TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/15 LVwG-M-72/001-2021

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Veröffentlicht am 15.03.2022
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Entscheidungsdatum

15.03.2022

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 2020 §14 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gerichtet gegen polizeiliches Handeln, der behaupteten rechtswidrigen Verhaftung im Zuge einer Kundgebung am 15.12.2021 in ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in St. Pölten gemäß § 28 VwGVG idgF erwogen wie folgt und zu Recht erkannt:

1.   Vorliegender Maßnahmenbeschwerde, gerichtet gegen die behauptete rechtswidrige Verhaftung infolge vorgeworfener Missachtung der bei Versammlungen gemäß § 14 Abs 1 der 6 Covid-Schutzmaßnahmen-verordnung bei Versammlungen geltenden Maskenpflicht, wird

k e i n e F o l g e

gegeben und diese Beschwerde als

u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.

Die in vorliegender Beschwerde als rechtswidrig behauptete Verhaftung des A am 15.12.2021 im Zuge der Befugnisausübung durch einschreitende Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erweist sich unter Bedachtnahme auf die Einzelumstände vorliegenden Sachverhaltes als maßvoll und insbesondere als

verhältnismäßig und rechtskonform

sowie notwendig zur Erfüllung gesetzlicher Aufträge.

2.   Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei des Verfahrens hat der obsiegenden Partei, der der die Amtshandlung zuzurechnenden Landespolizeidirektion Niederösterreich gemäß
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg.cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes von 461 Euro binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit einer Sachverhaltsdarstellung, datierend vom 23.12.2021, die inhaltlich als Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG zu qualifizieren ist, hat der nunmehrige Beschwerdeführer A gegen eine gegen ihn geführte Amtshandlung von einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Kundgebung gegen die seitens der Regierung verordneten Covid-Maßnahmen vom 15.12.2021 in *** vorliegende, fristgerecht eingebrachte, Maßnahmenbeschwerde erhoben.

Insbesondere richtet sich dieser Rechtsbehelf dagegen, dass „Ordnungshüter“ ihn „mich brutalst festgenommen haben“.

Dahingehend gäbe es einige Videos und fünf Personen würden als Zeugen dieser völlig überzogenen Aktion zur Verfügung stehen, hätte er das Gefühl, einer polizeilichen Willkür ausgesetzt gewesen zu sein und führte er ergänzend aus, dass ihn diese Aktion psychisch sehr belastet hätte und überdies er auch zeitnah einen „offener Brief an die Österreichische Polizei“ gerichtet hätte.

Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – offenbar nicht unzuständig – die belangte Behörde – Landespolizeidirektion Niederösterreich – nach Übermittlung gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde aufgefordert, eine Gegenschrift zu erstatten, diesem Auftrag die Landespolizeidirektion Niederösterreich fristgerecht nachgekommen ist, sowohl die Abweisung gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde als unberechtigt begehrt, als auch für den Fall des Obsiegens der Antrag auf Zuspruch der gesetzlich normierten Kosten gestellt wurde.

In Hinblick auf gegenständliches Beschwerdevorbringen wurde seitens des
LVwG NÖ am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 23.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, Verlesung sämtlicher Schriftstücke, Beilagen, Einholung von Zeugenaussagen und Inaugenscheinnahme, der die Amtshandlung dokumentierenden Videosequenzen des alternativen Fernsehsenders „***“, weiters Chatverläufe dem Gericht zugängig gemacht durch das LVT, sowie die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gegen die Polizeibeamten B und C durch die Staatsanwaltschaft *** vom 25.01.2022 gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand, versehen mit dem ausdrücklichen Beisatz, dass die Amtshandlung recht- und verhältnismäßig war, weiters Beweis aufgenommen wurde durch die ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, sowie dem replizierenden Vorbringen des anwesenden Vertreters der belangten Behörde und hat – darauf basierend – das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgenden verfahrensrelevanten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt:

Für den 15.12.2021 war eine Demonstration unter dem Motto „***“ – gegen „***“ in *** angemeldet, wobei sich die ersten Teilnehmer dieser Versammlung auf dem *** gegen 13:00 Uhr versammelten, sich die Anzahl der Kundgebungsteilnehmer im Bereich des *** schließlich auf rund 250 Personen erhöhte, die mittels mitgebrachter Trommeln, Pfeifen und Megaphone eine Lärmkulisse schufen, sich die Demoteilnehmer in Richtung *** in Bewegung setzten, die Menge sich auf Höhe des *** auf dem dort befindlichen Vorplatz sammelte und an dieser Örtlichkeit Reden gehalten wurden.

Diese Demonstration wurde von 35 SPK-Einsatzkräften und einer Gruppe der polizeilichen Bereitschaftseinheit abgesichert.

An dieser Kundgebung nahm auch – gegen 14:00 Uhr am Versammlungsort eingetroffen – der Beschwerdeführer statt und setzte er sich in den nur optisch durch Blumentröge abgegrenzten Gartenbereich des in Blickrichtung *** rechtsseitig gelegenen ***.

A setzte sich alleine an einen dort vorhandenen Tisch, begann, sich eine Zigarette zu drehen und machte er von der Benützung einer FFP2-Maske keinen Gebrauch, obwohl sich von seinem Sitzplatz aus gesehen mehrere Personen in unmittelbarem räumlichen Nahebereich zu dem sitzenden A, im Durchgang zwischen Gastgarten und Lokal aufhielten, wurde dieser, von Jedermann leicht begehbare Bereich durch Fußgänger stark frequentiert, insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass die im Gastgarten aufgestellten Sitzgelegenheiten und Tische räumlich gesehen inmitten der Demonstration lagen, zu dieser Zeit ein Restaurantbetrieb im Gastgarten jedoch nicht stattfand.

Obwohl A sich nicht direkt in der Menschenmenge platzierte, war er jedoch aufgrund seiner Sitzposition im Bereich der aktuell stattfindenden Demonstration befindlich anzusehen und unterschritten daher viele Passanten den Mindestabstand von 1 bis 2 Metern durch einfaches Passieren dieses Durchganges – gesehen von der Sitzposition des A – aus.
Dies wurde von mehreren, räumlich in der Nähe befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, darunter die Beamten C und B, beobachtet.

Nach kurzem Zuwarten, ob die sitzende männliche Person sich gesetzeskonform entsprechend in Hinblick auf die zur Tatzeit geltende Covid-Verordnung verhalten würde und der zweifelsfreien Feststellung, dass es sich um keinen Gast handle, der beabsichtigte, Speisen und Getränke im Lokal zu konsumieren, begaben sich beide obgenannte Polizeibeamte zeitgleich in Richtung des sitzenden Mannes, um mit ihm Kontakt aufzunehmen und reagierte dieser männliche Kundgebungsteilnehmer, nach korrekter höflicher Begrüßung durch C und den ihm erteilten Hinweis, dass das Rauchen einer Zigarette an diesem Ort nicht erlaubt sei, mit verbal aggressivem lautstarken Verhalten u.a. mit dem Anwurf, dass Polizisten „Systemlinge“ seien, und blieben mehrmalige Versuche der beiden Beamten, die Situation zu deeskalieren, in Hinblick auf das grundlose verbal aggressive Verhalten des nunmehrigen Beschwerdeführers ergebnislos, genauso wie mehrmalige Aufforderungen, sein Verhalten einzustellen und sich zu beruhigen.

Weder dieser Aufforderung kam A nach, schrie er weiter laut auf die Beamten ein, beschimpfte sie und unterstützte sein lautes Schreien durch wildes Gestikulieren und Fuchteln mit Armen und Händen, wobei ihm nach nochmaliger Aufforderung, sein Verhalten einzustellen, die Festnahme angedroht wurde, noch beruhigte er sich.

Dadurch wurde dieser Kundgebungsteilnehmer noch aggressiver, lauter und aufgebrachter.

Daraufhin erfolgte die Festnahme unter Anwendung mittels Transporttechnik der Handfesselsperre am rechten Arm durch C und von B, am linken Arm fixiert, in Richtung Polizeiinspektion ***.

