TE Vfgh Erkenntnis 2019/6/11 E1666/2019

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

14/02 Gerichtsorganisation

Norm

B-VG Art7
GOG 1896 §16 Abs3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die nicht vom GerichtsorganisationsG gedeckte Anordnung einer Personenkontrolle sowie die Abnahme von Mobiltelefonen; keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Gerichtsbetriebs durch die akustische Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung durch den Rechtsvertreter

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.902,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Mit Bescheid vom 15. Mai 2018 gestattete der Vorsteher des Bezirksgerichtes Liezen sämtlichen Mitarbeitern der Rechtsanwaltskanzlei des Achtbeschwerdeführers den Zugang zum Bezirksgericht Liezen ausschließlich (nur mehr) nach Passieren der Sicherheitsschleuse zur Personenkontrolle und sprach aus, dass sämtliche für eine Tonaufnahme geeigneten Gegenstände (inklusive Mobiltelephone) abzunehmen und bei der Sicherheitsschleuse zu verwahren seien. Die genannten Rechtsvertreter hätten im Zuge der Erstanhörung am 25. April 2018 in einem näher bezeichneten Sachwalterschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Liezen unbemerkt vom Verhandlungsrichter Tonaufzeichnungen gemacht und dem zuständigen Richter per E-Mail sowie dem Gericht per Schriftsatz eine "erste Abschrift" sowie entsprechende Links zur Abrufung der Aufnahmen auf einer Cloud-Box übermittelt. Auch wenn diese Vorgangsweise möglicherweise allein zur Dokumentation des Gespräches der Erstanhörung gedacht gewesen sei und seitens der Rechtsvertreter subjektiv als sinnvoll und hilfreich erachtet worden sein sollte, verstoße sie gegen die einschlägigen Vorschriften der Prozessordnung; demnach seien unerlaubte Aufnahmen während einer Verhandlung als Störung anzusehen und der Verhandlungsleiter könnte die betreffenden Personen von der Verhandlung entfernen, die dann als unentschuldigt säumig angesehen würden. Die Tonaufzeichnungen verstießen zudem gegen Punkt 2. der Hausordnung des Bezirksgerichtes Liezen, wonach ein generelles Verbot von Photo-, Film-, Video- und Tonaufnahmen im gesamten Gebäude ohne vorangehende Genehmigung durch den Gerichtsvorsteher bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die ausgebildeten Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei des Achtbeschwerdeführers in Kenntnis dieser Regelungen seien, weshalb von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Die Verhängung der Sicherheitskontrolle zur Abnahme allfälliger zur Aufnahme geeigneter Gegenstände zur Einhaltung der Prozessregeln sowie der Hausordnung seien unumgänglich geboten und notwendig.

2. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Liezen als unbegründet ab.

Gegenstand des Verfahrens sei nicht die (Beurteilung der Rechtmäßigkeit der) Amtshandlung (die Durchführung der Personenkontrolle unter Aufforderung, sämtliche Mobiltelephone oder sonstige aufnahmefähigen Geräte beim Sicherheitsdienst des Bezirksgerichtes Liezen zu hinterlegen) vom 15. Mai 2018, sondern die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag, mit dem die belangte Behörde verfügt habe, dass sämtlichen Mitarbeitern der Rechtsanwaltskanzlei des Achtbeschwerdeführers der Zugang zum Bezirksgericht Liezen ausschließlich (nur mehr) nach Passieren der Sicherheitsschleuse zur Personenkontrolle gestattet sei und sämtliche für eine Tonaufnahme geeignete Gegenstände (inklusive Mobiltelephone) abzunehmen und bei der Sicherheitsschleuse zu verwahren seien.

Es handle sich hiebei um die bescheidmäßige Anordnung einer Maßnahme im Sinne von §16 Abs3 GOG, wonach "weitergehende" Sicherheitsmaßnahmen "aus besonderem Anlass" angeordnet werden könnten. Dazu zähle das Gesetz demonstrativ drei derartige Maßnahmen auf (Z1: Personen- und Sachenkontrollen, Z2: Hausverbote, Z3: bedingter Zugang). Derartige "weitergehende" Maßnahmen, die aus besonderem Anlass im Einzelfall angeordnet werden könnten, hätten auch in Punkt 4. der Hausordnung des Bezirksgerichtes Liezen Eingang gefunden. Punkt 4.4. der Hausordnung sehe in Ergänzung des – in der Hausordnung unter Punkt B) 2. festgesetzten – Photografier- und Filmverbotes sowie des Verbotes von Video- und Tonbandaufzeichnungen auch die Untersagung des Einbringens von Geräten hierfür vor. Die belangte Behörde sei daher in Ausübung ihres Hausrechts befugt gewesen, ein Photografier- und Filmverbot sowie das Verbot von Video- und Tonbandaufzeichnungen für das Bezirksgericht Liezen vorzusehen und das Einbringen von für Tonaufnahmen geeigneten Geräten zu untersagen sowie den Zugang nur nach Personenkontrolle und Abnahme derartiger Geräte zu gestatten.

Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, ein Mobiltelephon könne nicht abgenommen werden, weil es sich um keine Waffe handle, gehe fehl, zumal für die Auferlegung "weitergehender" Sicherheitsmaßnahmen gemäß §16 Abs3 GOG bloß ein "besonderer Anlass" und nicht zwangsläufig ein Zusammenhang mit Waffen erforderlich sei. Im Übrigen werde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §4 Abs3 GOG ausgeführt (vgl auch VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0051), besondere Umstände, welche die Einbeziehung des in §4 Abs1 GOG genannten Personenkreises in die Sicherheitskontrolle rechtfertigten, könnten dann als gegeben angenommen werden, wenn etwa in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren gravierende Störaktionen geplant sein könnten. Eine relevante Bedrohung ausschließlich durch Waffengewalt lasse sich daraus nicht ableiten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde die bescheidmäßige Anordnung ohne "besonderen Anlass" oder unverhältnismäßig vorgenommen habe. Da es sich bei der in Rede stehenden bescheidmäßigen Anordnung um eine Maßnahme handle, die nur aus "besonderem Anlass" getroffen werden könne, seien hiefür konkrete Bedenken Voraussetzung, die nicht nur allgemeiner Natur seien, sondern sich aus besonderem Anlass ergäben und denen mit der gewählten Beschränkung in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden könne. Solche konkreten Bedenken seien aber gerade im Beschwerdefall gegeben. Wie sich auf Grund der Aktenlage klar ergeben habe, seien von Mitarbeitern der Rechtsanwaltskanzlei des Achtbeschwerdeführers in einem anhängigen Verfahren vor dem Bezirksgericht Liezen Tonaufnahmen vom Richter unbemerkt mitgeschnitten, digital gespeichert und durch Versenden eines Links bestimmten Personen zugänglich gemacht worden. Die Herstellung von Photo-, Film-, Video- und Tonaufnahmen sei für den Bereich des Bezirksgerichtes Liezen nur mit vorheriger Genehmigung des Gerichtsvorstehers erlaubt. Im Beschwerdefall sei eine solche Genehmigung unbestritten nicht eingeholt und erteilt worden. Die im angefochtenen Bescheid festgestellten, in der Beschwerde nicht in Abrede gestellten Aufnahmen seien daher unerlaubt erfolgt. In solchen Fällen hätte sogar die Entfernung aus dem Gerichtsgebäude oder ein Zugangsverbot (Hausverbot) verfügt werden können. Im vorliegenden Fall seien zur Verhinderung weiterer heimlicher Tonaufzeichnungen als bloße Organisationsmaßnahmen anzusehende Abläufe für den Zutritt vorgesehen worden. Das Vorhandensein bzw das Mitführen derartiger Geräte sei für den Rechtschutz bzw die Vertretung vor Gericht keinesfalls zwingend, die Verfügbarkeit von prozessrelevanten Informationen und die Erreichbarkeit der Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei des Achtbeschwerdeführers könnten auch auf andere Art (etwa Papierform, Datenträger, Verständigung des Gerichtes im Fall des Eintritts eines dringenden Ereignisses, damit dieses die Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei des Achtbeschwerdeführers im Gericht informiere) organisiert und sichergestellt werden. Die Beschwerdeführer könnten nach Passieren der Schleuse und Kontrolle bzw Abgabe der mitgebrachten Geräte weiterhin als Parteien und/oder Vertreter auftreten. Der Zugang der Beschwerdeführer zum Gerichtsgebäude sowie die Möglichkeit der Rechtsverfolgung (in eigener Sache der Beschwerdeführer oder in Angelegenheiten ihre Mandanten betreffend) bzw die Berufsausübung sei durch die auferlegte Sicherheitskontrolle zur Abnahme allfälliger zur Aufnahme geeigneter Geräte lediglich geringfügig und bloß im gerade erforderlichen Ausmaß eingeschränkt, aber keineswegs gravierend erschwert oder gar unmöglich gemacht. Diese Maßnahmen seien zur Verhinderung (weiterer) unerlaubter Tonaufzeichnungen geeignet und erforderlich sowie als nicht überschießend zu qualifizieren. Eine nicht notwendige, unverhältnismäßige Einschränkung und Erschwerung im Hinblick auf den Zugang zum Gerichtsgebäude und zum notwendigen gerichtlichen Rechtsschutz sowie zur (Ausübung der) Rechtsvertretung werde dadurch nicht bewirkt. Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung unumgänglich geboten und notwendig sei, könne daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Zu prüfen sei, ob die Anordnung zeitlich befristet ausgesprochen werden hätte müssen. Das Erfordernis einer Befristung könnte sich lediglich daraus ergeben, dass der Zugang zum Gerichtsgebäude nur im erforderlichen Ausmaß eingeschränkt und keine unverhältnismäßige Erschwerung des Zuganges zum notwendigen gerichtlichen Rechtsschutz bewirkt werden dürfe (vgl VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001 betreffend ein Hausverbot). Gegen eine Befristung spreche, dass angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände kein Zeitpunkt festgestellt werden könne, zu dem mit einer Änderung gerechnet werden könne. Gründe, die für die Ausräumung der für die in Rede stehende Anordnung maßgeblichen Bedenken nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes oder im Entscheidungszeitpunkt sprächen, seien nicht hervorgekommen; die Beschwerdeführer verträten vielmehr die Meinung, ein Verbot von Tonaufzeichnungen sei ohnehin unzulässig und Tonaufzeichnungen seien zu erlauben. Dementsprechend habe die belangte Behörde zu Recht eine Wiederholungsgefahr angenommen und von einer Befristung der Anordnung Abstand genommen. Bei einer (im Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlichen) Änderung der Umstände wäre die Anordnung – gegebenenfalls über Antrag der Beschwerdeführer – aufzuheben.

Die – nicht beantragte – Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß §24 Abs1 und Abs4 VwGVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lasse die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung sei auch im Hinblick auf Art6 Abs1 EMRK und Art47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei geklärt.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG, auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art6 StGG, auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK, auf wirksame Beschwerde gemäß Art13 EMRK, auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Art47 GRC, im Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Art41 GRC sowie im "Recht auf ungehinderte Ausübung der Rechtsvertretung und Wahrung der rechtlichen Interessen der vertretenen Mandanten bzw ihrem Recht auf ungehinderte Vertretung" behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Gemäß §4 Abs1 GOG seien – vorbehaltlich der §4 Abs2 und 3 GOG – unter anderem Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unter bestimmten Voraussetzungen keinen Sicherheitskontrollen gemäß §3 GOG zu unterziehen. Besondere Umstände im Sinne des §4 Abs3 GOG bezögen sich lediglich auf Waffen und lägen nicht vor. Der vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogene Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Liezen stehe in klarem Widerspruch zu §4 GOG. Es läge kein Tatsachensubstrat vor, dass von berufsmäßigen Parteienvertretern eine derartige Gefahr ausginge, die das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinne des §4 Abs3 GOG nahelegten und damit erweiterte Sicherheitskontrollen notwendig gemacht hätten. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Liezen lasse außer Acht, dass Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter einer strengen Disziplinargerichtsbarkeit und damit einer Kontrolle ihres Verhaltens unterlägen. Das Durchsuchen der Aktentasche verletze die rechtsanwaltliche Verschwiegenheitspflicht und die vertretene Partei in ihrem Recht auf Verschwiegenheit der Partei. Die vom Vorsteher des Bezirksgerichtes Liezen ins Treffen geführte Hausordnung habe lediglich im Gerichtsgebäude außerhalb der Verhandlung ihren Wirkungsbereich. Während einer Tagsatzung, auch im Verhandlungssaal, obliege die Verhandlungsleitung und diskretionäre Gewalt gemäß §183 ZPO ausschließlich dem verhandlungsleitenden Richter und nicht dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Liezen. Die Beschwerdeführer seien zum einen durch die Abnahme der Smartphones in ihrem Recht auf freie Berufsausübung bzw ungehinderte Vertretung vor Gericht durch Parteienvertreter verletzt, zum anderen der Möglichkeit beraubt, sich selbst ungehindert vor Gericht zu vertreten. Es sei allgemein bekannt, dass sich auf Smartphones nicht nur Dokumente befänden bzw gespeichert werden könnten, sondern durch diese auch ein Zugang zu E-Mails und zu gespeicherten Akten und Dokumenten in einer Cloud sowie Zugang zu Literatur und Gesetzbüchern und damit eine ungehinderte Berufsausübung und das Recht auf ungehinderte Vertretung ermöglicht werde. Smartphones stellten ein notwendiges Hilfsmittel zur Vertretung vor Gericht und Behörden dar. So würden Strafverteidigern im großen Schwurgerichtssaal des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sogar Laptop-Plätze in Verhandlungen zugewiesen und Stromanschlüsse bereitgestellt. Das Verbot von Audioaufzeichnungen der Verhandlung durch den Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Liezen und damit einer Behörde greife in die unabhängige, freie Rechtsprechung in unzulässiger Weise ein. Gerichtsverhandlungen seien grundsätzlich öffentlich, weshalb jedermann hören dürfe, wie Urteile zu Stande kämen. Eine Audioaufzeichnung, insbesondere unter dem Aspekt der Beweissicherung und eigenen Absicherung sei sohin stets zulässig. Es bestehe kein gesetzliches Aufnahme- und Transkriptionsverbot zur Beweissicherung und eigenen Absicherung, sondern ausschließlich ein Veröffentlichungsverbot des Tonträgers bzw der Aufnahme, womit – sogar strafrechtlich – ausreichend Schutz vor Missbrauch gegeben sei. Des Weiteren sei die Hausordnung des Bezirksgerichtes Liezen rechtswidrig, weil sie gegen verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verstoße. Von den Beschwerdeführern seien zu keinem Zeitpunkt diesbezüglich gesetzwidrige Handlungen gesetzt worden. Der Bescheid des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes Liezen sei zudem ohne Verfahren und Äußerungsmöglichkeit ergangen. Der nicht rechtskräftige Bescheid sei sofort vollstreckt worden.

4. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Gegenschrift, in der es den Beschwerdebehauptungen mit näherer Begründung entgegentritt.

II. Rechtslage

1. §3, §4 und §16 des Gesetzes vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG) RGBl 217/1896, idF BGBl I 52/2017, lauten:

"Sicherheitskontrolle

§3. (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§9 Abs1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.

(2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§2 Abs1) oder ein Bescheid nach §2 Abs2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.

(4) Für Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, ist die Befolgung der Anordnungen nach Abs3 Dienstpflicht. Die durch einen Verstoß gegen diese Dienstpflicht bewirkte Abwesenheit vom Dienst gilt als nicht gerechtfertigt.

Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

§4. (1) Vorbehaltlich der Abs2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach §40 Abs1 Z2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach §3 Abs1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§2 Abs2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.

(2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs1 den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach §3 Abs1 und 2 zu unterziehen.

(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Abs1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach §3 Abs1 und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Hat es ein qualifizierter Vertreter zu Unrecht abgelehnt, eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§1 Abs2), oder fälschlich erklärt, keine Waffe oder nur eine solche bei sich zu haben, deren Mitnahme ihm gestattet wurde (Abs1), so ist §40 Abs6 und 7 ASGG in jenem Verfahren sinngemäß anzuwenden, in dem er nach dem Betreten des Gerichtsgebäudes einzuschreiten beabsichtigte.

(5) Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind, sowie von diesen vorgeführte Personen sind jedenfalls keiner Sicherheitskontrolle nach §3 zu unterziehen; für die letzten Personen gilt dies nur, wenn der Vorführende erklärt, daß er die vorgeführte Person einer Sicherheitskontrolle bereits unterzogen hat.

[...]

Hausordnung

§16. (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.

(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß §1 und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§3 ff zu enthalten.

(3) Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere

1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§3 Abs1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,

2. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und

3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.

Ein entsprechender Hinweis auf die weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen ist in die Hausordnung aufzunehmen.

(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs3 Z2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§3 Abs1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.

(5) Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen."

2. Die Hausordnung des Bezirksgerichtes Liezen vom 1. Februar 2017, Jv 127/17y, lautet auszugsweise:

"A) Allgemeines:

1. Alle Personen, die das Bezirksgericht Liezen betreten, unterliegen der nachstehenden Hausordnung. Bei Nichtbeachtung wird der Zutritt verweigert.

2. Das Hausrecht wird vom Vorsteher des Bezirksgerichtes Liezen, in dessen Abwesenheit vom jeweiligen Vertreter ausgeübt und bezieht sich auf alle Räumlichkeiten des Bezirksgerichtes.

3. Die Ausübung der Sitzungspolizei im Verhandlungssaal während einer Verhandlung obliegt dem jeweiligen Richter.

B) Sicherheit im Gerichtsgebäude:

[…]

2. Verbot der Herstellung von Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen

Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen sind nur mit vorheriger Genehmigung durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes erlaubt. Personen, die ohne Genehmigung derartige Aufnahmen machen (wollen), können vom Vorsteher des Bezirksgerichtes aus dem Gebäude verwiesen werden.

Unerlaubte Aufnahmen während einer Verhandlung gelten als Störung im Sinne des §198 Abs2 ZPO; die betreffende Person kann von der Verhandlungsleiterin/vom Verhandlungsleiter von der Verhandlung entfernt werden und gilt in diesem Fall als unentschuldigt säumig.

3. Sicherheitskontrollen

3.1. Zur Sicherstellung der Einhaltung des Verbotes der Mitnahme von Waffen können in allen Gerichtsräumlichkeiten jederzeit Sicherheitskontrollen unter Verwendung technischer Hilfsmittel wie Tor- und Handsonde, einschließlich der händischen Durchsuchung der Kleidung durchgeführt werden. Über Verlangen sind die mitgeführten Gegenstände vorzuweisen. Den Anordnungen der mit der Kontrolle betrauten Personen (Organe der öffentlichen Sicherheit, private Wachdienste, Sicherheitsbeauftragte, Portiere) ist Folge zu leisten; die Legitimation zur Mitnahme einer Waffe (richterlicher Auftrag; Bescheid) ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.

3.2. Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren bzw zu übergeben, sowie jene Personen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben, werden aus dem Gerichtsgebäude – allenfalls unter Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt – verwiesen (§5 GOG). Gewaltsames [E]indringen zieht strafrechtliche Verfolgung nach sich.

3.3. Ausgenommen in Fällen des begründeten Verdachts der unerlaubten Mitnahme einer Waffe oder des Vorliegens besonderer Umstände (erhöhte Alarmstufe) sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach §40 Abs1 Z2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskanditaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst- bzw Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde. Betreten diese Personen ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit der Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn kein eigener für sich bestimmter Durchgang besteht (§4 GOG).

4. Weitere Sicherheitsvorkehrungen

Aus besonderem Anlass können im Einzelfall folgende weitere Maßnahmen angeordnet werden:

4.1. Durchführung von Personendurchsuchungen und Gepäckskontrollen, die jederzeit und überall in den Gerichtsräumen erfolgen können. Die Ausführungen zu Punkt 2) gelten sinngemäß.

4.2. Verbot des Zuganges bestimmter Personen in die Gerichtsräume bzw Verfügung, dass bestimmte Personen diese zu verlassen haben.

4.3. Beschränkung der Zutrittsberechtigung (zu Gericht oder zu bestimmten Verhandlungen) in Abhängigkeit von der Erfüllung des Erfordernisses der Ausweishinterlegung oder der Ermöglichung, eine Kopie davon anzufertigen, der Feststellung des Nationales oder des Tragens eines Sicherheitsausweises.

4.4. In Ergänzung des Fotografier- und Filmverbotes sowie des Verbotes von Video- und Tonbandaufzeichnungen kann auch das Einbringen von Geräten hierfür untersagt werden."

III. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Verwaltungsgericht diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn das Verwaltungsgericht Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. §3 Abs1 GOG sieht Sicherheitskontrollen vor, wonach sich Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen haben, ob sie eine Waffe bei sich haben. Ausgenommen von diesen in §3 GOG angeordneten Sicherheitskontrollen sind die in §4 Abs1 GOG aufgezählten Personengruppen, unter anderem auch Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, welche sich nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht (§4 Abs2 GOG) oder bei Vorliegen besonderer Umstände (§4 Abs3 GOG) Sicherheitskontrollen zu unterziehen haben. §16 Abs1 GOG sieht in Ergänzung dazu von der jeweiligen Dienstellenleitung zu erlassende Hausordnungen vor, die jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß §1 GOG und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§3 ff. GOG zu enthalten haben. Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung für die dem Betrieb des Gerichts bzw der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes gemäß §16 Abs3 GOG weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie beispielsweise Personen- und Sachenkontrollen, Zugangs- und Hausverbote oder Identitätskontrollen.

2.2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Erläut zur RV 1685 BlgNR 24. GP 31 f.) führen im Hinblick auf §16 GOG Folgendes aus:

"Die internen Sicherheitsrichtlinien der Justiz sehen, gestützt auf das Hausrecht, bereits seit längerem Regelungen (auch) für die Erlassung von Hausverboten vor. In der praktischen Anwendung dieser Regelung kommt es jedoch immer wieder zu verwaltungsaufwändigen und berechtigten Sicherheitsbedürfnissen abträglichen Unsicherheiten über die Frage der rechtlichen Grundlage.

Angesichts der trotz allergrößter Anstrengungen im Bereich der Sicherheitskontrollen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften bedauerlicher Weise immer wieder auftretenden Gewaltübergriffe gefährden weitere Zweifel die Sicherheitsinteressen der Bürger/innen und Mitarbeiter/innen und sind zudem unwirtschaftlich. Es soll daher umgehend die erforderliche klare gesetzliche Absicherung für die Erlassung von Hausordnungen und Hausverboten sowie die Festlegung weiterer erforderlicher Zugangsregelungen (wie Ausweiskontrollen) bzw gegebenenfalls Zugangseinschränkungen und Zugangsuntersagungen geschaffen werden.

Abs4 stellt sicher, dass – bei gleichzeitiger Wahrung der Sicherheitsinteressen – der Zugang zur Rechtsverfolgung bzw -verteidigung auch in Fällen, in denen diese nur durch die persönliche Anwesenheit im Gebäude des Gerichts bzw der Staatsanwaltschaft erreicht werden kann, auch für Personen, gegen die ein Hausverbot verhängt wurde, möglich ist."

2.3. Die dargestellten Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, insbesondere die im vorliegenden Fall (einzig) maßgebliche gesetzliche Bestimmung des §16 Abs3 GOG und die darauf (zulässigerweise) gestützten Teile der – der Publizität dienenden (vgl Erläut zur RV 1504 BlgNR 25. GP) – Hausordnung des Bezirksgerichtes Liezen stehen sohin, wie schon aus ihrem jeweiligen Wortlaut ersichtlich, ausschließlich im Dienste der Gewährleistung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes.

Auch wenn das von den als Rechtsvertreter eingeschrittenen Beschwerdeführern gesetzte Verhalten als den Verlauf der öffentlichen mündlichen Verhandlung störend anzusehen sein mag, liegt dadurch jedenfalls nach den Umständen im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Gerichtsbetriebes im Sinne der genannten Rechtsvorschriften vor. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass es besondere Konstellationen geben kann, in denen vergleichbare Maßnahmen im Interesse der Sicherheit im Sinne des §16 GOG getroffen werden dürfen. Solche Voraussetzungen liegen freilich hier nicht vor: Bei einer Konstellation wie im vorliegenden Fall (die Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung mit einem Mobiltelephon) obliegt es hingegen dem verhandlungsführenden Richter im Rahmen der Sitzungspolizei für einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu sorgen (vgl §197 ZPO). Bei (allenfalls auch künftigen) Verstößen durch die Rechtsvertreter steht es dem Gericht offen, deren Verhalten bei der zuständigen Disziplinarbehörde anzuzeigen (vgl §200 Abs3 ZPO) bzw – sofern es sich nicht um einen Rechtsanwalt (oder Notar) handelt – mit den in den §§198 f. ZPO genannten Maßnahmen (Entfernung, Ordnungstrafen udgl.) gegen allfällige Störungen bzw ungebührliches Verhalten vorzugehen.

Da das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis zu Unrecht (insbesondere) auf §16 Abs3 GOG stützte, hat es die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG verletzt.

IV. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 872,– zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 610,40 sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Gericht Organisation, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1666.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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