TE Vwgh Beschluss 2022/3/18 Ra 2022/01/0051

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
SPG 1991 §92a Abs1a Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M R in L, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Dezember 2021, Zl. LVwG-752163/5/KLi/EP, betreffend Kostenersatzpflicht nach § 92a SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M R in L, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Dezember 2021, Zl. LVwG-752163/5/KLi/EP, betreffend Kostenersatzpflicht nach Paragraph 92 a, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in der Sache gemäß § 92a Abs. 1a Z 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 29/2018 (SPG), iVm § 4a Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996 idF BGBl. II Nr. 104/2018 (SGV), verpflichtet, als Ersatz für die Aufwendungen des Bundes einen näher bezeichneten Betrag zu bezahlen, weil er zu einer näher bezeichneten Zeit am 5. April 2021 in L vorsätzlich eine falsche Notmeldung ausgelöst und dadurch ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht habe, indem er auf offener Straße mit einer näher bezeichneten Schreckschusspistole hantiert und mehrmals in die Luft geschossen habe (II.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in der Sache gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018, (SPG), in Verbindung mit Paragraph 4 a, Sicherheitsgebühren-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018, (SGV), verpflichtet, als Ersatz für die Aufwendungen des Bundes einen näher bezeichneten Betrag zu bezahlen, weil er zu einer näher bezeichneten Zeit am 5. April 2021 in L vorsätzlich eine falsche Notmeldung ausgelöst und dadurch ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht habe, indem er auf offener Straße mit einer näher bezeichneten Schreckschusspistole hantiert und mehrmals in die Luft geschossen habe (römisch zwei.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (römisch zwei.).

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei nach § 92a Abs. 1a Z 1 SPG nicht gefordert, dass der Ersatzpflichtige selbst eine falsche Notmeldung abgebe. Nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung liege eine falsche Notmeldung unter anderem vor, wenn jemand eine Gefahrensituation etwa mittels täuschend echten „Spielzeugwaffen“ vortäusche und dadurch eine Notmeldung durch Dritte auslöse. Dies sei in gegenständlicher Angelegenheit unzweifelhaft der Fall. Der Revisionswerber habe auf öffentlicher Straße mit einer - täuschend echt aussehenden - (Schreckschuss-)Pistole hantiert, damit mehrmals in die Luft geschossen und dadurch einen Beobachter veranlasst, die Polizei zu alarmieren. Der Revisionswerber habe auf diese Weise eine falsche Notmeldung ausgelöst und so einen Polizeieinsatz verursacht, der das Einschreiten von insgesamt 67 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Einsatz eines Diensthundes und eines Polizeihubschraubers zur Folge gehabt habe.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei nach Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer eins, SPG nicht gefordert, dass der Ersatzpflichtige selbst eine falsche Notmeldung abgebe. Nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung liege eine falsche Notmeldung unter anderem vor, wenn jemand eine Gefahrensituation etwa mittels täuschend echten „Spielzeugwaffen“ vortäusche und dadurch eine Notmeldung durch Dritte auslöse. Dies sei in gegenständlicher Angelegenheit unzweifelhaft der Fall. Der Revisionswerber habe auf öffentlicher Straße mit einer - täuschend echt aussehenden - (Schreckschuss-)Pistole hantiert, damit mehrmals in die Luft geschossen und dadurch einen Beobachter veranlasst, die Polizei zu alarmieren. Der Revisionswerber habe auf diese Weise eine falsche Notmeldung ausgelöst und so einen Polizeieinsatz verursacht, der das Einschreiten von insgesamt 67 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Einsatz eines Diensthundes und eines Polizeihubschraubers zur Folge gehabt habe.

