RS OGH 2022/2/2 6Ob148/21i

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Norm

AktG §225e Abs4

Rechtssatz

§ 225e Abs 4 AktG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, als ein Rekurs (Revisionsrekurs) eines Antragstellers den übrigen Antragstellern nicht zuzustellen ist; diese haben auch kein Recht, dazu eine Rekursbeantwortung (Revisionsrekursbeantwortung) zu erstatten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Überprüfungsverfahren, Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Zustellung, Rekurs, Revisionsrekurs, Rekursbeantwortung, Revisionsrekursbeantwortung, Äußerungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133932

Im RIS seit

27.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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