TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/15 2011/09/0146

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §7 Abs1;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 7 heute
  2. AuslBG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 7 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde 1. der E, 2. der E GmbH, beide vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. Juni 2011, Zl. UVS 33.22-4/2011-7, UVS 35.22-2/2011-7, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2011 wurde die Erstbeschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zweitbeschwerdeführerin als Arbeitgeber mit Sitz in G zu verantworten, dass von dieser der slowenische Staatsangehörige MM vom 14. Juli 2009 bis 30. November 2009 geringfügig beschäftigt worden sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Die Erstbeschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt.Die Erstbeschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde in Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde ausgesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die über die zur Vertretung nach außen Berufene verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde ausgesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die über die zur Vertretung nach außen Berufene verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

"Die (Erstbeschwerdeführerin) ist seit 03.01.2007 einzelvertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der E GmbH (Zweitbeschwerdeführerin), …, mit dem Sitz in G. Geschäftsgegenstand des Unternehmens ist die Veranstaltung von Kinder-, Jugend- und Familienveranstaltungen. Im Unternehmen sind vor allem Studenten und Schüler zumeist geringfügig beschäftigt. Vor dem gegenständlichen Tatzeitraum wurden zwar auch immer wieder Ausländer beschäftigt, die jedoch allesamt entweder über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt oder bereits über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügten. Erstmalig wurde für die geringfügige Beschäftigung des slowenischen Staatsangehörigen MM seitens der E GmbH am 04.06.2008 ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt. Mit Bescheid vom 14.07.2008 wurde der E GmbH eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung des Herrn MM als Veranstaltungsmitarbeiter für den Zeitraum von 14.07.2008 bis 13.07.2009 für eine Beschäftigung im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche und einem maximalen Bruttogehalt von EUR 349,01 pro Monat erteilt. Ab 16.07.2008 war Herr MM für die E GmbH im Rahmen dieser Bewilligung tätig und wurde auch ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet. Am 31.10.2008 wurde Herr MM bei der Sozialversicherung wieder abgemeldet. In weiterer Folge war Herr MM im Zeitraum von 04.12.2008 bis 31.01.2009, von 09.03.2009 bis 31.03.2009 und von 12.05.2009 bis 30.11.2009 jeweils geringfügig als Mitarbeiter der E GmbH zur Sozialversicherung angemeldet. In der Personalverwaltung wurde vergessen, den Ablauf der Beschäftigungsbewilligung mit 13.07.2009 im Computer zu vermerken und erfolgte daher keine automatisierte Erinnerung an diesen Umstand. So kam es dazu, dass der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus bis zur Zustellung der mit 17.11.2010 datierten Aufforderung zur Rechtfertigung im Unternehmen nicht auffiel."

Jedenfalls seit Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Beschäftigungsbewilligung mit 13. Juli 2009 liege eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG vor.

Zum Verschulden führte die belangte Behörde aus:

"Im Unternehmen fiel es im Zeitraum von 14.07.2009 bis zumindest 30.11.2009 und damit über vier Monate (!) lang nicht auf, dass es verabsäumt worden war einen Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung zu stellen. Die (Erstbeschwerdeführerin) hat daher im Unternehmen offensichtlich kein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet, um Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche hintanzuhalten. Ein effizientes Kontrollsystem im Sinne einer effektiven Überwachung der lückenlosen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, beinhaltet auch die Evidenzhaltung des Ablaufes der Gültigkeitsdauer, der dem Ausländer ausgestellten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Fall der nicht rechtzeitigen Antragstellung auf Verlängerung. Eine derartige Evidenzhaltung und Kontrolle ist einem Arbeitgeber jedenfalls auch zumutbar (VwGH vom 16.12.2008, 2007/09/0290). Im vorliegenden Fall hat die (Erstbeschwerdeführerin) nicht einmal Behauptungen aufgestellt, aus denen sich eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG hätten ergeben können."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, es treffe die Erstbeschwerdeführerin deshalb kein Verschulden, weil "trotz vorhandener Kontrollsysteme, in Form vorgesehener computertechnischer Erfassung, von der Personalabteilung schlichtweg übersehen wurde den Ablauf der Beschäftigungsbewilligung mit 13. Juli 2009 zu vermerken, wodurch keine automatisierte Erinnerung erfolgt" sei. "Dass bei der Datenerfassung menschliches Versehen bzw. Versagen durch zuständige Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden" könne, liege "in der Natur der Sache, hätte jedoch keinesfalls eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach sich ziehen dürfen."

Zumindest jedoch sei das Verschulden geringfügig, zumal MM ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und ordnungsgemäß entlohnt worden und sämtliche Abgaben und Beiträge stets ordnungsgemäß abgeführt worden seien.