3        Zur Frage, ob die Notmeldung vorsätzlich ausgelöst worden sei, verwies das Verwaltungsgericht auf den Begriff des dolus eventualis nach § 5 StGB. Dolus eventualis falle demjenigen zur Last, der wisse, dass seine Handlung möglicherweise die tatbestandmäßig festgelegte Konsequenz habe und diese billigend in Kauf nehme (Verweis auf OGH 16.11.1972, 9 Os 58/72, 11 Os 201/77). Da der Revisionswerber vorliegend Schüsse aus einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole abgegeben habe, obwohl er es ernstlich für möglich gehalten habe, dass dies andere Personen dazu veranlassen könne, die Polizei zu alarmieren, sei die Voraussetzung des vorsätzlichen Auslösens der Notmeldung gegeben. Es sei kein Rauschzustand vorgelegen, der die Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers ausgeschlossen hätte. Der Revisionswerber sei trotz seiner Alkoholisierung in der Lage gewesen, die Folgen seines Handelns einzusehen.Zur Frage, ob die Notmeldung vorsätzlich ausgelöst worden sei, verwies das Verwaltungsgericht auf den Begriff des dolus eventualis nach Paragraph 5, StGB. Dolus eventualis falle demjenigen zur Last, der wisse, dass seine Handlung möglicherweise die tatbestandmäßig festgelegte Konsequenz habe und diese billigend in Kauf nehme (Verweis auf OGH 16.11.1972, 9 Os 58/72, 11 Os 201/77). Da der Revisionswerber vorliegend Schüsse aus einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole abgegeben habe, obwohl er es ernstlich für möglich gehalten habe, dass dies andere Personen dazu veranlassen könne, die Polizei zu alarmieren, sei die Voraussetzung des vorsätzlichen Auslösens der Notmeldung gegeben. Es sei kein Rauschzustand vorgelegen, der die Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers ausgeschlossen hätte. Der Revisionswerber sei trotz seiner Alkoholisierung in der Lage gewesen, die Folgen seines Handelns einzusehen.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 28.2.2017, Ra 2017/01/0040) abgewichen, weil „in casu“ ein krasser Fehler der Beweiswürdigung „unterlaufen“ sei. So sei das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines dolus eventualis ausgegangen, obwohl aus der Beschuldigtenvernehmung (die Revision verweist auf ein näher bezeichnetes strafgerichtliches Verfahren vor dem Bezirksgericht L, welches gemäß § 200 Abs. 5 StPO eingestellt worden sei) als auch „dem Protokoll“ (gemeint der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) ersichtlich sei, dass der Revisionswerber zur Zeit der Tat stark alkoholisiert gewesen sei und mehrmals betont habe, „dass er sich eben nichts dachte“. Er habe zur Zeit der Tat „gar nicht“ realisiert, „was er da in Gang setzte“. Der Revisionswerber habe nicht selbst die Polizei angerufen und habe auch nicht vorsätzlich eine Notmeldung durch sein Verhalten ausgelöst, da es sich im Zeitpunkt der Abgabe der Schüsse „nichts dachte“.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 28.2.2017, Ra 2017/01/0040) abgewichen, weil „in casu“ ein krasser Fehler der Beweiswürdigung „unterlaufen“ sei. So sei das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines dolus eventualis ausgegangen, obwohl aus der Beschuldigtenvernehmung (die Revision verweist auf ein näher bezeichnetes strafgerichtliches Verfahren vor dem Bezirksgericht L, welches gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO eingestellt worden sei) als auch „dem Protokoll“ (gemeint der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) ersichtlich sei, dass der Revisionswerber zur Zeit der Tat stark alkoholisiert gewesen sei und mehrmals betont habe, „dass er sich eben nichts dachte“. Er habe zur Zeit der Tat „gar nicht“ realisiert, „was er da in Gang setzte“. Der Revisionswerber habe nicht selbst die Polizei angerufen und habe auch nicht vorsätzlich eine Notmeldung durch sein Verhalten ausgelöst, da es sich im Zeitpunkt der Abgabe der Schüsse „nichts dachte“.

