TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/14 LVwG-S-280/001-2022

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Veröffentlicht am 14.02.2022
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Entscheidungsdatum

14.02.2022

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen Übertretungspunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 19. Jänner 2022, Zl. ***, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde gegen Übertretungspunkt 2. wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Übertretungspunkt 2. in der Höhe von € 160,-- zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag zu Übertretungspunkt 2. (Strafe/Kosten) beträgt
1.040,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit den Übertretungspunkten 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 19. Jänner 2018, Zl. ***, wurde Herrn A zur Last gelegt, er habe

1.  am 08.12.2021, 01:00 Uhr den Personenkraftwagen *** im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, Strkm ***, talauswärts Richtung *** gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seines Blutes 1,27‰, somit 1,2‰ oder mehr, aber weniger als 1,6‰ betrug.

2.  am 08.12.2021, 02:00 Uhr die Zugmaschine *** im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, Strkm ***, taleinwärts gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seines Blutes 1,17‰ betrug.

Es wurde ihm zu 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO 1960 zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Tagen) verhängt, zu 2. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m.
§ 99 Abs. 1b StVO 1960 zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Tagen) verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der erste Willensentschluss des Beschuldigten gewesen sei, am 8.12.2021 um 01:00 Uhr alkoholisiert mit dem PKW, Kennzeichen ***, nach Hause zu fahren, wobei er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Sein zweiter Willensentschluss sei gewesen, am 8.12.2021 um 02:00 Uhr mit einer Zugmaschine, Kennzeichen *** das Unfallfahrzeug zu bergen. Bei seinem ersten Willensentschluss habe er den zweiten Willensentschluss noch nicht gefasst und seien somit die beiden Einzelakte nicht von einem einheitlichen Willensentschluss getragen. Der Beschuldigte habe somit beide Alkoholisierungsdelikte zu den Punkten 1. und 2. des Strafbescheides zu verantworten.

Gegen Übertretungspunkt 2. dieses Straferkenntnisses richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21. Jänner 2022 mit dem Antrag, der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass Spruchpunkt 2. entfalle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz – nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes – im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestandes im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einer einheitlichen Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt würden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liege dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreffen. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit habe zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht habe und diese auch nur einmal zu bestrafen sei. Wie groß der Zeitraum zwischen einzelnen Tathandlungen sein dürfe, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, sei von Delikt zu Delikt verschieden und hänge weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab (VwGH am 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Auf den konkreten Fall umgelegt bedeute die Judikatur des VwGH, dass der Beschwerdeführer auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges und der einheitlichen Motivationslage nur einmal wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes bestraft werden könne.

Entgegen der Begründung im angefochtenen Straferkenntnis sei das gleiche Delikt (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (zwischen 1:00 Uhr und 2:00 Uhr) bei einheitlicher Motivationslage (Lenken von Fahrzeugen) begangen worden, sodass eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliege. Es mache rechtlich keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer zweimal hintereinander den gleichen PKW oder einen PKW und einen Traktor gelenkt habe.

Infolge einheitlicher Tatbestandsverwirklichung der zu den Spruchpunkten 1. und 2. zur Last gelegten Taten könne der Beschwerdeführer nur wegen der unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegten Tat (Lenken des Fahrzeuges *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,27‰) bestraft werden.

Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld hat mit Schreiben vom 31. Jänner 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt *** zur Entscheidung vorgelegt.

Daraus ergibt sich folgender im Gegenstand entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 8. Dezember 2021 gegen 01:00 Uhr den PKW, Kennzeichen ***, nach einem Besuch bei einem Freund in ***, ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Landesstraße *** talauswärts, wo er bei Strkm *** von der Fahrbahn abkam und gegen einen Mast stieß. Nach dem Unfall legte er eine Wegstrecke von ca. 2,9 Kilometer zu Fuß nach Hause (***, ***) zurück, wo er die Zugmaschine, Kennzeichen *** gegen 02:00 Uhr in Betrieb nahm und wieder zurück zur Unfallstelle fuhr um das Unfallfahrzeug abzuschleppen. Dazu hob er die Front des PKW mit der Heckhydraulik an und sicherte den PKW mit einer Kette an der Zugmaschine, solchermaßen transportierte er den verunfallten PKW nach Hause, wobei er beim Haus *** die Zugmaschine anhalten und die Kette nachspannen musste.

