TE Vwgh Beschluss 2022/3/21 Ra 2019/15/0039

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34 Abs1
BAO §35 Abs2
BAO §40 Abs1
BAO §41 Abs1
KommStG 1993 §8 Z2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der Abgabenkommission der Stadt Feldkirch in Feldkirch, vertreten durch die TRIAS Wirtschaftstreuhand GmbH in 6800 Feldkirch, Reichsstraße 126, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 19. Dezember 2018, Zl. LVwG-455-1/2017-R10, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2012 (mitbeteiligte Partei: B in D, vertreten durch die Kleinbrod Steuerberatung GmbH in 6800 Dornbirn, Rohrbach 31), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Mitbeteiligte ist eine GmbH, die laut § 2 des Gesellschaftsvertrages die Vermittlung und Erbringung von Dienstleistungen im Betreuungsbereich im Land Vorarlberg, insbesondere in Zusammenarbeit mit den bestehenden Betreuungseinrichtungen der Krankenpflegevereine und der mobilen Hilfsdienste bezweckt. Der Gesellschaftsvertrag legt fest, dass die Tätigkeit der Gesellschaft nicht auf Gewinn gerichtet ist.

2        Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch vom 2. August 2013 wurde gegenüber der Mitbeteiligten Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2012 festgesetzt. Die dagegen erhobene Berufung wies die Abgabenkommission der Stadt Feldkirch mit Bescheid vom 6. Juli 2017 als unbegründet ab.

3        In der Beschwerde gegen diesen Bescheid brachte die Mitbeteiligte vor, ihre Betätigung sei als unmittelbare Tätigkeit im Rahmen der Kranken-, Alten- und Behindertenfürsorge zu beurteilen und daher gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 von der Kommunalsteuer befreit. Die Mitbeteiligte sei eine gemeinnützige Körperschaft. Ihre Gesellschafter seien der Verein X Mobiler Hilfsdienst mit 51 % und der Verein Y Hauskrankenpflege mit 49 %. Die beiden Vereine seien jeweils für sich gemeinnützige juristische Personen. Die Gemeinnützigkeit der Mitbeteiligten sei vom Finanzamt überprüft und anerkannt worden.

4        Die Mitbeteiligte sei im Vorarlberger Betreuungs- und Pflegenetz im Rahmen der ambulanten Dienstleister neben der Hauskrankenpflege und dem mobilen Hilfsdienst ein eigenständiger zentraler Dienstleister. Die Hauskrankenpflege versorge durch diplomierte Kräfte Patienten punktuell. Der mobile Hilfsdienst unterstütze stundenweise im Haushaltsbereich. Die Mitbeteiligte komme bei umfangreichen Betreuungen ab 20 Wochenstunden bis hin zur 24-Stunden-Betreuung zum Einsatz. Ihre Klienten hätten vorwiegend einen Betreuungsbedarf von Pflegestufe 3 bis 7. Die Mitbeteiligte ermögliche in vielen Fällen, dass es nicht zu einem Heimaufenthalt komme, sondern die Betreuung ambulant möglich sei und somit der eigene Haushalt nicht aufgegeben werden müsse. Dadurch sei eine angemessene Betreuung bis hin zum Tode zu Hause möglich, auch wenn keine Angehörigen vor Ort bzw. diese beruflich gebunden seien. Aufgrund des hohen Betreuungsbedarfes in einer ambulanten Situation bestehe für die Mitbeteiligte hinsichtlich Gewährleistung einer angemessenen und kontinuierlichen Betreuung eine besondere Herausforderung. Die Tätigkeit der Mitbeteiligten sei nicht auf die Vermittlung von Personenbetreuerinnen reduziert. Das Gelingen umfangreicher Betreuung hänge von vielen Ebenen ab. Es gehe um medizinische, pflegerische, finanzielle und soziale Bereiche der Betreuungsvorsorge vor Ort beim Klienten. Darüber hinaus oblägen der Mitbeteiligten auch allgemeine Einführungen sowohl für Klienten als auch für Betreuer, Klärungen betreffend die Organisation von pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten, Aufklärung darüber, wie Betreuungsleistungen verrichtet werden könnten, sowie ein frühzeitiges Intervenieren bei körperlichen und wirtschaftlichen Gefährdungen. Die Mitbeteiligte helfe auch beim Auftreten von Betreuungsproblemen vor Ort. Wenn den Angehörigen das fürsorgliche Kümmern aus verschiedenen Gründen nicht möglich sei, sei die Mitbeteiligte gefragt, bedarfsorientiert und fürsorglich mit regelmäßigen Hausbesuchen für die Klienten da zu sein.

