TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/4 LVwG-2021/48/3078-12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.04.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.11.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2018,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Bauwerber suchte um die Baubewilligung für die Errichtung einer bewehrten Erde auf Gst Nr **1, inneliegend EZ ***, KG Z, an. Mit dem bekämpften Bescheid vom 08.11.2021 wurde die Baubewilligung erteilt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer, südlich situierter Nachbar der Bauliegenschaft und Eigentümer des Gst Nr **2, inneliegend EZ ***, KG Z, die Beschwerde ein.

Am 01.04.2022 zog der Bauwerber den verfahrensleitenden Antrag mit einem E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Tirol zurück, da er mittlerweile eine Neueinreichung bei der Gemeinde Z eingebracht habe.

Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl VwGH vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).

Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

Schlagworte

bewehrte Erde
Aliud
Neueinreichung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.48.3078.12

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten