TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/29 Ra 2019/16/0058

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Veröffentlicht am 29.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2
AVG §76 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art132 Abs1 Z1
GEG §1
GEG §1 Abs1
GEG §6
GEG §6a
GEG §6b
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der I Privatstiftung in I, vertreten durch die Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG in 6020 Innsbruck, Lieberstraße 3, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2018, Zl. I413 2192461-1/19E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Jänner 2019, betreffend Gerichtsgebühren und Barauslagen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts Innsbruck),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der I Privatstiftung in römisch eins, vertreten durch die Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG in 6020 Innsbruck, Lieberstraße 3, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2018, Zl. I413 2192461-1/19E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Jänner 2019, betreffend Gerichtsgebühren und Barauslagen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts Innsbruck),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren (Spruchpunkt A I. der angefochtenen Entscheidung) zurückgewiesen.Die Revision wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren (Spruchpunkt A römisch eins. der angefochtenen Entscheidung) zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit ERV-Antrag vom 19. April 2016 begehrte die revisionswerbende Privatstiftung die Eintragung ihres Eigentumsrechts an sechs näher bezeichneten (Anteilen an) Liegenschaften im Grundbuch.

2        Auf Basis der von der Revisionswerberin bekannt gegebenen Verkehrswerte wurde die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG mit 1.162.890,40 € ermittelt und ein Betrag iHv 12.792 € am 3. August 2016 an das Bezirksgericht Innsbruck überwiesen.Auf Basis der von der Revisionswerberin bekannt gegebenen Verkehrswerte wurde die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG mit 1.162.890,40 € ermittelt und ein Betrag iHv 12.792 € am 3. August 2016 an das Bezirksgericht Innsbruck überwiesen.

3        Nach einer Überprüfung durch die Revisorin schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck der Revisionswerberin nach Ergehen einer Lastschriftanzeige vom 23. November 2017 mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19. Dezember 2017 unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage iHv 2,403.147 € eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 26.435 € sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 €, abzüglich des bereits entrichteten Betrags iHv 12.792 €, somit einen restlichen Betrag iHv 13.651 € zur Zahlung vor, wogegen die Revisionswerberin Vorstellung erhob.Nach einer Überprüfung durch die Revisorin schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck der Revisionswerberin nach Ergehen einer Lastschriftanzeige vom 23. November 2017 mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19. Dezember 2017 unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage iHv 2,403.147 € eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv 26.435 € sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8 €, abzüglich des bereits entrichteten Betrags iHv 12.792 €, somit einen restlichen Betrag iHv 13.651 € zur Zahlung vor, wogegen die Revisionswerberin Vorstellung erhob.

4        Mit Bescheid vom 21. März 2018 erklärte der Präsident des Landesgerichts Innsbruck (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 1.759.933,83 € und einer Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 19.360 €) die Revisionswerberin zur Zahlung einer (restlichen) Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 6.568 € samt einer Einhebungsgebühr iHv 8 € für zahlungspflichtig.Mit Bescheid vom 21. März 2018 erklärte der Präsident des Landesgerichts Innsbruck (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 1.759.933,83 € und einer Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv 19.360 €) die Revisionswerberin zur Zahlung einer (restlichen) Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv 6.568 € samt einer Einhebungsgebühr iHv 8 € für zahlungspflichtig.

5        In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde richtete sich die Revisionswerberin nur mehr gegen die vom Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vorgenommene Bestimmung der Verkehrswerte zweier Liegenschaften (KG P EZ 5 und EZ 6).

6        Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 bestellte das Bundesverwaltungsgericht DI H zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Liegenschaftsschätzung/Liegenschaftsbewertung und trug ihr auf, die Liegenschaften KG P EZ 5 und EZ 6 zu schätzen und deren Verkehrswert zu ermitteln.