9        Die von der Revision angesprochene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Kostenersatzpflicht nach § 92a Abs. 1 SPG (Verursachung durch eine technische Alarmeinrichtung) ergangen (vgl. so auch VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0266, und VwGH 22.7.2020, Ro 2020/01/0009, mwN). Vorliegend wurde die Kostenersatzpflicht auf § 92a Abs. 1a Z 1 SPG gestützt.Die von der Revision angesprochene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Kostenersatzpflicht nach Paragraph 92 a, Absatz eins, SPG (Verursachung durch eine technische Alarmeinrichtung) ergangen vergleiche , so auch VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0266, und VwGH 22.7.2020, Ro 2020/01/0009, mwN). Vorliegend wurde die Kostenersatzpflicht auf Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer eins, SPG gestützt.

10       Gemäß § 92a Abs. 1a Z 1 hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten, wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1 denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat.Gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer eins, hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten, wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Ziffer eins, denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat.

11       Abs. 1a wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2018 in § 92a SPG eingefügt. Nach den Materialien (vgl. ErlRV 15 BlgNR 26. GP 3)Absatz eins a, wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018, in Paragraph 92 a, SPG eingefügt. Nach den Materialien vergleiche , ErlRV 15 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3, )

„sollen durch die Einführung eines Abs. 1a Personen, die ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursachen, in zwei abschließend genannten Fällen zum Ersatz der Kosten des Polizeieinsatzes verpflichtet werden können. Zum einen dann, wenn der Einsatz durch vorsätzlich falsche Notmeldung, etwa durch Notruf oder Notzeichen, ohne Vorliegen einer Gefahrensituation ausgelöst wurde. Davon umfasst ist auch der Fall, dass jemand eine Gefahrensituation etwa mittels täuschend echten ‚Spielzeugwaffen‘ vortäuscht und dadurch eine Notmeldung (durch Dritte) auslöst. ...„sollen durch die Einführung eines Absatz eins a, Personen, die ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursachen, in zwei abschließend genannten Fällen zum Ersatz der Kosten des Polizeieinsatzes verpflichtet werden können. Zum einen dann, wenn der Einsatz durch vorsätzlich falsche Notmeldung, etwa durch Notruf oder Notzeichen, ohne Vorliegen einer Gefahrensituation ausgelöst wurde. Davon umfasst ist auch der Fall, dass jemand eine Gefahrensituation etwa mittels täuschend echten ‚Spielzeugwaffen‘ vortäuscht und dadurch eine Notmeldung (durch Dritte) auslöst. ...

In diesen Fällen soll derjenige, der vorsätzlich die falsche Notmeldung ausgelöst hat (Z 1), ... zum Ersatz der Kosten nach Maßgabe der konkret eingesetzten Mittel verpflichtet werden. Die Wahl des konkret herangezogenen Einsatzmittels richtet sich nach topographischen und sonstigen einsatzspezifischen Parametern“.In diesen Fällen soll derjenige, der vorsätzlich die falsche Notmeldung ausgelöst hat (Ziffer eins,), ... zum Ersatz der Kosten nach Maßgabe der konkret eingesetzten Mittel verpflichtet werden. Die Wahl des konkret herangezogenen Einsatzmittels richtet sich nach topographischen und sonstigen einsatzspezifischen Parametern“.

12       Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung allein gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zur Annahme, dass die falsche Notmeldung vorsätzlich ausgelöst worden sei.

13       Dazu verweist die Revision selbst auf die (auch zu § 92a SPG ergangene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 28.2.2017, Ra 2017/01/0040, mwN; vgl. aus jüngerer Zeit für viele auch VwGH 27.1.2022, Ra 2021/01/0417, mwN).Dazu verweist die Revision selbst auf die (auch zu Paragraph 92 a, SPG ergangene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 28.2.2017, Ra 2017/01/0040, mwN; vergleiche , aus jüngerer Zeit für viele auch VwGH 27.1.2022, Ra 2021/01/0417, mwN).

14       Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in den alleine maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision nicht dargelegt.

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010051.L00

Im RIS seit

18.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten