RS Vfgh 2019/6/11 E1666/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

14/02 Gerichtsorganisation

Norm

B-VG Art7
GOG 1896 §16 Abs3
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die nicht vom GerichtsorganisationsG gedeckte Anordnung einer Personenkontrolle sowie die Abnahme von Mobiltelefonen; keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Gerichtsbetriebs durch die akustische Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung durch den Rechtsvertreter

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, insbesondere die im vorliegenden Fall (einzig) maßgebliche gesetzliche Bestimmung des §16 Abs3 GOG und die darauf (zulässigerweise) gestützten Teile der - der Publizität dienenden - Hausordnung des Bezirksgerichtes Liezen stehen sohin, wie schon aus ihrem jeweiligen Wortlaut ersichtlich, ausschließlich im Dienste der Gewährleistung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes.

Auch wenn das von den als Rechtsvertreter eingeschrittenen Beschwerdeführern gesetzte Verhalten als den Verlauf der öffentlichen mündlichen Verhandlung störend anzusehen sein mag, liegt dadurch jedenfalls nach den Umständen im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes im Sinne der genannten Rechtsvorschriften vor. Der VfGH verkennt nicht, dass es besondere Konstellationen geben kann, in denen vergleichbare Maßnahmen im Interesse der Sicherheit iSd §16 GOG getroffen werden dürfen. Solche Voraussetzungen liegen freilich hier nicht vor: Bei einer Konstellation wie im vorliegenden Fall (die Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung mit einem Mobiltelephon) obliegt es hingegen dem verhandlungsführenden Richter im Rahmen der Sitzungspolizei für einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu sorgen (vgl §197 ZPO). Bei (allenfalls auch künftigen) Verstößen durch die Rechtsvertreter steht es dem Gericht offen, deren Verhalten bei der zuständigen Disziplinarbehörde anzuzeigen (vgl §200 Abs3 ZPO) bzw - sofern es sich nicht um einen Rechtsanwalt (oder Notar) handelt - mit den in den §§198 f ZPO genannten Maßnahmen (Entfernung, Ordnungstrafen udgl) gegen allfällige Störungen bzw ungebührliches Verhalten vorzugehen.Auch wenn das von den als Rechtsvertreter eingeschrittenen Beschwerdeführern gesetzte Verhalten als den Verlauf der öffentlichen mündlichen Verhandlung störend anzusehen sein mag, liegt dadurch jedenfalls nach den Umständen im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes im Sinne der genannten Rechtsvorschriften vor. Der VfGH verkennt nicht, dass es besondere Konstellationen geben kann, in denen vergleichbare Maßnahmen im Interesse der Sicherheit iSd §16 GOG getroffen werden dürfen. Solche Voraussetzungen liegen freilich hier nicht vor: Bei einer Konstellation wie im vorliegenden Fall (die Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung mit einem Mobiltelephon) obliegt es hingegen dem verhandlungsführenden Richter im Rahmen der Sitzungspolizei für einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu sorgen vergleiche §197 ZPO). Bei (allenfalls auch künftigen) Verstößen durch die Rechtsvertreter steht es dem Gericht offen, deren Verhalten bei der zuständigen Disziplinarbehörde anzuzeigen vergleiche §200 Abs3 ZPO) bzw - sofern es sich nicht um einen Rechtsanwalt (oder Notar) handelt - mit den in den §§198 f ZPO genannten Maßnahmen (Entfernung, Ordnungstrafen udgl) gegen allfällige Störungen bzw ungebührliches Verhalten vorzugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gericht Organisation, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1666.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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