TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/18 Ra 2021/04/0001

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs7
AVG §41
AVG §42
AVG §42 Abs1
AVG §68 Abs1
AVG §8
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des MMag. S B und 2. der Dr. M B, beide in L und beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28/4. Stock, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12. November 2020, Zl. LVwG-2020/25/2377-1, betreffend ein gewerberechtliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz; mitbeteiligte Partei: M GmbH in V), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des MMag. S B und 2. der Dr. M B, beide in L und beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28/4. Stock, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12. November 2020, Zl. LVwG-2020/25/2377-1, betreffend ein gewerberechtliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz; mitbeteiligte Partei: M GmbH in römisch fünf), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1        1. Mit Bescheid vom 14. September 2020 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Lienz (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit angeschlossenem Gastronomiebetrieb an näher bezeichnetem Standort nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Unter einem wurden einzelne „Vorbringen der Nachbarn, die objektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen darstellen und nicht auf den Einwendungserfordernissen des § 74 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 GewO 1994 fußen“, als unzulässig zurückgewiesen; hinsichtlich der revisionswerbenden Parteien betraf dies die „Punkte I lit. a (Sicherheit, Gesundheit unter Hinweis auf IG-L), I lit. b (öffentlicher Verkehr) und lit. c (Verdacht der Kontamination).1. Mit Bescheid vom 14. September 2020 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Lienz (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit angeschlossenem Gastronomiebetrieb an näher bezeichnetem Standort nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Unter einem wurden einzelne „Vorbringen der Nachbarn, die objektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen darstellen und nicht auf den Einwendungserfordernissen des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffern 1 oder 2 GewO 1994 fußen“, als unzulässig zurückgewiesen; hinsichtlich der revisionswerbenden Parteien betraf dies die „Punkte römisch eins Litera a, (Sicherheit, Gesundheit unter Hinweis auf IG-L), I Litera b, (öffentlicher Verkehr) und Litera c, (Verdacht der Kontamination).

2        2. Die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das Landesverwaltungsgericht Tirol - soweit für die vorliegende Revisionssache relevant - mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. November 2020 als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.2. Die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das Landesverwaltungsgericht Tirol - soweit für die vorliegende Revisionssache relevant - mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. November 2020 als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.

3        Das Verwaltungsgericht stellte fest, die revisionswerbenden Parteien hätten am 26. Mai 2020 (und somit am Tag vor der mündlichen Verhandlung) bei der belangten Behörde inhaltlich gleichlautende Stellungnahmen mit (auf das Wesentlichste zusammengefasst) folgendem Inhalt erstattet:

Die revisionswerbenden Parteien hätten angegeben, dass grundsätzlich gegen die Errichtung und den Betrieb des vorgesehenen Lebensmittelmarktes nach Maßgabe nachstehender Einschränkungen keine Einwände bestünden. Als Verletzung subjektiver Rechte hätten sie geltend gemacht, dass „im Hinblick auf Lärm [...] Einwände zum Schutz der anwohnenden Kinder gemacht werden müssten“. Es sei eine Lärmschutzwand als Abgrenzung der Verkehrszufahrtsfläche gefordert worden; zudem sollten Baumpflanzungen zum Schutz vor anfallenden Lichtimmissionen und zur Minderung der Feinstaubbelastung vorgenommen werden. Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen sei eine zusätzliche Luftverschmutzung und Belastung der Anrainer zu befürchten. Zudem sei das lärmtechnische Gutachten unschlüssig und die Befunderhebung sei zur falschen Zeit erfolgt. Im Hinblick darauf sei eine individuelle medizinische Untersuchung der zusätzlichen Lärmbelastungen und der negativen gesundheitlichen Folgen erforderlich. Es sei - so die revisionswerbenden Parteien weiter - zu erwarten, dass der Betrieb der Gästeterrasse für die umliegenden Anrainer akustisch stark wahrnehmbar sein werde. Die Lichtimmissionen ließen direkte Einwirkungen auf die - in den Obergeschoßen der umgebenden Anrainergebäude gelegenen - Schlafräume erwarten. Zum derzeit eingereichten Projekt könnten die revisionswerbenden Parteien daher keine Zustimmung erteilen.

In der mündlichen Verhandlung hätten die revisionswerbenden Parteien - so das Verwaltungsgericht weiter - auf das Vorbringen in den Stellungnahmen verwiesen und betont, dass die Lärmschutzwand bzw. die Vornahme von Bepflanzungsmaßnahmen der wesentlichste Punkt sei.

4        In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, eine zulässige Einwendung liege nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines konkreten subjektiven Rechts geltend mache. Ein Recht auf Vorschreibung bestimmter Auflagen (wie der geforderten Lärmschutzwand) komme den revisionswerbenden Parteien nicht zu. Zudem hätten sie angegeben, dass „grundsätzlich gegen die Errichtung und den Betrieb nach Maßgabe nachstehender Einschränkungen keine Einwände“ bestünden. Durch die Betonung, zu Gesprächen mit der Antragstellerin (über die Sichtschutzwand mit Lärmschutzfunktion) bereit zu sein, seien keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben worden. Soweit die revisionswerbenden Parteien auf die Lärm- bzw. Lichtquelle verwiesen hätten, finde sich nirgendwo die Behauptung, dass dies unzumutbare Belästigungen oder Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zur Folge hätte. Mit dem Vorbringen, durch die Errichtung einer Lärmschutzwand könne auch die zu befürchtende zusätzliche Feinstaubbelastung vermindert werden, werde keine auf die Errichtung oder den Betrieb der beantragten Betriebsanlage unmittelbar zurückzuführende Änderung der örtlichen Verhältnisse, durch die die revisionswerbenden Parteien konkret gefährdet oder belästigt würden, geltend gemacht. Da einem Nachbarn die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte nicht zustehe, hätten die zum Schutz der anwohnenden Kleinkinder erhobenen Einwände keine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt. Auch im Hinblick auf die befürchteten lärm- und lichtbedingten Einwirkungen auf die Schlafräume der umliegenden Anrainergebäude würden lediglich allgemeine Einwirkungen auf die Nachbarschaft behauptet, nicht jedoch eine unzumutbare Belästigung oder Gefährdung der revisionswerbenden Parteien selbst. Im Ergebnis hätten die revisionswerbenden Parteien daher nicht behauptet, durch eine der von ihnen aufgezeigten Immissionen unzumutbar belästigt oder gefährdet zu werden, weshalb die Beschwerden mangels Erhebung qualifizierter Einwendungen und damit mangels aufrechter Parteistellung zurückzuweisen gewesen seien.In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, eine zulässige Einwendung liege nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines konkreten subjektiven Rechts geltend mache. Ein Recht auf Vorschreibung bestimmter Auflagen (wie der geforderten Lärmschutzwand) komme den revisionswerbenden Parteien nicht zu. Zudem hätten sie angegeben, dass „grundsätzlich gegen die Errichtung und den Betrieb nach Maßgabe nachstehender Einschränkungen keine Einwände“ bestünden. Durch die Betonung, zu Gesprächen mit der Antragstellerin (über die Sichtschutzwand mit Lärmschutzfunktion) bereit zu sein, seien keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben worden. Soweit die revisionswerbenden Parteien auf die Lärm- bzw. Lichtquelle verwiesen hätten, finde sich nirgendwo die Behauptung, dass dies unzumutbare Belästigungen oder Gefährdungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zur Folge hätte. Mit dem Vorbringen, durch die Errichtung einer Lärmschutzwand könne auch die zu befürchtende zusätzliche Feinstaubbelastung vermindert werden, werde keine auf die Errichtung oder den Betrieb der beantragten Betriebsanlage unmittelbar zurückzuführende Änderung der örtlichen Verhältnisse, durch die die revisionswerbenden Parteien konkret gefährdet oder belästigt würden, geltend gemacht. Da einem Nachbarn die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte nicht zustehe, hätten die zum Schutz der anwohnenden Kleinkinder erhobenen Einwände keine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt. Auch im Hinblick auf die befürchteten lärm- und lichtbedingten Einwirkungen auf die Schlafräume der umliegenden Anrainergebäude würden lediglich allgemeine Einwirkungen auf die Nachbarschaft behauptet, nicht jedoch eine unzumutbare Belästigung oder Gefährdung der revisionswerbenden Parteien selbst. Im Ergebnis hätten die revisionswerbenden Parteien daher nicht behauptet, durch eine der von ihnen aufgezeigten Immissionen unzumutbar belästigt oder gefährdet zu werden, weshalb die Beschwerden mangels Erhebung qualifizierter Einwendungen und damit mangels aufrechter Parteistellung zurückzuweisen gewesen seien.