Die Behörde hätte es zudem unterlassen, "ausreichende Feststellungen zu treffen bzw. den Sachverhalt dahingehend zu erheben, inwieweit seitens (der Erstbeschwerdeführerin) ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet worden" sei, "um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen lückenlos und effektiv überwachen zu können". Die Behörde wäre "verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere Erhebungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Kontrollsystems vorzunehmen …"

Insoweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die interne Aufgabenteilung durch für die Datenerfassung zuständige Mitarbeiter berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Konsequenz einer internen Aufgabenteilung innerhalb eines Unternehmens im Einzelfall davon abhängt, ob die für das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht nicht einmal die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0186, mwN).Insoweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die interne Aufgabenteilung durch für die Datenerfassung zuständige Mitarbeiter berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Konsequenz einer internen Aufgabenteilung innerhalb eines Unternehmens im Einzelfall davon abhängt, ob die für das Unternehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht nicht einmal die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0186, mwN).

Kontrollen der "Datenerfassung" bei der Eingabe der Dauer der Beschäftigungsbewilligung zur Verhinderung einer Beschäftigung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes hat die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal behauptet.

Der Einwand der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte Ermittlungen zum Kontrollsystem von Amts wegen vorzunehmen gehabt, ist nicht zielführend, weil die Beschwerdeführer bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt initiativ alles darzulegen gehabt hätten, womit ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie es durchgeführt worden sei (vgl. auch dazu z.B. das genannte hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0186, mwN).Der Einwand der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte Ermittlungen zum Kontrollsystem von Amts wegen vorzunehmen gehabt, ist nicht zielführend, weil die Beschwerdeführer bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt initiativ alles darzulegen gehabt hätten, womit ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie es durchgeführt worden sei vergleiche , auch dazu z.B. das genannte hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0186, mwN).

Es reicht nicht aus, sich auf den automatisierten Alarm der EDV zu verlassen, ohne Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Eintragung von Fristen wie die des Ablaufs einer Beschäftigungsbewilligung tatsächlich und in korrekter Weise vorgenommen wurden, weil ohne Eintragung der Frist der Alarm gar nicht auslösen kann. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 1 AuslBG jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden darf. Es ist im Betrieb der E GmbH aber nicht aufgefallen, dass MM erstmalig ab 16. Juli 2008 beschäftigt wurde und sohin dieser Zeitraum von einem Jahr jedenfalls zum Ende des gegenständlichen Tatzeitraumes (30. November 2009) bereits um mehr als vier Monate überschritten war.Es reicht nicht aus, sich auf den automatisierten Alarm der EDV zu verlassen, ohne Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Eintragung von Fristen wie die des Ablaufs einer Beschäftigungsbewilligung tatsächlich und in korrekter Weise vorgenommen wurden, weil ohne Eintragung der Frist der Alarm gar nicht auslösen kann. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AuslBG jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden darf. Es ist im Betrieb der E GmbH aber nicht aufgefallen, dass MM erstmalig ab 16. Juli 2008 beschäftigt wurde und sohin dieser Zeitraum von einem Jahr jedenfalls zum Ende des gegenständlichen Tatzeitraumes (30. November 2009) bereits um mehr als vier Monate überschritten war.

Damit liegt der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen (hier: Kontrolle der Datenerfassung) ausgeschaltet oder zumindest verringert werden hätte können, weshalb die strafrechtlich Verantwortliche des Arbeitgebers ein nicht bloß geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers trifft. Schon deshalb bleibt für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kein Raum.Damit liegt der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen (hier: Kontrolle der Datenerfassung) ausgeschaltet oder zumindest verringert werden hätte können, weshalb die strafrechtlich Verantwortliche des Arbeitgebers ein nicht bloß geringfügiges Verschulden im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VStG an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers trifft. Schon deshalb bleibt für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG kein Raum.

Daran kann die Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung samt ordnungsgemäßer Entlohnung nichts ändern; dieser Umstand wurde (zusammen mit der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der Einschränkung des Tatzeitraumes) von der belangten Behörde ohnehin als mildernd in die Strafbemessung einbezogen und führte zur Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz ursprünglich verhängten Strafe auf den in Anwendung des § 20 VStG geringmöglichsten Betrag.Daran kann die Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung samt ordnungsgemäßer Entlohnung nichts ändern; dieser Umstand wurde (zusammen mit der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der Einschränkung des Tatzeitraumes) von der belangten Behörde ohnehin als mildernd in die Strafbemessung einbezogen und führte zur Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz ursprünglich verhängten Strafe auf den in Anwendung des Paragraph 20, VStG geringmöglichsten Betrag.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090146.X00

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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