TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/29 Ra 2019/16/0058

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Veröffentlicht am 29.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2
AVG §76 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art132 Abs1 Z1
GEG §1
GEG §1 Abs1
GEG §6
GEG §6a
GEG §6b
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der I Privatstiftung in I, vertreten durch die Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG in 6020 Innsbruck, Lieberstraße 3, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2018, Zl. I413 2192461-1/19E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Jänner 2019, betreffend Gerichtsgebühren und Barauslagen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts Innsbruck),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren (Spruchpunkt A I. der angefochtenen Entscheidung) zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit ERV-Antrag vom 19. April 2016 begehrte die revisionswerbende Privatstiftung die Eintragung ihres Eigentumsrechts an sechs näher bezeichneten (Anteilen an) Liegenschaften im Grundbuch.

2        Auf Basis der von der Revisionswerberin bekannt gegebenen Verkehrswerte wurde die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG mit 1.162.890,40 € ermittelt und ein Betrag iHv 12.792 € am 3. August 2016 an das Bezirksgericht Innsbruck überwiesen.

3        Nach einer Überprüfung durch die Revisorin schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck der Revisionswerberin nach Ergehen einer Lastschriftanzeige vom 23. November 2017 mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19. Dezember 2017 unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage iHv 2,403.147 € eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 26.435 € sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 €, abzüglich des bereits entrichteten Betrags iHv 12.792 €, somit einen restlichen Betrag iHv 13.651 € zur Zahlung vor, wogegen die Revisionswerberin Vorstellung erhob.

4        Mit Bescheid vom 21. März 2018 erklärte der Präsident des Landesgerichts Innsbruck (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 1.759.933,83 € und einer Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 19.360 €) die Revisionswerberin zur Zahlung einer (restlichen) Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 6.568 € samt einer Einhebungsgebühr iHv 8 € für zahlungspflichtig.

5        In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde richtete sich die Revisionswerberin nur mehr gegen die vom Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vorgenommene Bestimmung der Verkehrswerte zweier Liegenschaften (KG P EZ 5 und EZ 6).

6        Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 bestellte das Bundesverwaltungsgericht DI H zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Liegenschaftsschätzung/Liegenschaftsbewertung und trug ihr auf, die Liegenschaften KG P EZ 5 und EZ 6 zu schätzen und deren Verkehrswert zu ermitteln.

7        Mit Spruchpunkt A I. der angefochtenen Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Jänner 2019, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin Folge und änderte den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck dahingehend ab, dass es die Revisionswerberin hinsichtlich einer Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 13.413,87 €, unter Anrechnung des bereits geleisteten Betrags iHv 14.493 €, für zahlungspflichtig erklärte. Mit Spruchpunkt A II. der angefochtenen Entscheidung verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die Revisionswerberin gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 1) AVG zur Tragung der dem Bundesverwaltungsgericht durch die Aufnahme des Gutachtens erwachsenen Barauslagen für Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen DI H iHv 3.198 € (einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer iHv 532,95 €). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

8        In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen DI H vom 2. September 2018 aus, der Verkehrswert der Liegenschaft KG P EZ 5 betrage 70.200 €, jener der Liegenschaft KG P EZ 6 betrage 596.750 €. Die Verkehrswerte der übrigen Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile seien unstrittig. Die Bemessungsgrundlage betrage insgesamt 1,219.442,92 €, woraus sich eine Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 13.413,87 € ergebe. Die Revisionswerberin habe am 3. August 2016 eine Eintragungsgebühr iHv 12.792 € sowie in weiterer Folge einen Teilbetrag iHv 1.701 €, somit insgesamt bereits 14.493 € (einschließlich einer Einhebungsgebühr iHv 8 €) geleistet, sodass ein Guthaben zugunsten der Revisionswerberin iHv 1.079,13 € verbleibe.

9        Die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen ergäben sich aus deren Gebührennote vom 16. November 2018. Diese Gebühren seien vom Bundesverwaltungsgericht mit 3.198 € (einschließlich Umsatzsteuer iHv 532,95 €) bestimmt und aus den Mitteln der Gerichtskasse bezahlt worden. Nach § 76 Abs. 1 AVG habe die Partei für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen seien, aufzukommen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe. Die Revisionswerberin sei als Antragstellerin im gegenständlichen Grundbuchsverfahren zur Tragung dieser aufgelaufenen Barauslagen verpflichtet. Da sie den die Gebühren auslösenden Antrag auf Einverleibung ihres Eigentumsrechts in das Grundbuch gestellt habe, seien ihr gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Barauslagen vorzuschreiben gewesen.

10       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

11       Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12       Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13       Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Dabei kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2019/13/0123, mwN).

14       Zur Zulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A I. (Gerichtsgebühren) wird vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht sei „eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, welche sich im Ergebnis in einer zu hohen Gebührenbemessungsgrundlage ausgewirkt hat. Dieser Fehler bedarf auch im allgemeinen Interesse, dass nämlich solche Fehlentscheidungen verhindert werden sollen, der Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof“.