Der Alkomattest am 8.12.2021 um 09:36 Uhr und 09:37 Uhr ergab Werte von
0,23 mg/l Atemalkoholgehalt bzw. 0,24 mg/l Atemalkoholgehalt. Die amtsärztliche Rückrechnung ergab einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,27 ‰, bezogen auf den Tatzeitpunkt 8.12.2021, 01:00 Uhr und 1,17 ‰, bezogen auf den Tatzeitpunkt 8.12.2021, 02:00 Uhr.

Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 13.12.2021, GZ-P: ***, sowie dem amtsärztlichen Gutachten vom 16. Dezember 2021, ***, an deren Richtigkeit zu zweifeln das erkennende Gericht keine Veranlassung hatte. Dieser Sachverhalt wurde beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt.

Vielmehr wurde beschwerdeführerseits eine unrichtige rechtliche Beurteilung wegen Vorliegens eines fortgesetzten Delikts unter Verweis auf einen einheitlichen Tatvorsatz hinsichtlich beider Alkoholfahrten und somit ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot behauptet.

Um nach der Rechtsprechung von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz, getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (vgl. VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0062; zur ausnahmsweisen Anwendung beim Fahrlässigkeitsdelikt vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (vgl. VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185, mwN).

Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein „Ereignis“ innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen kann. Als solches ist etwa eine Verkehrskontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen (vgl. etwa VwGH 24.9.2010, 2010/02/0155; 16.6.2020, Ra 2020/02/0099, mwN).

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der vom Beschwerdeführer verursachte Verkehrsunfall und der darauf neu gefasste Tatentschluss, zu Fuß zurück zu seinem Wohnort zu gehen, dort ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen, um das Unfallsfahrzeug abzuschleppen und damit heimzufahren, ein solches „Ereignis“ darstellt. Ein fortgesetztes Delikt liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor (vgl. – inhaltlich gleich gelagert – VwGH vom 1.12.2021, Ra 2021/02/0227).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 lautet:

„Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“

§ 99 Abs. 1b StVO 1960 lautet:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“

Indem im Gegenstand – wie oben ausgeführt – ein fortgesetztes Delikt nicht vorliegt, hat der Beschuldigte die zu Übertretungspunkt 2. vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl objektiv als auch subjektiv zu vertreten.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs.2 VStG).

Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB), erschwerend hingegen nichts zu werten.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Berufungswerber und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

In Anbetracht der Tatsache, dass ein hohes Interesse daran besteht, dass alkoholisierte Fahrzeuglenker nicht am Straßenverkehr teilnehmen, ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt von großem öffentlichen Interesse. Dies insbesondere deswegen, da alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder schwere und schwerste Verkehrsunfälle verursachen. Es ist daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes die verhängte Strafe notwendig, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleichartiger Delikte (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) abzuhalten.

Eine Herabsetzung kam daher, insbesondere auch auf Grund der Tatsache, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft ohnedies lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, nicht in Betracht. Es erübrigen sich daher weitere Erwägungen zur Strafhöhe (z. B. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).

Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe wurden im Verfahren nicht behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Anwendung des § 20 VStG nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.5.2004, 2004/02/0005, mwH).

Bei einer Übertretung wie der vorliegenden kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb mit einer außerordentlichen Strafmilderung vorzugehen wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (vgl. dazu VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0009, mwH).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, s. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkoholisierung; fortgesetztes Delikt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.280.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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