Norm
DSGVO Art 6 Abs1 litfRechtssatz
Bei der Prüfung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist nach folgendem Prüfschema vorzugehen: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig. Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen.Bei der Prüfung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist nach folgendem Prüfschema vorzugehen: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig. Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verarbeitung personenbezogener Daten, Wahrnehmung berechtigter Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133919Im RIS seit
14.04.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024