RS OGH 2023/12/20 6Ob129/21w; 6Ob67/22d; 6Ob198/21t; 6ObA1/22y; 6Ob206/23x

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Norm

DSGVO Art 6 Abs1 litf

Rechtssatz

Bei der Prüfung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist nach folgendem Prüfschema vorzugehen: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig. Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen.Bei der Prüfung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist nach folgendem Prüfschema vorzugehen: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig. Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verarbeitung personenbezogener Daten, Wahrnehmung berechtigter Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133919

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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