5        Der Aufgabenbereich der Mitarbeiter der Mitbeteiligten gestalte sich so, dass mindestens die Hälfte der Arbeitszeit vor Ort beim Klienten verbracht werde. Mittlerweile habe die Mitbeteiligte pflegerisch ausgebildetes Personal eingestellt, um die Aufgaben beim Klienten verantwortungsvoll übernehmen zu können. Bedarfsgerechte Qualitätsanforderungen der zu betreuenden Klienten und ein zunehmender Mangel an Angehörigen vor Ort hätten zur Folge, dass die Mitbeteiligte direkt bei den Klienten tätig sei. Die Vermittlungsarbeit im engeren Sinne nehme im Vergleich dazu den kleineren Anteil ein.

6        Die Mitbeteiligte erbringe auch Fürsorgetätigkeiten in der sozialen Betreuung, der Organisation und Mithilfe sowie der Aufrechterhaltung der häuslichen Wohngegebenheiten. Wenn die Mitbeteiligte pflegebedürftigen Personen bei der Suche nach der geeigneten Betreuungsperson und deren Einführung in den Pflegehaushalt behilflich sei, stelle dies ebenfalls eine unmittelbare gemeinnützige Tätigkeit dar. Die Mitbeteiligte erkläre die Betreuungssituation, berate, plane, implementiere und koordiniere gemeinsam mit dem betroffenen Personenkreis ein individuelles und bedarfsorientiertes Versorgungspaket.

7        Die Finanzierung erfolge überwiegend durch Subventionen des Sozialfonds der Vorarlberger Landesregierung. In einem geringen Maß werde seit dem Jahr 2009 eine Aufwandsentschädigung von den Leistungsbeziehern eingehoben.

8        Die Mitbeteiligte sei im Jahre 2007 auf Intention der Vorarlberger Landesregierung gegründet worden. Anlass sei die Legalisierung der 24-Stunden-Betreuung in Österreich gewesen. Man habe schon damals erkannt, dass dieses heute sehr wichtige Standbein der ambulanten Betreuung zu Hause nicht nur den Kräften der freien Marktwirtschaft überlassen werden dürfe. Schon damals sei es ein großes Anliegen gewesen, diese Form der Betreuung möglichst schnell in das bestehende Betreuungs- und Pflegenetz zu integrieren. Die Mitbeteiligte sei mit der Aufgabe betraut worden, Menschen, die in einem größeren Umfang zu Hause Betreuung brauchen, bei der Klärung, Organisation und Begleitung zu unterstützen.

9        Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und führte zur Begründung aus, es stehe fest, dass die Mitarbeiter der Mitbeteiligten persönlich zu den zu betreuenden Personen hingingen, um zusammen mit ihnen ein Betreuungskonzept zu entwerfen, das festlege, welche Art der Betreuung und welchen Umfang die jeweils zu betreuende Person individuell benötige. Es werde zwischen der Mitbeteiligten und der zu betreuenden Person auch ein Vermittlungsauftrag abgeschlossen, in dem festgelegt werde, welche Art und welchen Umfang Pflege und Betreuung haben sollten.

10       Die finanziellen Mittel für die Tätigkeit der Mitbeteiligten stammten in den Jahren 2007 bis 2012 - wie auch noch derzeit - beinahe ausschließlich aus Landessubventionen durch den Sozialfonds. Die Mitarbeiter der Mitbeteiligten führten eine aktive Begleitung des Pflegepersonals durch und unterstützten auch bei den Abrechnungen der Pflegeleistungen, die von den Pflegerinnen und Pflegern erbracht würden. Auch Interventionen und Mediationen bei Konflikten würden durch die Mitbeteiligte wahrgenommen, was die überwiegende Arbeitszeit der Mitarbeiter in Anspruch nehme. Im Übrigen sei jeweils ein Mitarbeiter der Mitbeteiligten einer Pflegerin bzw. einem Pfleger während deren Tätigkeit bei pflegebedürftigen Menschen als dauernder Ansprechpartner zugeteilt.

11       Im angefochtenen Erkenntnis wird ein Beispiel für einen zwischen der zu betreuenden Person und der Mitbeteiligten abgeschlossenen Vermittlungsauftrag wörtlich wiedergegeben und die Feststellung getroffen, dass das Personal der Mitbeteiligten die zu betreuenden Personen auch insofern begleite, als es ihnen durch persönliche Gespräche ermögliche, einen Betreuer oder eine Betreuerin kennenzulernen und zu akzeptieren und die Leistungen der Betreuer anzunehmen. Es würden aber auch die Betreuer von den Mitarbeitern der Mitbeteiligten begleitet. Die Pflegepersonen kämen nicht über Agenturen zur Mitbeteiligten, sondern träten selbständig und direkt mit dieser in Kontakt.

12       Das Verwaltungsgericht gibt sodann auch den Inhalt eines zwischen der jeweils zu betreuenden Person und der Betreuerin/dem Betreuer abzuschließenden „Personenbetreuungs-Vertrages“ wieder und führt im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung weiters aus, die Mitbeteiligte nehme auch darauf Bedacht, ob die Betreuungsleistung ausreichend sei und ob von Seiten des Mobilen Hilfsdienstes oder der Hauskrankenpflege Unterstützung benötigt werde. Schließlich würden sämtliche Abrechnungen über Betreuungsleistungen, die zwischen den Betreuern und den zu Betreuenden stattfänden, von der Mitbeteiligen im Namen der zu Betreuenden vorgenommen, um den zu betreuenden Personen, die dazu oft nicht in der Lage seien, das Prozedere der Abrechnung zu erleichtern.

13       Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des KommStG 1993 aus, dass im Gesellschaftsvertrag der Mitbeteiligten die Vermittlung und Erbringung von Dienstleistungen im Betreuungsbereich im Land Vorarlberg, insbesondere in Zusammenarbeit mit den bestehenden Betreuungseinrichtungen der Krankenpflegevereine und der mobilen Hilfsdienste, verankert sei. Tatsächlich würden diese Leistungen von den Mitarbeitern der Mitbeteiligten ausschließlich und unmittelbar erbracht. Die Mitbeteiligte vermittle nicht bloß Pflegekräfte, die sodann selbstständig und weisungsfrei ihre Leistungen erbrächten. Diese (ausländischen) Pflegekräfte würden vielmehr durch die Mitarbeiter der Mitbeteiligten begleitet und aktiv unterstützt. Die Mitbeteiligte sei auch beratend tätig und begleite die Betreuung. Sie sei immer wieder vor Ort bei den zu betreuenden Personen, wo sie Gespräche führe und eruiere, was die Personen benötigten und ob die Qualität der Pflege in Ordnung sei. Es könne daher nicht von einer reinen Qualitätskontrolle oder Vermittlungstätigkeit gesprochen werden.

14       Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass die Pflegeleistungen weisungsfrei und unabhängig von externen Pflegekräften erbracht würden, während die Mitbeteiligte nur eine Vermittlung der Pflegeleistungen vornehme. Im Beschwerdeverfahren sei aber hervorgekommen, dass die Leistungen der Mitbeteiligten über die Vermittlung und Organisation von Pflegekräften hinausgingen. So würden die Mitarbeiter der Mitbeteiligten bei den Abrechnungen der Pflegeleistungen und der Erstellung der Honorare unmittelbar Hilfestellung bieten, da die Beteiligten oft damit überfordert seien. Für jeden Pflegefall stehe ein Mitarbeiter der Mitbeteiligten als Ansprechperson ständig zur Verfügung, um bei Problemen Hilfestellung, Mediation etc. bieten zu können. Es sei somit deutlich hervorgekommen, dass ein großer Anteil der Arbeitszeit der Mitarbeiter der Mitbeteiligten in der aktiven Unterstützung und Begleitung der Pflegeleistung, aber auch ihrer Anbahnung und ihrer Abrechnung liege. Die gemeinnützige Tätigkeit der Mitbeteiligten erfülle daher die Merkmale der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit.

15       Die Mitbeteiligte erbringe zudem dadurch unmittelbare gemeinnützige Dienstleistungen an den zu betreuenden Personen, dass ihre Mitarbeiter aktiv Gespräche mit den Beteiligten führten und diese persönlich begleiteten, indem sie den persönlichen Kontakt mit den zu betreuenden Menschen hielten. Die daneben stattfindende Vermittlungstätigkeit sowie das Qualitätsmanagement seien lediglich Teilbereiche der Tätigkeit der Mitbeteiligten. Die Unterstützung des Pflegepersonales, die Mithilfe bei den Abrechnungen wie auch der mediative und „moralische“ Beistand, der durch die Mitarbeiter der Mitbeteiligten geleistet werde, würden einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Diese Umstände wiesen klar darauf hin, dass durch die Mitbeteiligte eine gemeinnützige Leistung unmittelbar erbracht werde.

16       Die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 seien daher erfüllt.

17       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Abgabenkommission der Stadt Feldkirch.

18       Die mitbeteiligte Partei hat nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung erstattet.

19       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

21       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

22       In der Revision der Abgabenkommission der Stadt Feldkirch wird zur Zulässigkeit vorgebracht, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Vermittlung, Organisation, Begleitung bzw. Kontrolle von typischen Fürsorge-Aktivitäten, konkret von Betreuungsleistungen für Personen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter nicht in der Lage seien, ihr Leben ohne fremde Hilfe in ihrer vertrauten Umgebung zu führen, unmittelbar einem gemeinnützigen Zweck iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 dienten.

