehr 'Autofahrer Wochen oder Monate nach dem Fahren ohne gültige Vignette zur Kasse gebeten werden' können, 'wenn sie von einer Überwachungskamera gefilmt wurden und zwischenzeitlich auch keine Ersatzmaut gezahlt haben. So bleibt die öffentliche Hand zukünftig nicht mehr auf dem Schaden sitzen. Gleichzeitig wird der Verwaltungsaufwand reduziert, indem Fahrzeugdaten pseudoanonymisiert gespeichert und Befugnisse von Mautaufsehern erweitert werden.' [vgl das StenProt zur 72. Sitzung des NR, 26. GP, S 225 f]).
1.5. Insgesamt lässt sich somit den Gesetzesmaterialien nur entnehmen, dass die Festlegung der Nichtanwendbarkeit des §33a VStG im Rahmen der Vollziehung des BStMG offenbar den Hauptzweck verfolgte, den damit verbundenen Verwaltungsaufwand – nämlich die Durchführung von Aufforderungsverfahren gemäß §19 BStMG – zu vermeiden; zugleich sollte dadurch aber die Effektivität der Sicherung der ein Vielfaches der Mautsätze betragenden Gebühreneinnahmen sowie die damit verbundene generalpräventiv-abschreckende Wirkung nicht tangiert werden.
1.6. Dazu ist zunächst aus rechtssystematischer Sicht auf Folgendes hinzuweisen:
Wäre die Anwendbarkeit des §33a VStG im Rahmen der Vollziehung des BStMG nicht ausgeschlossen, so lägen – und lagen bis zur Novelle BGBl I 45/2019 auch tatsächlich – insofern geteilte und jeweils eigenständige Zuständigkeiten vor, als die Entscheidung über die Erlassung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut der Ebene der Exekutive (konkret: den Mautaufsichtsorganen bzw der ASFINAG) obliegt; dem gegenüber kommt die Entscheidung darüber, ob eine Beratung hinreicht oder eine Bestrafung vorzunehmen ist, der (Straf-)Behörde zu.Wäre die Anwendbarkeit des §33a VStG im Rahmen der Vollziehung des BStMG nicht ausgeschlossen, so lägen – und lagen bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 45 aus 2019, auch tatsächlich – insofern geteilte und jeweils eigenständige Zuständigkeiten vor, als die Entscheidung über die Erlassung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut der Ebene der Exekutive (konkret: den Mautaufsichtsorganen bzw der ASFINAG) obliegt; dem gegenüber kommt die Entscheidung darüber, ob eine Beratung hinreicht oder eine Bestrafung vorzunehmen ist, der (Straf-)Behörde zu.
Würde (bzw wurde) der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut entsprochen, dann wäre (ist) damit ein Strafaufhebungsgrund (vgl §20 Abs5 BStMG) realisiertWürde (bzw wurde) der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut entsprochen, dann wäre (ist) damit ein Strafaufhebungsgrund vergleiche §20 Abs5 BStMG) realisiert
worden, und zwar mit der Konsequenz, dass die Angelegenheit solcherart schon von vornherein nicht in die Einflusssphäre der Behörde gelangt(e), d.h. ein Strafverfahren nicht einmal eingeleitet wird (wurde) und somit in weiterer Konsequenz auch keine Eintragung in das Vormerkregister erfolgt(e), im Zuge späterer Übertretungen keine Berücksichtigung als Erschwerungsgrund möglich ist (war) etc. Allerdings hat(te) der KFZ-Lenker kein subjektives Recht darauf, dass in jedem konkreten Einzelfall seitens der Exekutive tatsächlich eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut ergeht (vgl §19 Abs6 BStMG). worden, und zwar mit der Konsequenz, dass die Angelegenheit solcherart schon von vornherein nicht in die Einflusssphäre der Behörde gelangt(e), d.h. ein Strafverfahren nicht einmal eingeleitet wird (wurde) und somit in weiterer Konsequenz auch keine Eintragung in das Vormerkregister erfolgt(e), im Zuge späterer Übertretungen keine Berücksichtigung als Erschwerungsgrund möglich ist (war) etc. Allerdings hat(te) der KFZ-Lenker kein subjektives Recht darauf, dass in jedem konkreten Einzelfall seitens der Exekutive tatsächlich eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut ergeht vergleiche §19 Abs6 BStMG).
Würde daher unter Annahme der Geltung des §33a VStG auch im Vollzugsbereich des BStMG de facto keine derartige Aufforderung erfolgen oder würde dieser nicht entsprochen, dann hätte die Behörde im Weiteren über eine entsprechende Anzeige der ASFINAG hin zu beurteilen, ob die materiellen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Hierbei handelte es sich allerdings nicht (mehr) um einen Strafaufhebungs-, sondern lediglich um einen Verfolgungsfortsetzungshinderungsgrund: Denn trotz bereits behördlich festgestellter prinzipieller Strafbarkeit des Beschuldigten wäre (bloß) von dessen weiterer strafrechtlicher Belangung dann abzusehen, wenn die in §33a VStG normierten Voraussetzungen vorliegen.
