RS OGH 2022/2/22 14Os102/21p

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Norm

StGB §146
StGB §165

Rechtssatz

Jede Form der Beteiligung an der Vortat macht zum Vortäter und verhindert damit eine Strafbarkeit nach § 165 Abs 2 StGB. Ein Beitrag zum Betrug ist über die formelle Vollendung hinaus bis zur materiellen Vollendung (Vollbringung) möglich, somit bei einer (wie hier) durch Täuschung bewirkten Überweisung eines Geldbetrags bis zu dessen Gutschrift auf dem, der Sphäre des Vortäters zuzurechnenden Empfängerkonto. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der (Vor?)Täter den Vermögensbestandteil durch die Tat erlangt, womit dieser zum tauglichen Tatobjekt Vortat-bezogener Geldwäscherei wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133923

Im RIS seit

19.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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