Der Festgenommene widersetzte sich, leistete starken passiven Widerstand, er sich der Transporttechnik jedoch nicht entreißen konnte, schrie er fortlaufend laut um Hilfe, ohne dass es dafür einen ersichtlichen Grund – insbesondere nicht wegen behaupteter zugefügter Schmerzen – gab, dieses Verhalten seitens A ausschließlich gesetzt wurde, um „Aufmerksamkeit zu erregen“ und die Stimmung der Kundgebungsteilnehmer gegen die intervenierenden dienstversehenden Polizeibeamten negativ anzustacheln.

Kurz – räumlich gesehen vor der Polizeiinspektion *** – auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einem Durchgang des ***, wurden dem Festgenommenen die Handfesseln im Stehen angelegt, dies aufgrund der heftigen Gegenwehr des Festgenommenen am Rücken.

Da A über starke Schmerzen im Bereich seiner rechten Extremität klagte, wurden zur Kontrolle die korrekt angebrachten Handfesseln nochmals geöffnet und für den Festgenommenen so adaptiert angelegt, dass durch Verdrehen der Handgelenke die Arretierung der Handfesseln keinen Druck auf die Handgelenkte mehr ausüben konnten.

Nach Verbringung des Festgenommenen in die Räumlichkeiten der Polizeiinspektion *** wurde die Identität des Festgenommenen festgestellt, bediente sich A auch noch in den Räumlichkeiten dieser Polizeiinspektion einer unangemessenen, verbal lauten Stimmungslage und tätigte Unmutsäußerungen, die Stimmungslage des A zwischen grundlosem Jammern und verbaler Aggression gegen die amtshandelnden Beamten pendelte.

Anschließend wurde A per angefordertem Polizeibus der Marke Ford Transit in das Anhaltezentrum *** verbracht.

Es gab von Beginn der Amtshandlung an, an Ort und Stelle des Sitzplatzes des schlussendlich festgenommenen A, keine unangemessene Gewaltanwendung der Beamten, die gegen den Beschwerdeführer gerichtet war, verhielten sich auch die Beamten in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion *** gegenüber A korrekt, gab es keine beleidigenden, herabwürdigenden oder mit Gewaltanwendung versehenen drohenden Äußerungen gegen den Festgenommenen.

Es gab während der Amtshandlung – beginnend von der Ansprache bis zur Beendigung der Amtshandlung auf der Dienststelle der Polizeiinspektion *** – keinerlei körperliche Übergriffe gegenüber A, insbesondere auch keine unangemessene, über die übliche korrekt ausgeführte Art und den Vorgang des Anlegens der Handfesseln keine Zufügung von Schmerzen, insbesondere gab es keine Zufügung von Schmerzen im Zuge der Fixierung des Festgenommenen mittels Handfesseln und den damit verbundenen unrichtig behaupteten, als widerlegt anzusehenden, Schlägen in den Nierenbereich.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen der Unmittelbarkeit, insbesondere der in sämtlichen verfahrensrelevanten Teilbereichen übereinstimmenden, nicht formelhaft vorgebrachten, nicht abgesprochen klingenden Aussagen der besonders geschulten, einem Diensteid unterliegenden Polizeibeamten B und D, welche sachlich, emotionslos, bemüht, objektiv die Amtshandlung zu schildern, den Denkgesetzen der Logik entsprechend und auch unter Berücksichtigung des Umstandes der Ortskenntnis des Gerichtes, davon auszugehen ist, dass den Aussagen der beiden einvernommenen Polizeibeamten unbeschränkter und uneingeschränkter Glaubheitswert beizumessen ist.

Es sind im Zuge der Aussage – auch in Verbindung mit den zeitnah erstatteten Anzeigen der im Verfahren getätigten Stellungnahmen – keinerlei verfahrensrelevante Widersprüche hervorgekommen, gibt es auch für das Gericht keinen Grund für irgendeine, auch nur abstrakte Annahme, dass die Zeugen die Unwahrheit gesprochen hätten, beide Beamten auf das Gericht auch persönlichkeitsmäßig einen durchaus positiven, glaubwürdigen, offenen Eindruck hinterlassen haben und in diesem Zusammenhang auch festzustellen ist, dass die zuständige Staatsanwaltschaft *** das seitens A gegen B angestrengte Verfahren vorab mit der ausdrücklichen Bemerkung eingestellt hat, dass die zur Anzeige gebrachte Amtshandlung vom 15.12.2021 seitens des B recht- und verhältnismäßig war (STA *** vom 25.01.2022 zu ***).

