RS Vwgh 2022/3/1 Ra 2021/09/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4
VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, dass es bislang in dem Betrieb keine Übertretungen nach dem AuslBG gegeben hat, lässt sich das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht ableiten. Auch auf die Tätigkeit eines Steuerberaters darf nicht völlig vertraut werden (vgl. VwGH 25.3.2010, 2008/09/0323; 21.9.2005, 2004/09/0101; VwGH 15.9.2011, 2011/09/0146).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090244.L06

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten