TE Vfgh Beschluss 2022/3/18 V85/2022

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG §2, §3
4. COVID-19-MaßnahmenVO BGBI II 34/2022 §4 Abs3, §5 Abs1, §5 Abs4, §6 Abs1, §11 Abs4
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung von Bestimmungen der 4. COVID-19-MaßnahmenV betreffend die Verpflichtung zur Vorlage eines 2 G-Nachweises für die Benutzung bzw das Betreten von Seilbahnen, Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels, Gastgewerbebetrieben sowie Alten- und Pflegeheimen mangels Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen Bestimmungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge §4 Abs3 Z1, §5 Abs1 und 4, §6 Abs1 und §11 Abs4 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II 34/2022, aufheben.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), BGBl II 34/2022, (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben) lauteten auszugsweise wie folgt:

"Allgemeine Bestimmungen

§1. […]

(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:

1. "1G-Nachweis": Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder

c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lita und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;

2. "2G-Nachweis": Nachweis gemäß Z1 oder ein

a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder

b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

[…]

Verkehrsmittel

§4. (1) Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Maske zu tragen.

(2) Bei der Benützung von

1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376/1967,

2. Massenbeförderungsmitteln

und in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist eine Maske zu tragen.

(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

1. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Personen haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.

3. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(4) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Personen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

3. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Kundenbereiche

§5. (1) Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.

(2) Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt.

(3) Abs1 und 2 gelten nicht für:

1. öffentliche Apotheken,

2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,

3. Drogerien und Drogeriemärkte,

[…]

22. die Abholung vorbestellter Waren.

(4) Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(5) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

[…]

Gastgewerbe

§6. (1) Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

[…]

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§11. (1) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

[…]

(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Besucher nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt nicht für Personen gemäß Abs2 Z2 und für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.

[…]"

III. Antragsvorbringen

1. Der Antragsteller legt den Sachverhalt wie folgt dar:

1.1. Der Antragsteller übe den Beruf des Flugzeugpiloten aus; in seiner Freizeit treibe er regelmäßig Sport, insbesondere fahre er im Winter Ski, und besuche gerne Restaurants. Sein Vater sei in einem näher genannten Seniorenheim untergebracht. Der Antragsteller sei ungeimpft, sodass es ihm "aktuell aufgrund der herrschenden Corona Bestimmungen nicht möglich ist, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, zumal er nicht über einen gültigen '2G' Nachweis verfügt."

1.2. Zur Zulässigkeit des Antrages bringt der Antragsteller vor, er sei von den angefochtenen Bestimmungen in seiner Rechtssphäre persönlich, unmittelbar, nachteilig und vor allem auch aktuell betroffen. Angesichts der gesetzlichen, ihn persönlich treffenden Strafdrohungen (§8 COVID-19-MG) seien die angefochtenen Bestimmungen für ihn bereits tatsächlich wirksam. Die Aktualität der Betroffenheit gehe nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht dadurch verloren, dass die Bestimmungen womöglich zum Zeitpunkt der Entscheidung außer Kraft getreten seien (VfGH 14.7.2020, V411/2020). Ein anderer zumutbarer Weg zur Normenkontrolle sei nicht gegeben. Der denkmögliche Weg, die angefochtenen Bestimmungen zu missachten und so ein Straferkenntnis zu provozieren, sei nicht zumutbar.

2. In der Sache bringt der Antragsteller vor, dass "[j]ene Regeln der gegenständlichen Verordnung, welche die Verpflichtung eines 2 G Nachweises vorsehen, insbesondere die eingangs zitierten Regelungen der gegenständlichen Verordnung […] verfassungswidrig, unsachlich, willkürlich und unverhältnismäßig" seien. Diese widersprächen den fundamentalen Grundrechten des Antragstellers, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz, den Rechten auf Freizügigkeit, auf persönliche Freiheit und auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Nach einer Darstellung des Inhalts dieser Rechte führt der Antragsteller auszugsweise das Folgende aus:

"Durch die nunmehr bekämpften Regelungen der verordnungserlassenden Behörde wird der Antragsteller als gesunder Mensch, welcher ein aktuelles Testergebnis vorweisen kann, da er nicht davor zurückschreckt sich so oft wie nur möglich und erforderlich testen zu lassen vom gesellschaftlichen Leben in unsachgemäßer Weise ausgeschlossen und massiv benachteiligt.

Diese Maßnahmen sind in keinster Weise rechtfertigbar, zumal aktuell auch die Lage auf den Intensivstationen trotz der Österreich gerade überrollenden 'Omikron Welle' entspannt und keinesfalls besorgniserregend ist, dies obwohl in den letzten Tagen Höchststände von Neuinfektionen verzeichnet wurden. […]

Hinzu kommt, dass es gerade im Hinblick auf diese Variante vermehrt zu Impfdurchbrüchen kommt, sohin Menschen die sogar dreifach geimpft sind, an dieser Variante erkranken und diese an dritte Personen weitergeben. […]

Dem Antragsteller als vollkommen gesunde Personen, welcher keinesfalls 'Coronaleugner' oder gar 'Verschwörungstheoretiker' ist, wird durch diese Maßnahme das Recht genommen, selbst über seinen Körper und seine Gesundheit zu entscheiden. Er ist naturgemäß weiterhin gewillt, sich regelmäßig testen zu lassen und auch sonst alle Maßnahmen mitzutragen, ein Ausschluss vom öffentlichen Leben, was einem Impfzwang gleichzusetzen ist, ist jedoch unter keinen Umständen verhältnismäßig. Der Umstand, dass vollkommen gesunden Menschen der Zutritt in den Einzelhandel, in Sportstätten, in Seilbahnen, in die Gastronomie udgl. verwehrt wird, nur weil sie sich aktuell gegen eine Impfung entschieden haben, dennoch aber alle Maßnahmen mittragen, lässt sich in keinster Weise mehr rechtfertigen.

Hinzu kommt, dass am Arbeitsplatz nach wie vor die '3G' Regel gilt, sohin sowohl im Einzelhandel, in der Gastronomie, bei Schiliften usw das Personal keine Impfung benötigt, somit nur getestet sein muss, für Kunden jedoch eine Verschärfung gilt, auch eine diesbezügliche Unterscheidung ist nicht nachvollziehbar und unverständlich, eben verfassungswidrig.

Auch der Umstand, dass Personen ohne einem gültigen '2G Nachweis' ihre nahen Angehörigen in Alten- und Pflegeheimen nicht besuchen dürfen, kann sachlich nicht gerechtfertigt sein. […]

Der Antragsteller ist daher persönlich und individuell betroffen, da er als gesunder Mensch nicht geimpft ist und er sich gegen diesen medizinischen Eingriff entschieden hat, genau wie es jedem kranken Menschen seine eigene Entscheidung ist, welche Behandlung er über sich ergehen lässt und welche nicht. Das muss bei allem Respekt und Verständnis für die aktuell schwierige und noch nie dagewesene Situation das Recht iedes einzelnen Menschen sein, sodass sämtliche Maßnahmen, welche diese(s) Recht(e) beschneiden, verfassungswidrig und unverzüglich aufzuheben sind."

IV. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist nicht zulässig.

2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

3. Gemäß §57 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, die gegen die Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Gesetzwidrigkeit – in überprüfbarer Art – präzise ausgebreitet werden (vgl im Allgemeinen zB VfSlg 14.802/1997, 17.651/2005, 17.752/2006; spezifisch zum Individualantrag zB VfGH 2.7.2016, G53/2016, V13/2016). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfGH 9.6.2016, G56/2016; 25.9.2017, G8/2017 ua, V6/2017 ua; 8.6.2021, V602-604/2020).

4. Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.5050/2011, 19.721/2012; VfGH 23.9.2020, V377/2020; 1.10.2020, V403/2020; 1.10.2020, V405/2020; 1.10.2020, V463/2020).

5. Den dargestellten Erfordernissen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht:

Der Antragsteller unterlässt es im Rahmen der Darlegung seiner Bedenken, seine Bedenken den einzelnen von ihm angefochtenen Bestimmungen der 4. COVID-19-MV zuzuordnen. Lediglich pauschal wird darauf hingewiesen, dass "[j]ene Regeln der gegenständlichen Verordnung, welche die Verpflichtung eines 2 G Nachweises vorsehen, insbesondere die eingangs zitierten Regelungen der gegenständlichen Verordnung […] verfassungswidrig, unsachlich, willkürlich und unverhältnismäßig" seien und dass diese "den fundamentalen Grundrechten des Antragstellers, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz, dem Recht auf Freizügigkeit, dem Recht auf persönliche Freiheit sowie dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" widersprächen. Damit erweist sich der vorliegende Antrag im Hinblick auf die gemäß §57 Abs1 VfGG erforderliche Zuordnung der Bedenken schon deshalb als unzulässig (vgl VfGH 2.7.2016, G53/2016, V13/2016).

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V85.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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