Der als Entlastungszeuge seitens A geführte E hat im Zuge seiner Einvernahme auf das erkennende Gericht auch persönlichkeitsmäßig einen durchaus positiven glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, war er ganz offensichtlich um Objektivität bemüht und konnte durch seine Aussage die entscheidungsrelevante Grundlage nicht erweitert werden, dies aufgrund der durchaus glaubhaft dargelegten Umstände zum Zeitpunkt des Vorfalls, des Standortes des Zeugen E.

Auch in seiner Aussage bestätigt er die auch schon von beiden obgenannten Zeugen angegebenen Umstände, dass A im Zuge der Amtshandlung vor Ort keinen MN-Schutz trug und er sich seiner Festnahme passiv widersetzte, dies in Verbindung mit einem lauten Schreien, dessen Bedeutung und Grund mangels unmittelbarer Wahrnehmung durch den Zeugen E sich Diesem verschloss.

In den eingesehenen – durchaus als tendenziös in der Berichterstattung zu wertenden – Aufnahmen des sogenannten alternativen TV-Senders „***“ ist keinerlei unkorrektes Verhalten der die Amtshandlung führenden Beamten im Zuge der Fixierung des A zu erkennen, keinerlei Missachtung oder Nichtberücksichtigung der höchstpersönlichen Interessen des Festgenommenen, keinerlei unangemessene Ausübung eingeräumter Befugnisse oder unangemessener Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere kein Agieren der Beamten, die die Verhältnismäßigkeit des Handelns in Frage stellt.

Dahingegen erweist sich jedoch die Rechtfertigung, das Agieren und auch die Argumentation des Beschwerdeführers A als völlig unglaubwürdig, nicht nachvollziehbar, getragen von einer offenbar direkt als missionarisch anzusehenden negativen Einstellung gegenüber den amtshandelnden Exekutivbeamten, hat er durch bewusste Provokation, durch Verharren, durch unangemessenes Verhalten seine Festnahme geradezu herausgefordert und ist es auch in Hinblick auf den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer auf das erkennende Gericht im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinterließ, es durchaus lebensnah, dass A das nunmehr von ihm überschießend angefochtene Behördenhandeln geradezu vorsätzlich in Kauf nahm, um einerseits die negative Grundhaltung der an der Demonstration teilnehmenden Personen gegenüber Polizeibeamten zu verstärken und anderseits sich selbst in die Rolle eines „Märtyrers“ versetzen zu können.

Auch die Argumentation des A vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ war geprägt von einer völlig übersteigerten, ausschließlich subjektiven Sicht der behaupteten Unrechtmäßigkeit, einem als überhöht anzusehenden Gerechtigkeitsempfinden und insbesondere einer Argumentation, der jegliche sachliche nachvollziehbare Grundlage abzusprechen ist.

A, der vorab schon gegenüber dem Gericht vor Einlass in die materiell-rechtliche Erörterung gegenständlichen Verfahrens die Befürchtung tätigte, dass „der Richter unter dem Druck des Innenministeriums“ stehe, seine völlig übertriebene, überzeichnete Darstellung der Amtshandlung, strotzend von Unrichtigkeiten und Unwahrheiten ist nicht geeignet, zu einer für ihn tauglichen günstigen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage zu führen, da offenbar der Beschwerdeführer von dem ihm zustehenden Recht der freien Verantwortung geradezu exzessiv Gebrauch gemacht hat.

Seine dramatische Schilderung in weiten Teilbereichen, er sei von Beamten „hochgerissen“ worden, im Zuge der Fixierung sei er „in die Nieren getreten“ worden, im Zuge der Amtshandlung auf der Polizeiinspektion *** er „herablassend, beleidigend und menschenverachtend“ behandelt worden und anschließend in einem „doppelt versperrten Panzerwagen“ ins Anhaltezentrum *** verbracht worden zu sein, zeigt ganz offensichtlich den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht fähig oder willig war, objektiv sachlich zu argumentieren und im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht bemüht war, objektiv und sachlich zu argumentieren.

Augenscheinlich handelt es sich auch in der Person des Beschwerdeführers um eine doch im Umgang mit Autoritäten gesehen labile Persönlichkeit, die ganz offenbar auch nicht einmal davor zurückschreckt, zumindest unterschwellig den die Amtshandlung führenden Beamten zu unterstellen, dass er durch ihr Handeln, die in Beschwerde gezogene Festnahme, psychische Dauerschäden, zumindest Schlafstörungen, erlitten hätte und Folge dieser Amtshandlung seine „Einlieferung“ ins Landeskrankenhaus *** in der Nacht vom 17. auf den 18.12.2021 gewesen sei.

Zieht man jedoch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit und der Persönlichkeitsstruktur des A seinen gesamten behördlichen Schriftverkehr und auch die aus Februar 2011 erschienenen Presse-Berichte über A heran, so ist es lebensnah, dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit unter einem erhöhten persönlichen psychischen Druck steht.

Durch subjektives, überzogenes, unrichtiges Schildern der Einzelumstände der ihn betreffenden angewendeten behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, wird der Eindruck nur noch verstärkt, dies auch in Verbindung mit der gewählten Diktion, den Vorwürfen gegen die Exekutive und insbesondere der ganz offensichtlich als Einschüchterung gedachten – letztlich völlig als unberechtigt zu werteten – Anzeige gegen die amtshandelnden Beamten wegen der einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen des Amtsmissbrauchs, ergibt sich obig gezogen Schlussfolgerung.

Als conclusio aus obigen Ausführungen erhellt, dass sohin den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann, seine Verantwortung unglaubwürdig ist.

Das Gericht konnte daher im Lichte obiger Feststellungen, auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung, von weiteren Beweisaufnahmen Abstand nehmen, ist der verfahrensrelevante Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen und folgt daher rechtlich:

Vorliegende Beschwerde erweist sich dahin als völlig unberechtigt.

Vorab ist hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer in Beschwerde gezogenen Amtshandlung davon auszugehen, dass auch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rückhaltlos anschließt, die Rechtsmäßigkeit im Wege einer ex-ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten zu werten ist (vgl. bspw. VwGH 13.05.2017, Ra 2017/01/0373).

Damit ist das Wissen der die Amtshandlung durchführenden Beamten zum Zeitpunkt der Amtshandlung entscheidend für die Beurteilung deren Rechtmäßigkeit.

Für das erkennende Gericht steht sohin zweifelsfrei fest, dass im Zuge einer ex-ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten, der Ausspruch der Festnahme, deren Durchführung, der Einzelhandlung der korrekten Anlegung von Handfesseln im Zuge der Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt, dieses Handeln als verhältnismäßig zu beurteilen sind.

Völlig zu Recht führt die belangten Behörde, die Landespolizeidirektion Niederösterreich, in ihrer replizierenden Stellungnahme vorab aus, dass aufgrund des anhaltend uneinsichtigen und aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers ein gelinderes Mittel zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes, wie etwa die Ermahnung als nicht zielführend zu sehen war, sohin es folgerichtig zur Festnahme unter Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt kommen musste.

Durch das Verharren des A in seiner subjektiven – im Übrigen unberechtigten – Rechtsmeinung - seiner von Haus aus als erwiesen anzusehenden verbalen Aggression gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, seiner grundlos in übertriebener und unangemessener Lautstärke geäußerten behaupteten zugefügten Schmerzen im Zuge der Amtshandlung, hat er die gegen ihn angewandte und als verhältnismäßig zu sehende behördliche Befehls- und Zwangsgewalt selbst verursacht, war das Einschreiten der Beamten, die ausgesprochene und erfolgte Festnahme verhältnismäßig, notwendig, rechtskonform und keinesfalls überschießend, liegt keineswegs eine Unverhältnismäßigkeit der gesetzten Maßnahmen vor, sohin von keiner rechtswidrigen Verhaftung zu sprechen ist.

Es war sohin gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als völlig unbegründet abzuweisen, gründet sich der Kostenausspruch auf die spruchgenannten Gesetzesstellen.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133
Abs 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch die getroffene Beweiswürdigung im Einklang mit den Beweislastregeln steht.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Gesundheitsrecht; COVID-19; Festnahme; Verhältnismäßigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.72.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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