7        Mit Spruchpunkt A I. der angefochtenen Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Jänner 2019, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin Folge und änderte den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck dahingehend ab, dass es die Revisionswerberin hinsichtlich einer Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 13.413,87 €, unter Anrechnung des bereits geleisteten Betrags iHv 14.493 €, für zahlungspflichtig erklärte. Mit Spruchpunkt A II. der angefochtenen Entscheidung verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die Revisionswerberin gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 1) AVG zur Tragung der dem Bundesverwaltungsgericht durch die Aufnahme des Gutachtens erwachsenen Barauslagen für Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen DI H iHv 3.198 € (einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer iHv 532,95 €). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).Mit Spruchpunkt A römisch eins. der angefochtenen Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Jänner 2019, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin Folge und änderte den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck dahingehend ab, dass es die Revisionswerberin hinsichtlich einer Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv 13.413,87 €, unter Anrechnung des bereits geleisteten Betrags iHv 14.493 €, für zahlungspflichtig erklärte. Mit Spruchpunkt A römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die Revisionswerberin gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 2, (gemeint wohl: Absatz eins,) AVG zur Tragung der dem Bundesverwaltungsgericht durch die Aufnahme des Gutachtens erwachsenen Barauslagen für Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen DI H iHv 3.198 € (einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer iHv 532,95 €). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

8        In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen DI H vom 2. September 2018 aus, der Verkehrswert der Liegenschaft KG P EZ 5 betrage 70.200 €, jener der Liegenschaft KG P EZ 6 betrage 596.750 €. Die Verkehrswerte der übrigen Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile seien unstrittig. Die Bemessungsgrundlage betrage insgesamt 1,219.442,92 €, woraus sich eine Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 13.413,87 € ergebe. Die Revisionswerberin habe am 3. August 2016 eine Eintragungsgebühr iHv 12.792 € sowie in weiterer Folge einen Teilbetrag iHv 1.701 €, somit insgesamt bereits 14.493 € (einschließlich einer Einhebungsgebühr iHv 8 €) geleistet, sodass ein Guthaben zugunsten der Revisionswerberin iHv 1.079,13 € verbleibe.In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen DI H vom 2. September 2018 aus, der Verkehrswert der Liegenschaft KG P EZ 5 betrage 70.200 €, jener der Liegenschaft KG P EZ 6 betrage 596.750 €. Die Verkehrswerte der übrigen Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile seien unstrittig. Die Bemessungsgrundlage betrage insgesamt 1,219.442,92 €, woraus sich eine Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv 13.413,87 € ergebe. Die Revisionswerberin habe am 3. August 2016 eine Eintragungsgebühr iHv 12.792 € sowie in weiterer Folge einen Teilbetrag iHv 1.701 €, somit insgesamt bereits 14.493 € (einschließlich einer Einhebungsgebühr iHv 8 €) geleistet, sodass ein Guthaben zugunsten der Revisionswerberin iHv 1.079,13 € verbleibe.

9        Die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen ergäben sich aus deren Gebührennote vom 16. November 2018. Diese Gebühren seien vom Bundesverwaltungsgericht mit 3.198 € (einschließlich Umsatzsteuer iHv 532,95 €) bestimmt und aus den Mitteln der Gerichtskasse bezahlt worden. Nach § 76 Abs. 1 AVG habe die Partei für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen seien, aufzukommen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe. Die Revisionswerberin sei als Antragstellerin im gegenständlichen Grundbuchsverfahren zur Tragung dieser aufgelaufenen Barauslagen verpflichtet. Da sie den die Gebühren auslösenden Antrag auf Einverleibung ihres Eigentumsrechts in das Grundbuch gestellt habe, seien ihr gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Barauslagen vorzuschreiben gewesen.Die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen ergäben sich aus deren Gebührennote vom 16. November 2018. Diese Gebühren seien vom Bundesverwaltungsgericht mit 3.198 € (einschließlich Umsatzsteuer iHv 532,95 €) bestimmt und aus den Mitteln der Gerichtskasse bezahlt worden. Nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG habe die Partei für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen seien, aufzukommen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe. Die Revisionswerberin sei als Antragstellerin im gegenständlichen Grundbuchsverfahren zur Tragung dieser aufgelaufenen Barauslagen verpflichtet. Da sie den die Gebühren auslösenden Antrag auf Einverleibung ihres Eigentumsrechts in das Grundbuch gestellt habe, seien ihr gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG die Barauslagen vorzuschreiben gewesen.

10       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

11       Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, und Absatz 9, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12       Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13       Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Dabei kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2019/13/0123, mwN).Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Dabei kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht vergleiche , VwGH 13.12.2021, Ra 2019/13/0123, mwN).

14       Zur Zulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A I. (Gerichtsgebühren) wird vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht sei „eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, welche sich im Ergebnis in einer zu hohen Gebührenbemessungsgrundlage ausgewirkt hat. Dieser Fehler bedarf auch im allgemeinen Interesse, dass nämlich solche Fehlentscheidungen verhindert werden sollen, der Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof“.Zur Zulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A römisch eins. (Gerichtsgebühren) wird vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht sei „eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, welche sich im Ergebnis in einer zu hohen Gebührenbemessungsgrundlage ausgewirkt hat. Dieser Fehler bedarf auch im allgemeinen Interesse, dass nämlich solche Fehlentscheidungen verhindert werden sollen, der Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof“.