In diesem Zusammenhang lässt sich nun schon nicht nachvollziehen, weshalb allein nur wegen der Höhe des in §20 BStMG vorgesehenen Strafrahmens gleichsam automatisch auch die Bedeutung des durch das BStMG geschützten Rechtsgutes stets als nicht 'gering' im Sinne des §33a Abs1 VStG zu qualifizieren wäre, zumal die gesetzliche Mindeststrafe, die im Übrigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des §20 VStG zudem noch bis zur Hälfte unterschritten werden kann, lediglich 300 Euro beträgt; und andererseits sind jedenfalls auch Fallkonstellationen denkbar, die unschwer die Kriterien des §33a VStG erfüllen, in denen jedoch – aus welchen Gründen immer – de facto keine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut erfolgte, so häufig etwa dann, wenn ein ausländischer KFZ-Lenker (wie im Anlassfall) die Vignette aus bloßer Unachtsamkeit nicht sofort nach dem Grenzübertritt, sondern erst bei der übernächsten Vertriebsstelle, jedoch aus eigenem Antrieb und ohne von einem Mautaufsichtsorgan betreten worden zu sein, erwirbt; oder einem kaufwilligen Zulassungsbesitzer im Zuge der elektronischen Registrierung des Kennzeichens für sein KFZ ein Eingabefehler (wie zB eine bloße Vertauschung der entsprechenden Zahlen- und/oder Buchstabenabfolge) unterläuft, sodass die Vignette nicht in Bezug auf sein, sondern ein anderes, gegebenenfalls gar nicht existierendes Kennzeichen erworben wurde; o.Ä.
Vor dem Hintergrund, dass selbstredend nicht in sämtlichen in den Erläuterungen zur RV angeführten 38.000 Fällen pro Jahr (vgl 562 BlgNR, 26. GP, S. 5), sondern eben nur in jenen Einzelkonstellationen, in denen die Behörde insbesondere bereits festgestellt hat, dass auch die Intensität der konkreten Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten jeweils gering ist, wobei zudem die zahlreichen weiteren in §33a VStG festgelegten Ausnahmen nicht vorliegen dürfen, eine dementsprechende Aufforderung zu ergehen hätte, muss daher der undifferenziert-kategorische, jene Fälle, in denen eine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut tatsächlich nicht erlassen wurde (wobei hierauf zudem auch kein Rechtsanspruch besteht), generell nicht berücksichtigende Ausschluss eines allgemeinen Verfolgungshinderungsgrundes durch §29 Abs3 BStMG als ebenso wenig 'unerlässlich' und damit verfassungswidrig erscheinen wie in jener Konstellation, die dem Erkenntnis des VfGH vom 2.3.2018, G257/2017, zu Grunde lag: Während es auf der einen Seite eine Gruppe von Fällen gibt, in denen der KFZ-Lenker durch die Zahlung einer Ersatzmaut die Einleitung eines Strafverfahrens schon von vornherein vermeiden kann, stehen so diesen jene Fallkonstellationen gegenüber, in denen bei weitgehend gleicher Faktenlage – wenn schon nicht die Einleitung, dann zumindest – nicht einmal die weitere Fortführung des Strafverfahrens verhindert werden kann, und dies noch dazu vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten keine Möglichkeit zukommt, darauf hinzuwirken, welcher Gruppe er zuzurechnen sein wird: Vielmehr hängt dies nicht von objektiv-sachlichen Kriterien, sondern statistisch besehen ausschließlich vom Zufall ab, ob an ihn faktisch eine Aufforderung zur Ersatzmautleistung ergeht oder nicht.Vor dem Hintergrund, dass selbstredend nicht in sämtlichen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage angeführten 38.000 Fällen pro Jahr vergleiche 562 BlgNR, 26. GP, Sitzung 5, ), sondern eben nur in jenen Einzelkonstellationen, in denen die Behörde insbesondere bereits festgestellt hat, dass auch die Intensität der konkreten Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten jeweils gering ist, wobei zudem die zahlreichen weiteren in §33a VStG festgelegten Ausnahmen nicht vorliegen dürfen, eine dementsprechende Aufforderung zu ergehen hätte, muss daher der undifferenziert-kategorische, jene Fälle, in denen eine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut tatsächlich nicht erlassen wurde (wobei hierauf zudem auch kein Rechtsanspruch besteht), generell nicht berücksichtigende Ausschluss eines allgemeinen Verfolgungshinderungsgrundes durch §29 Abs3 BStMG als ebenso wenig 'unerlässlich' und damit verfassungswidrig erscheinen wie in jener