TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/15 2009/09/0186

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des CK in W, vertreten durch Frieders, Tassul & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juni 2009, Zl. UVS- 07/A/1/2037/2009, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des CK in W, vertreten durch Frieders, Tassul & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juni 2009, Zl. UVS- 07/A/1/2037 aus 2009,, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft den jugoslawischen Staatsangehörigen N vom 12. Jänner 2007 bis zum 14. Dezember 2007 beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde ausdrücklich klar, die Tat in objektiver Sicht unbestrittenermaßen begangen zu haben. Er wendet sich gegen das Verschulden mit dem (zusammengefassten) Vorbringen, ein ausreichendes Kontrollsystem für die Hintanhaltung von Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz glaubhaft gemacht zu haben.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe mit seinem Geschäftsführerkollegen P "einen gewissen Überprüfungsmechanismus" eingesetzt, um die Tätigkeit der für die Personalaufnahme intern zuständigen Frau L zu überwachen. Die Personalleiterin L sei angewiesen, sich in Zweifelsfällen mit dem Arbeitsmarktservice zur Abklärung der rechtlichen Situation in Verbindung zu setzen. Sollte sich der Zweifelsfall durch diese Kontaktaufnahme nicht lösen lassen, sei sie angewiesen, den intern zuständigen Geschäftsführerkollegen P zu kontaktieren. Sollte auch dann keine Klärung herbeizuführen sein, sei der Bewerber mit unklarem fremdenrechtlichen Status nicht aufzunehmen. Der Beschwerdeführer

und P führten teilweise ("etwa alle zwei Monate" .... "bei

konkreten Anlassfällen") stichprobenartige Kontrollen durch.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass der weitere Geschäftsführer P nach den diesbezüglich unbekämpften Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erst seit 4. Oktober 2007, also erst gegen Ende des Tatzeitraumes, zum Geschäftsführer bestellt war. Daher kann dieser in der Funktion als Geschäftsführer im gegenständlichen Fall (Abschluss des Dienstvertrages für die mit 12. Jänner 2007 begonnene Beschäftigung des N) gar keine Kontrollen vorgenommen haben.

Darüber hinaus wäre aber das vom Beschwerdeführer vorgetragene Kontrollsystem selbst in seiner Gesamtheit nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

Der bzw. die handelsrechtliche(n) Geschäftsführer einer Gesellschaft als das (die) zur Vertretung nach außen berufene(n) Organ(e) dieser Gesellschaft ist (sind) nach § 9 Abs. 1 VStG für diese strafrechtlich verantwortlich, solange er (sie) nicht als Geschäftsführer abberufen wurde(n) oder die strafrechtliche Verantwortung auf eine andere Person im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG abgewälzt hat (haben). Dies kann eine Person aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen sein oder nach dem letzten Satz leg. cit. eine andere natürliche Person. Von dieser Verantwortlichkeit entbindet die mangelnde Kenntnis von den inkriminierten Vorgängen nicht.Der bzw. die handelsrechtliche(n) Geschäftsführer einer Gesellschaft als das (die) zur Vertretung nach außen berufene(n) Organ(e) dieser Gesellschaft ist (sind) nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für diese strafrechtlich verantwortlich, solange er (sie) nicht als Geschäftsführer abberufen wurde(n) oder die strafrechtliche Verantwortung auf eine andere Person im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG abgewälzt hat (haben). Dies kann eine Person aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen sein oder nach dem letzten Satz leg. cit. eine andere natürliche Person. Von dieser Verantwortlichkeit entbindet die mangelnde Kenntnis von den inkriminierten Vorgängen nicht.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die interne Zuständigkeit der Personalleiterin L beruft, der zufolge er mit der Einstellung von Herrn N nicht befasst gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Konsequenz einer internen Aufgabenteilung innerhalb eines Unternehmens im Einzelfall davon abhängt, ob der für das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/09/0124, und das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/02/0181). Im gegenständlichen Fall lässt der Beschwerdeführer die nicht bestrittene Aussage der als Zeugin vernommenen Personalleiterin L außer Acht, dass sie "nicht davon überzeugt gewesen sei, dass" die von N vorgelegten "Urkunden ausreichen" würden, jedoch "sei sie davon überzeugt gewesen, dass der Ausländer das Visum erhalten würde. Er habe bereits am Tag nach der Bewerbung als Reinigungskraft zu arbeiten begonnen, da die Dienststelle im Donauplex frei gewesen sei." Diese Aussage zeigt eindeutig, dass die Personalleiterin die ihr erteilten Weisungen nicht eingehalten hat, weil sie N sogar im Wissen, dass dieser zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme noch nicht über die entsprechende aufenthaltsrechtliche Bewilligung verfügte, eingestellt hat. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr, dass der Antrag des N auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung noch im Laufe der angelasteten Tatzeit rechtskräftig abgewiesen wurde.Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die interne Zuständigkeit der Personalleiterin L beruft, der zufolge er mit der Einstellung von Herrn N nicht befasst gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Konsequenz einer internen Aufgabenteilung innerhalb eines Unternehmens im Einzelfall davon abhängt, ob der für das Unternehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor vergleiche z. B. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/09/0124, und das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/02/0181). Im gegenständlichen Fall lässt der Beschwerdeführer die nicht bestrittene Aussage der als Zeugin vernommenen Personalleiterin L außer Acht, dass sie "nicht davon überzeugt gewesen sei, dass" die von N vorgelegten "Urkunden ausreichen" würden, jedoch "sei sie davon überzeugt gewesen, dass der Ausländer das Visum erhalten würde. Er habe bereits am Tag nach der Bewerbung als Reinigungskraft zu arbeiten begonnen, da die Dienststelle im Donauplex frei gewesen sei." Diese Aussage zeigt eindeutig, dass die Personalleiterin die ihr erteilten Weisungen nicht eingehalten hat, weil sie N sogar im Wissen, dass dieser zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme noch nicht über die entsprechende aufenthaltsrechtliche Bewilligung verfügte, eingestellt hat. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr, dass der Antrag des N auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung noch im Laufe der angelasteten Tatzeit rechtskräftig abgewiesen wurde.

