Norm
AktG §225e Abs4Rechtssatz
§ 225e Abs 4 AktG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, als ein Rekurs (Revisionsrekurs) eines Antragstellers den übrigen Antragstellern nicht zuzustellen ist; diese haben auch kein Recht, dazu eine Rekursbeantwortung (Revisionsrekursbeantwortung) zu erstatten.Paragraph 225 e, Absatz 4, AktG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, als ein Rekurs (Revisionsrekurs) eines Antragstellers den übrigen Antragstellern nicht zuzustellen ist; diese haben auch kein Recht, dazu eine Rekursbeantwortung (Revisionsrekursbeantwortung) zu erstatten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Überprüfungsverfahren, Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Zustellung, Rekurs, Revisionsrekurs, Rekursbeantwortung, Revisionsrekursbeantwortung, ÄußerungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133932Im RIS seit
27.04.2022Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022