23       § 8 Kommunalsteuergesetz 1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 lautet:

„§ 8. Von der Kommunalsteuer sind befreit:

1.   Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;

2.   Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). § 5 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

24       § 35 BAO lautet:

„§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.“

25       Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 28. Juni 2012, 2011/16/0142, ausgesprochen hat, liegt eine unmittelbare Förderung iSd § 40 Abs. 1 BAO vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt oder wenn dies durch Dritte (z.B. Arbeitnehmer) geschieht, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

26       Im Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0221, wurde in Bezug auf das Erfordernis der Unmittelbarkeit ausgesprochen, die begünstigten Zwecke dürfen grundsätzlich nicht über selbständige Rechtsträger oder Wirtschaftskörper gefördert werden. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz BAO darin, dass ein Dritter, dessen Wirken wie ein eigenes der (fördernden) Körperschaft anzusehen ist, den begünstigten Zweck für die (sodann nur mittelbar fördernde) Körperschaft erfüllt. Dieser „Dritte“ kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, muss jedoch in einem Weisungsverhältnis zur Trägerkörperschaft stehen (vgl. auch VwGH 23.11.2005, 2005/16/0209).

27       Das im gegenständlichen Zusammenhang weiters einschlägige Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, 2003/15/0127, betraf Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Hausnotruf-Dienstes, bei welchem - idR ältere bzw. gesundheitlich beeinträchtigte - Personen mit einer Vorrichtung ausgestattet werden, die diese Personen als Armband tragen und durch welche sie - über einen Telefonanschluss - mit der Notrufzentrale der (damaligen) Beschwerdeführerin in Verbindung treten können, die sodann die der jeweiligen Situation angepassten Schritte (z.B. Herbeiholung von Arzt, Rettung, etc.) setzt. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte diese Tätigkeit als gemeinnützig iSd § 35 BAO und sprach aus, dass die in der Aufzählung des § 35 Abs. 2 BAO enthaltene Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen beispielsweise auch Betreuungsdienste umfasst.

28       Schließlich ist noch auf das Erkenntnis vom 29. September 2004, 2000/13/0014, hinzuweisen, welches einen Verein betraf, der u.a. die Unterstützung für eine Begleitperson bei einem Spitalsaufenthalt eines Kindes zwecks Ermöglichung des Beisammenbleibens von Elternteilen mit ihrem Kind auch während eines Spitalsaufenthaltes zur Aufgabe hatte. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass auch die Begleitung eines Kindes in ein Spital bzw. die entsprechende Ermöglichung hiezu als unmittelbare Ausübung des begünstigten Fürsorgezwecks iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 anzusehen ist.

29       Zusammenfassend hat der Verwaltungsgerichtshof den Bereich der unmittelbaren Förderung der Fürsorgezwecke iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 nach der angeführten Rechtsprechung nicht als eng beurteilt.

30       Im gegenständlichen Fall hat die Mitbeteiligte ein Leistungsbündel erbracht, das zunächst Beratungsgespräche mit den betreuungsbedürftigen Personen bzw. deren Angehörigen beinhaltet, um die geeignete Form der Betreuung zu finden. Ergibt sich dabei die Notwendigkeit einer dauerhaften Betreuung (gegebenenfalls in Form der 24-Stunden-Pflege), nimmt die Mitbeteiligte auch die Vermittlung einer selbständigen Betreuerin oder eines selbständigen Betreuers vor. Auch während der Zeit der Betreuung erbringt die Mitbeteiligte Leistungen der Beratung und der Konfliktlösung sowohl gegenüber den pflegebedürftigen Personen als auch gegenüber den Pflegekräften. Sie besorgt weiters die Abrechnung der Pflegeleistungen. Die Mitbeteiligte eruiert auch, ob bei der pflegebedürftigen Person Bedarf nach Leistungen des Mobilen Hilfsdienstes oder der Hauskrankenpflege besteht und leitet dann die entsprechende Unterstützung ein.

31       Dass das Verwaltungsgericht diese gegenüber den pflegebedürften Personen bzw. ihren Angehörigen erbrachte Betätigung als unmittelbare Erfüllung gemeinnütziger Zwecke auf dem Gebiet der Kranken-, Behinderten- und Altenfürsorge beurteilt und somit die Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 angenommen hat, stößt auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.

32       Im Hinblick auf die bereits bestehende Rechtsprechung wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgezeigt, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) völlig vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 28.4.2016, Ro 2015/07/0041; und 3.3.2022, Ra 2020/15/0024).

33       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019150039.L00

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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