5        3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.

7        Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 übermittelte die belangte Behörde in der Folge noch ein Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 1. Februar 2022, in dem diese angab, ihren Antrag auf Genehmigung des hier gegenständlichen Lebensmittelmarktes zurückzuziehen.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8        1. Zur Eingabe der belangten Behörde vom 8. Februar 2022 genügt der Hinweis, dass eine Zurückziehung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 7 AVG nach Eintritt der Rechtskraft der - diesen Antrag erledigenden - Entscheidung nicht mehr möglich ist (vgl. VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0003; Rn. 27, mwN).1. Zur Eingabe der belangten Behörde vom 8. Februar 2022 genügt der Hinweis, dass eine Zurückziehung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG nach Eintritt der Rechtskraft der - diesen Antrag erledigenden - Entscheidung nicht mehr möglich ist vergleiche , VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0003; Rn. 27, mwN).

9        2. Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision ua. vor, das Verwaltungsgericht habe die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Erwerb bzw. Verlust der Parteistellung im gewerbebehördlichen Verfahren sowie zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte falsch ausgelegt.

10       Die Revision erweist sich ausgehend davon als zulässig und auch als berechtigt.

11       3.1. Bei den revisionswerbenden Parteien handelt es sich unbestrittener Maßen um Nachbarn der gegenständlich beantragten Betriebsanlage. Ein Verlust der Parteistellung als Nachbar im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994 kann im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von Einwendungen eintreten (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0043, Rn. 5, mwN).3.1. Bei den revisionswerbenden Parteien handelt es sich unbestrittener Maßen um Nachbarn der gegenständlich beantragten Betriebsanlage. Ein Verlust der Parteistellung als Nachbar im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 kann im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von Einwendungen eintreten vergleiche , VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0043, Rn. 5, mwN).

12       Eine dem § 42 AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn sie spezialisiert ist und jedenfalls erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Der Einwendung muss jedenfalls entnommen werden können, welcher Art das geltend gemachte subjektive Recht ist. Einwendungen müssen nicht begründet werden; es genügt die Behauptung einer Verletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht (vgl. zu allem VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0033, Rn. 27, mwN).Eine dem Paragraph 42, AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn sie spezialisiert ist und jedenfalls erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Der Einwendung muss jedenfalls entnommen werden können, welcher Art das geltend gemachte subjektive Recht ist. Einwendungen müssen nicht begründet werden; es genügt die Behauptung einer Verletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht vergleiche , zu allem VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0033, Rn. 27, mwN).

13       Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nach der hg. Rechtsprechung nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0020, Rn. 7; sowie erneut VwGH Ra 2016/04/0043, Rn. 5, mwN).Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nach der hg. Rechtsprechung nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten vergleiche , VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0020, Rn. 7; sowie erneut VwGH Ra 2016/04/0043, Rn. 5, mwN).

14       Um als Einwendung angesehen werden zu können, muss eine Stellungnahme eine Konkretisierung in Ansehung der erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn erkennen lassen (vgl. VwGH 10.12.2009, 2005/04/0059, mwN).Um als Einwendung angesehen werden zu können, muss eine Stellungnahme eine Konkretisierung in Ansehung der erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn erkennen lassen vergleiche , VwGH 10.12.2009, 2005/04/0059, mwN).

15       Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/04/0178, mwN).Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO 1994, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar vergleiche , VwGH 22.3.2000, 99/04/0178, mwN).

