RS Vwgh 2022/3/22 Ra 2020/08/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §2 Abs1
BUAG §2 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/08/0069 E 9. Juni 2015 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Betrieb iSd § 2 Abs. 1 und 2 BUAG liegt vor, wenn die in ihm verrichteten Tätigkeiten ihrer Art nach (gemessen insbesondere an einer gewerblichen Befugnis, sie auszuüben) in einen der von § 2 BUAG umschriebenen Tätigkeitsbereiche der Bauwirtschaft fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2014, Zl. Ro 2014/08/0071, mwN; zur Entscheidung des Gesetzgebers, nicht (mehr) auf eine vorhandene Gewerbeberechtigung, sondern auf die der Bauwirtschaft zuzuordnende Betriebsart abzustellen, vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0461; zum nach wie vor vorhandenen Naheverhältnis zwischen den Betriebsarten des BUAG und den Gewerben der GewO vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juni 2012, 9ObA150/11g).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080118.L03

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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