15       Eine Aktenwidrigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch setzt, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wird (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0194; 24.11.2016, Ra 2016/16/0108). Einen solchen qualifizierten Widerspruch zwischen der Darstellung des Akteninhalts einerseits und dem tatsächlichen Akteninhalt andererseits zeigt die Revision mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.

16       Die Revision war daher hinsichtlich Spruchpunkt A I. (Gerichtsgebühren) gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

17       Zur Zulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A II. (Barauslagen) wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 1 AVG nur gegenüber einer Partei in Betracht komme, die einen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Die Revisionswerberin habe keinen solchen Antrag gestellt. Vielmehr sei das Verfahren durch die Lastschriftanzeige vom 23. November 2017 bzw. den Mandatsbescheid vom 19. Dezember 2017 amtswegig eingeleitet worden.

18       Die Revision ist insoweit zulässig; sie ist auch berechtigt.

19       Nach § 1 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Zur Einbringung werden nicht ordentliche Gerichte im engeren Sinn tätig, sondern das Gericht als Justizverwaltungsbehörde (vgl. EBRV 366 BlgNR 25. GP 7).

20       Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten (zur Ermächtigung von Kostenbeamten zur Erlassung von Mandatsbescheiden vgl. § 6 Abs. 2 GEG).

21       Das Grundverfahren ist das Verfahren, aus dem die Zahlungspflicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren resultiert. Dieses ist vom darauffolgenden Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu unterscheiden (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6 GEG, Anm. 3). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar (vgl. etwa VwGH 18.10.2016, Ra 2016/16/0091, mwN).

22       Das Grundverfahren ist im revisionsgegenständlichen Fall das Verfahren betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechts der Revisionswerberin an den sechs näher bezeichneten (Anteilen an) Liegenschaften im Grundbuch. Das Grundbuchsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das im revisionsgegenständlichen Fall gemäß § 76 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) durch den ERV-Antrag der Revisionswerberin vom 19. April 2016 auf Eintragung (Einverleibung) ihres Eigentumsrechts eingeleitet wurde und zur Bewilligung der Eintragung des Eigentumsrechts der Revisionswerberin gemäß § 95 Abs. 1 leg. cit. geführt hat.

23       Aus diesem - auf Antrag der Revisionswerberin eingeleiteten - Grundverfahren resultiert die Verpflichtung der Revisionswerberin zur Entrichtung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG). Danach beträgt die Gerichtsgebühr für Eintragungen (Einverleibungen) im Grundbuch zum Erwerb des Eigentums 1,1 % vom Wert des einzutragenden Rechts (vgl. zur Wertberechnung § 26 und § 26a GGG) und wird gemäß § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung fällig.

24       Gelangt - wie im revisionsgegenständlichen Fall - die Vorschreibungsbehörde aufgrund einer Gebührenrevision zur Auffassung, dass die Gerichtsgebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, hat sie diese gemäß § 6a GEG durch Bescheid zu bestimmen, wobei vor Erlassung eines solchen Zahlungsauftrags eine Lastschriftanzeige ergehen kann, mit der der Zahlungspflichtige zur Entrichtung der ausständigen Gerichtsgebühren aufgefordert wird.

25       Für dieses - gemäß § 1 GEG amtswegige - Verwaltungsverfahren sind gemäß § 6b GEG, soweit im GEG nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

26       Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 leg. cit. nicht anderes ergibt.

27       Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

28       Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 erster Satz AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (§ 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG).

29       Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils sinngemäß anzuwenden, somit auch § 75 f AVG.

30       Eine Verpflichtung der Revisionswerberin zur Tragung der im Beschwerdeverfahren aufgelaufenen Sachverständigengebühren käme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 76 Abs. 1 AVG nur dann in Betracht, wenn sie das, das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt hätte (vgl. etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0065; 25.11.2015, 2013/10/0102; 27.6.2006, 2004/05/0099; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 Rz 12 ff, 24).

31       Da es sich, wie bereits näher dargelegt, beim Einbringungsverfahren um ein eigenständiges amtswegiges Verwaltungsverfahren handelt, das nicht durch den ERV-Antrag der Revisionswerberin vom 19. April 2016 eingeleitet wurde, scheidet eine Kostenersatzpflicht der Revisionswerberin nach § 76 Abs. 1 AVG - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - aus. Dem Umstand, dass die Revisionswerberin die Beschwerde erhoben hat, kommt insoweit keine Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; 27.4.2001, 99/18/0178). Für eine Kostenersatzpflicht der Revisionswerberin nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG fehlen in der angefochtenen Entscheidung jegliche Anhaltspunkte (vgl. zum Verschuldenserfordernis etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0065; 24.9.2015, 2012/07/0167, mwN).

32       Die angefochtene Entscheidung war daher betreffend Barauslagen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

33       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. März 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gebühren Kosten Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019160058.L00

Im RIS seit

28.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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