15       Eine Aktenwidrigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch setzt, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wird (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0194; 24.11.2016, Ra 2016/16/0108). Einen solchen qualifizierten Widerspruch zwischen der Darstellung des Akteninhalts einerseits und dem tatsächlichen Akteninhalt andererseits zeigt die Revision mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.Eine Aktenwidrigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch setzt, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wird vergleiche , VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0194; 24.11.2016, Ra 2016/16/0108). Einen solchen qualifizierten Widerspruch zwischen der Darstellung des Akteninhalts einerseits und dem tatsächlichen Akteninhalt andererseits zeigt die Revision mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.

16       Die Revision war daher hinsichtlich Spruchpunkt A I. (Gerichtsgebühren) gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher hinsichtlich Spruchpunkt A römisch eins. (Gerichtsgebühren) gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

17       Zur Zulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A II. (Barauslagen) wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 1 AVG nur gegenüber einer Partei in Betracht komme, die einen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Die Revisionswerberin habe keinen solchen Antrag gestellt. Vielmehr sei das Verfahren durch die Lastschriftanzeige vom 23. November 2017 bzw. den Mandatsbescheid vom 19. Dezember 2017 amtswegig eingeleitet worden.Zur Zulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A römisch zwei. (Barauslagen) wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG nur gegenüber einer Partei in Betracht komme, die einen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Die Revisionswerberin habe keinen solchen Antrag gestellt. Vielmehr sei das Verfahren durch die Lastschriftanzeige vom 23. November 2017 bzw. den Mandatsbescheid vom 19. Dezember 2017 amtswegig eingeleitet worden.

18       Die Revision ist insoweit zulässig; sie ist auch berechtigt.

19       Nach § 1 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Zur Einbringung werden nicht ordentliche Gerichte im engeren Sinn tätig, sondern das Gericht als Justizverwaltungsbehörde (vgl. EBRV 366 BlgNR 25. GP 7).Nach Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Zur Einbringung werden nicht ordentliche Gerichte im engeren Sinn tätig, sondern das Gericht als Justizverwaltungsbehörde vergleiche , EBRV 366 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7, ).

20       Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten (zur Ermächtigung von Kostenbeamten zur Erlassung von Mandatsbescheiden vgl. § 6 Abs. 2 GEG).Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten (zur Ermächtigung von Kostenbeamten zur Erlassung von Mandatsbescheiden vergleiche , Paragraph 6, Absatz 2, GEG).

21       Das Grundverfahren ist das Verfahren, aus dem die Zahlungspflicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren resultiert. Dieses ist vom darauffolgenden Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu unterscheiden (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6 GEG, Anm. 3). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar (vgl. etwa VwGH 18.10.2016, Ra 2016/16/0091, mwN).Das Grundverfahren ist das Verfahren, aus dem die Zahlungspflicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren resultiert. Dieses ist vom darauffolgenden Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu unterscheiden vergleiche , Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6, GEG, Anmerkung 3, ). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar vergleiche , etwa VwGH 18.10.2016, Ra 2016/16/0091, mwN).

22       Das Grundverfahren ist im revisionsgegenständlichen Fall das Verfahren betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechts der Revisionswerberin an den sechs näher bezeichneten (Anteilen an) Liegenschaften im Grundbuch. Das Grundbuchsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das im revisionsgegenständlichen Fall gemäß § 76 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) durch den ERV-Antrag der Revisionswerberin vom 19. April 2016 auf Eintragung (Einverleibung) ihres Eigentumsrechts eingeleitet wurde und zur Bewilligung der Eintragung des Eigentumsrechts der Revisionswerberin gemäß § 95 Abs. 1 leg. cit. geführt hat.Das Grundverfahren ist im revisionsgegenständlichen Fall das Verfahren betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechts der Revisionswerberin an den sechs näher bezeichneten (Anteilen an) Liegenschaften im Grundbuch. Das Grundbuchsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das im revisionsgegenständlichen Fall gemäß Paragraph 76, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) durch den ERV-Antrag der Revisionswerberin vom 19. April 2016 auf Eintragung (Einverleibung) ihres Eigentumsrecht

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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