TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/31 96/12/0034

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Veröffentlicht am 31.05.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
72/13 Studienförderung;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StudFG 1992 §54 Abs2 Z2;
StudFG 1992 §56 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell sowie die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Ing. C in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 12. Juni 1995, Zl. 56.039/6-I/7a/95, betreffend Beihilfe für ein Auslandsstudium gemäß § 54 des Studienförderungsgesetzes 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer studiert seit dem Sommersemester 1994 an der Universität Linz die Studienrichtung Betriebswirtschaft. Seit dem Wintersemester 1992/93 führt er ein Fernstudium an der Fernuniversität Hagen im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften durch. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom 4. Oktober 1994 für sein Studium an der Universität Linz eine Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich S 6.060,-- ab Oktober 1994 sowie von monatlich S 8.400,-- ab Februar 1995 für das Studienjahr 1994/95 gewährt. Am 6. Oktober 1994 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für sein Studium an der Fernuniversität Hagen für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. September 1995 ein. Zusammen mit diesem Antrag legte er eine Bestätigung des Vorsitzenden der Studienkommission der Universität Linz über die Gleichwertigkeit des an der Fernuniversität Hagen geführten Studiums mit der Studienrichtung (dem Studienzweig) Betriebswirtschaftslehre vor. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 7. November 1994 abgewiesen. Dagegen erhob er Vorstellung, die mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 20. Jänner 1995 abgewiesen wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er insbesondere bemängelte, daß die Studienbeihilfenbehörde keinerlei Erhebungen über den Umfang des Auslandsstudiums durchgeführt habe. Mit diesem Studium seien jedoch erhebliche Kosten verbunden, insbesondere weil sämtliche Pflichtseminare und Prüfungen an der Universität Hagen abgelegt werden müßten. Die belangte Behörde führte hiezu ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch (Anmerkung: siehe die folgenden Feststellungen in der Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides). Weiters legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Ausgaben für Studienmaterial vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und den bekämpften Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde bestätigt. Nach einer zusammengefaßten Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, das durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer Klausuren an folgenden Tagen abgelegt habe: am

21.

und 25. September 1992, am 24., 25. und 26. März 1993, am

21.

und 23. September 1993, am 18. März sowie am 9. September 1994 (alle in München), sowie am 17. März 1995 in Düsseldorf. Weitere länger andauernde Auslandsaufenthalte habe der Beschwerdeführer nicht belegen können.

Gemäß § 54 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) hätten Studienbeihilfenbezieher zur Unterstützung von Studien an den ausländischen Universitäten und Hochschulen Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium. Voraussetzung hiefür sei neben der Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.

Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium sei, daß tatsächlich ein Studium im Ausland durchgeführt werde. Das bedeute, daß auch ein kontinuierlicher Aufenthalt im Ausland in der Dauer von mindestens drei Monaten (Hinweis auf § 54 Abs. 2 Z. 2 StudFG) erforderlich sei. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhang des Studienförderungsgesetzes auch insbesondere daraus, daß für die unterschiedlichen Lebenshaltungs- und Studienkosten in den einzelnen Studienländern unterschiedliche Höhen von Beihilfen für Auslandsstudien festgesetzt worden seien. Bei punktuellen Aufenthalten zur Ablegung von Prüfungen entstünden diese spezifischen Lebenshaltungskosten nicht. Wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausführe, sei ein Fernstudium ein Studium sui generis, das in manchen Bereichen Ähnlichkeiten mit einem Auslandsstudium aufweise, aber eindeutig kein Auslandsstudium im Sinne des Studienförderungsgesetzes darstelle, weil insbesondere das wesentliche Element des kontinuierlichen Aufenthaltes im Ausland fehle. Somit lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium nicht vor. Die vom Beschwerdeführer beigelegte Kopie über die Gewährung einer Studienbeihilfe (nicht einer Beihilfe für ein Auslandsstudium) für einen Studienkollegen stehe dem in keiner Weise entgegen, weil ja auch der Beschwerdeführer anläßlich seines Studiums an der Universität Linz eine Studienbeihilfe für dieses Studium beziehe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 26. September 1995, B 2388/95-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluß vom 4. Jänner 1996, B 2388/95-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens sowie in seinem Recht auf Gewährung "einer Studienbeihilfe" (gemeint wohl nach dem Zusammenhang: einer Beihilfe für ein Auslandsstudium) verletzt, sowie - ausdrücklich - "überdies weiterhin in seinem aus dem Gleichheitsgrundsatz entspringenden Recht auf Schutz vor willkürlicher Gesetzesanwendung und auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger gemäß Art. 7 B-VG insbesondere infolge Anwendung einer verfassungswidrigen generell abstrakten Norm".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. Nr. 619/1994, anzuwenden. Das StudFG regelt in seinem 3. Abschnitt des III. Hauptstückes die Förderung von Auslandsstudien. Die im Beschwerdefall maßgeblichen bzw. vom Beschwerdeführer angeführten Bestimmungen lauten (§ 56 auszugsweise):