Des Weiteren lässt der Beschwerdeführer entscheidend außer Acht, dass L ausgesagt hat, "die von ihr bearbeiteten Personalakten würden sonst von niemand angeschaut, ihres Wissens nach auch nicht vom (Beschwerdeführer) oder Herrn P". Damit hat sie eindeutig klargestellt - wie die belangte Behörde richtig begründet - dass de facto überhaupt keine wirksame Kontrolle ihrer Tätigkeit stattfand. Aber selbst wenn man vollinhaltlich den Angaben des Beschwerdeführers folgte, es seien fallweise "in konkreten Anlassfällen" Kontrollen (die im Übrigen selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht auf die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG gerichtet sind) erfolgt, so stellten diese nur selten durchgeführte, stichprobenweise Kontrollen dar, die den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht genügen.

Damit liegt der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet oder zumindest verringert werden hätte können, weshalb den strafrechtlich verantwortlichen Beschwerdeführer des Arbeitgebers H GmbH kein geringfügiges Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers trifft, sodass die geforderte Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG zu Recht unterblieben ist.Damit liegt der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet oder zumindest verringert werden hätte können, weshalb den strafrechtlich verantwortlichen Beschwerdeführer des Arbeitgebers H GmbH kein geringfügiges Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers trifft, sodass die geforderte Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG zu Recht unterblieben ist.

Daran kann die Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung nichts ändern; dieser Umstand wurde von der belangten Behörde ohnehin als mildernd in die Strafbemessung einbezogen und führte zur Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz ursprünglich verhängten Strafe.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die Maßnahmen nennen müssen, die er zu treffen verabsäumt hat bzw. Ermittlungen zum Kontrollsystem von Amts wegen anzustellen gehabt und dazu Parteiengehör zu gewähren, ist nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0230) initiativ alles darzulegen gehabt hätte, womit er ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie er es durchgeführt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2001/03/0140).Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die Maßnahmen nennen müssen, die er zu treffen verabsäumt hat bzw. Ermittlungen zum Kontrollsystem von Amts wegen anzustellen gehabt und dazu Parteiengehör zu gewähren, ist nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt vergleiche aus vielen das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0230) initiativ alles darzulegen gehabt hätte, womit er ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie er es durchgeführt hat vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2001/03/0140).

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090186.X00

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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