16       3.2. Im vorliegenden Fall brachten die revisionswerbenden Parteien in ihren gleichlautenden Stellungnahmen vom 26. Mai 2020 (und zwar in jenem Teil des Vorbringens, der nicht bereits von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde) unter anderem Folgendes vor:

Unter dem Aspekt „Lärm“ wurde als Abgrenzung der Verkehrszufahrtsfläche eine Lärmschutzwand gefordert, zusätzlich sollten natürliche Anpflanzungen vorgenommen werden. Das Lärmschutzgutachten wurde als angreifbar und unschlüssig erachtet, zumal durch den geplanten Lebensmittelmarkt zu den bereits vorhandenen Emissionsquellen eine Reihe neuer Belastungen hinzukämen (verwiesen wurde ua. auf die Kundenfrequenz am Parkplatz samt dem Schlagen von Autotüren, auf die Anliefer-LKW und deren Kühlaggregate sowie auf die Gästeterrasse) und der Sachverständige den planungstechnischen Grundsatz nicht als erfüllt erachtet habe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass laut Einreichplan eine bestehende lärmschützende Baumreihe zur Gänze wegfallen und damit der Straßenlärm deutlich weniger abgeschirmt sein werde. Abschließend verwiesen die revisionswerbenden Parteien ausdrücklich darauf, dass gerade ihr Haus im ersten Obergeschoß (Schlafräume) besonders betroffen sei. Bei den „Lichtimmissionen“ wurde erneut auf den Lichtschutz durch die (wegfallenden) dichten Bäume sowie auf zusätzliche Lichtquellen wie die Scheinwerferlichter der Kundenfahrzeuge hingewiesen, wobei zu befürchten sei, dass der Lichtstrahl direkt die Ausrichtung der Obergeschoße der anrainenden Parteien treffen werde. Ins Treffen geführt wurde, dass die geforderte Lärmschutzwand sowie die Pflanzung einer dichten Baumreihe auch dieses Problem abmildern würden.

17       3.3. Ausgehend von einer am Sinn dieses Vorbringens orientierten Beurteilung (vgl. insoweit VwGH 6.10.2009, 2009/04/0017) erweist sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die revisionswerbenden Parteien hätten damit lediglich allgemeine, nicht auf ihre konkreten Verhältnisse abgestellte Einwendungen erstattet, als verfehlt.3.3. Ausgehend von einer am Sinn dieses Vorbringens orientierten Beurteilung vergleiche , insoweit VwGH 6.10.2009, 2009/04/0017) erweist sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die revisionswerbenden Parteien hätten damit lediglich allgemeine, nicht auf ihre konkreten Verhältnisse abgestellte Einwendungen erstattet, als verfehlt.

18       Auch wenn die revisionswerbenden Parteien teilweise allgemein auf die „umliegenden Anrainer“ bzw. die „anwohnenden Kleinkinder“ Bezug nehmen, wird (abgesehen von der Verwendung der Worte „ich“ sowie „uns“) jedenfalls im Hinblick auf die ins Treffen geführten Lärmimmissionen ausdrücklich auf die besondere Betroffenheit des eigenen Hauses hingewiesen (und auch für die Lichtimmissionen ist dies im Ergebnis erkennbar, wenn auf die Ausrichtung der Obergeschoße und damit der Schlafräume Bezug genommen wird). Damit wird aber auf die konkreten Verhältnisse der revisionswerbenden Parteien abgestellt und eine persönliche Betroffenheit bzw. eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten geltend gemacht (vgl. VwGH 2.2.2000, 99/04/0172; der vorliegende Fall unterscheidet sich daher auch von der Konstellation, die dem - vom Verwaltungsgericht begründend herangezogenen - hg. Erkenntnis VwGH 18.6.1996, 95/04/0220, zugrunde lag). Angesichts der weiteren Ausführungen (wie etwa der Forderung nach einer medizinischen Bewertung der negativen gesundheitlichen Folgen) lässt sich der Stellungnahme (gemessen an ihrem Sinn) jedenfalls die Befürchtung der revisionswerbenden Parteien entnehmen, persönlich durch die von der beantragten Betriebsanlage ausgehenden Lärm- bzw. Lichtemissionen unzumutbar belästigt oder gefährdet zu werden. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten hg. Rechtsprechung handelte es sich insoweit daher um zulässige Einwendungen.Auch wenn die revisionswerbenden Parteien teilweise allgemein auf die „umliegenden Anrainer“ bzw. die „anwohnenden Kleinkinder“ Bezug nehmen, wird (abgesehen von der Verwendung der Worte „ich“ sowie „uns“) jedenfalls im Hinblick auf die ins Treffen geführten Lärmimmissionen ausdrücklich auf die besondere Betroffenheit des eigenen Hauses hingewiesen (und auch für die Lichtimmissionen ist dies im Ergebnis erkennbar, wenn auf die Ausrichtung der Obergeschoße und damit der Schlafräume Bezug genommen wird). Damit wird aber auf die konkreten Verhältnisse der revisionswerbenden Parteien abgestellt und eine persönliche Betroffenheit bzw. eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten geltend gemacht vergleiche , VwGH 2.2.2000, 99/04/0172; der vorliegende Fall unterscheidet sich daher auch von der Konstellation, die dem - vom Verwaltungsgericht begründend herangezogenen - hg. Erkenntnis VwGH 18.6.1996, 95/04/0220, zugrunde lag). Angesichts der weiteren Ausführungen (wie etwa der Forderung nach einer medizinischen Bewertung der negativen gesundheitlichen Folgen) lässt sich der Stellungnahme (gemessen an ihrem Sinn) jedenfalls die Befürchtung der revisionswerbenden Parteien entnehmen, persönlich durch die von der beantragten Betriebsanlage ausgehenden Lärm- bzw. Lichtemissionen unzumutbar belästigt oder gefährdet zu werden. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten hg. Rechtsprechung handelte es sich insoweit daher um zulässige Einwendungen.