"Studienbeihilfe während Auslandsstudien

§ 53a. (1) Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschul-Studiengängen haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten,

Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten

§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

(2) Voraussetzung ist

1.

die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften einrechenbaren Semesters der jeweiligen Studienrichtung und

2.

eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.

Anträge

§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Studierende haben

1.

die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,

2.

das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,

3.

eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anrechnung des Auslandsstudiums und die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 21 AHStG, §§ 30 und 31 KHStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und

4.

dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.

Zuerkennung

§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt mindestens 2 000 S und höchstens 8 000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.

..."

Der Standpunkt des Beschwerdeführers läßt sich dahin zusammenfassen, daß ein Fernstudium mit einem regulären Studium im Sinne des AHStG gleichartig, sowie, daß § 54 StudFG auf Fernstudenten an ausländischen Hochschulen anwendbar sei, zumal das Gesetz nicht das Erfordernis der örtlichen Anwesenheit in der Dauer von mindestens drei Monaten im Ausland aufstelle, sondern lediglich voraussetze, daß das Auslandsstudium mindestens drei Monate dauern müsse. Die belangte Behörde habe das Gesetz in einer gleichheitswidrigen Weise ausgelegt; allenfalls werde angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge ein verfassungsgerichtliches Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 53a und 54 StudFG, insbesondere aber § 54 Abs. 2 Z. 2 StudFG anstrengen (wird jeweils näher ausgeführt).

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Sollte das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein, daß der Beschwerdeführer (auch) die Klärung der Frage anstrebt, ob jemandem, der NUR ein Fernstudium betreibt - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - gleich jemandem, der einem "regulären Studium" im Inland obliegt, Studienbeihilfe zuzuerkennen wäre, ist hierauf im Beschwerdefall nicht einzugehen, zumal der Beschwerdeführer ja (ohnedies) Studienbeihilfe bezieht und im Beschwerdefall ("nur") strittig ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gemäß § 54 StudFG vorliegen oder nicht.

Diese strittige Frage ist im Sinne der Beurteilung der belangten Behörde zu lösen. Das Erfordernis einer "örtlichen Anwesenheit" im Ausland von mindestens drei Monaten ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus § 54 Abs. 2 Z. 2 StudFG, wohl aber aus § 56 Abs. 1 letzter Satz leg. cit., wonach bei der zu erlassenden Verordnung auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen ist, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.

Aus § 56 Abs. 1 StudFG ergibt sich auch, daß das wesentliche Kriterium für die Höhe einer derartigen Beihilfe die Mehrkosten sind, die sich typischerweise (bei einer Durchschnittsbetrachtung) "aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben". Es erscheint nicht unsachlich bzw. gleichheitswidrig, denjenigen, dem mangels Aufenthaltes im Ausland im relevanten Ausmaß von drei Monaten die mit einer Lebensführung im Ausland typischerweise verbundenen Kosten nicht erwachsen, vom Bezug einer derartigen Beihilfe mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auszuschließen; dies liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof (an den der Beschwerdeführer im übrigen bereits erfolglos seine Argumente herangetragen hatte) nicht veranlaßt.

Zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen.

Da somit bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen - soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind - nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120034.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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