19       Somit erübrigt es sich aber, auf das Vorbringen in der Stellungnahme der revisionswerbenden Parteien betreffend die Feinstaubbelastung sowie auf das vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte hg. Erkenntnis VwGH 15.9.2004, 2004/04/0142, einzugehen.

20       Soweit das Verwaltungsgericht vermeint, die revisionswerbenden Parteien hätten sich mit dem Projekt grundsätzlich einverstanden erklärt, weshalb ihre Einwendungen nicht als solche nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 anzusehen seien, ist dem schon der Wortlaut der Stellungnahme der revisionswerbenden Parteien entgegenzuhalten, dem zufolge „nach Maßgabe nachstehender Einschränkungen“ grundsätzlich gegen die Errichtung und den Betrieb des vorgesehenen Lebensmittelmarktes keine Einwände bestünden. Ausgehend davon kann die Erklärung der revisionswerbenden Parteien nur so verstanden werden, dass ihre grundsätzliche Zustimmung ausdrücklich an die Berücksichtigung ihrer Einwendungen geknüpft sein sollte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 23.2.1977, 1173/76).Soweit das Verwaltungsgericht vermeint, die revisionswerbenden Parteien hätten sich mit dem Projekt grundsätzlich einverstanden erklärt, weshalb ihre Einwendungen nicht als solche nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 anzusehen seien, ist dem schon der Wortlaut der Stellungnahme der revisionswerbenden Parteien entgegenzuhalten, dem zufolge „nach Maßgabe nachstehender Einschränkungen“ grundsätzlich gegen die Errichtung und den Betrieb des vorgesehenen Lebensmittelmarktes keine Einwände bestünden. Ausgehend davon kann die Erklärung der revisionswerbenden Parteien nur so verstanden werden, dass ihre grundsätzliche Zustimmung ausdrücklich an die Berücksichtigung ihrer Einwendungen geknüpft sein sollte vergleiche , zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 23.2.1977, 1173/76).

21       Das Verwaltungsgericht hätte daher nicht davon ausgehen dürfen, dass die revisionswerbenden Parteien mangels Erhebung qualifizierter Einwendungen ihre Parteistellung verloren haben.

22       4. Da die Zurückweisung der Beschwerden der revisionswerbenden Parteien durch den angefochtenen Beschluss somit auf einer unzutreffenden Rechtsansicht beruhte, war der Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.4. Da die Zurückweisung der Beschwerden der revisionswerbenden Parteien durch den angefochtenen Beschluss somit auf einer unzutreffenden Rechtsansicht beruhte, war der Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

23       Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 53, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. März 2022

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040001.L00

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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