TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/22 99/04/0178

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §77;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde 1.) der S,

2.)

des G A, 3.) des H G, 4.) der R G, 5.) des E T, 6.) der A H,

7.)

des P T und 8.) des J U, alle in M, alle vertreten durch Dr. W

R u.a., Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. August 1999, Zl. 320.564/9-III/A/9/99, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: H KG in M, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in F),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. August 1999 wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Mischgutanlage mit Recyclingeinrichtung für Asphalt an einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt. Zur Begründung führte der Bundesminister nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges aus, der im Berufungsverfahren beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige habe zum Berufungsvorbringen (nach der Beschreibung der Lage, der einzelnen Teile und der Betriebsvorgänge in der Betriebsanlage unter anderem) ausgeführt, die Betriebsliegenschaft sei als Industriegebiet gewidmet und liege in einem Gebiet, in dem bereits auch andere Betriebe angesiedelt seien. Im Osten grenze unmittelbar der Lagerplatz eines anderen Unternehmens an, das eine Asphaltmischanlage mit Asphaltrecycling betreibe. Daneben befinde sich im Osten ein Betonwerk. Im Norden werde die Betriebsliegenschaft durch einen Bach begrenzt. Jenseits dieses Baches befänden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Westen und Südwesten grenzten weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Weiter in südwestlicher Richtung sei der Betrieb der erstmitbeteiligten Partei gelegen. Im Süden werde die Betriebsliegenschaft durch die Zufahrtsstraße begrenzt. Danach steige das Gelände zu einem bewaldeten Berg an. Auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen werde Mais angebaut bzw. lägen dort Wiesen. In rund 300 bis 350 m Entfernung befänden sich nördlich bzw. südlich der Betriebsanlage die nächst gelegenen Wohngebäude. Die beschwerdeführenden Nachbarn seien alle wesentlich weiter entfernt als die im Genehmigungsverfahren "betrachteten" nächst gelegenen Nachbarn. Demnach befänden sich die Beschwerdeführer (mit Ausnahme der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers) in nordwestlicher Richtung mehr als 500 m von der beabsichtigten Betriebsanlage entfernt. Die Liegenschaft des Zweitbeschwerdeführers und der Betrieb der Erstbeschwerdeführer seien in südwestlicher Richtung etwa 300 bis 400 m weit entfernt. Nach detaillierter (im angefochtenen Bescheid wiedergegebener) Darstellung der von der Betriebsanlage an Geruch, Lärm und Staub ausgehenden Emissionen sei dieser Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, im Genehmigungsverfahren erster Instanz sei der Sachverhalt eingehend und umfassend erörtert und zum Schutz der Nachbarn zahlreiche Auflagen erteilt worden. Besondere Einwirkungen auf die mehr als 500 m weit entfernt wohnenden Beschwerdeführer seien nicht zu erwarten. In Erwiderung dieses Gutachtens hätten die Beschwerdeführer zwei Privatgutachten vorgelegt, zu denen der genannte Amtssachverständige in der Folge mit dem (näher begründeten) Ergebnis Stellung genommen habe, seinen bisherigen Gutachten sei nichts weiter hinzuzufügen. Auch die in der Folge von den Beschwerdeführern abgegebenen Stellungnahmen hätten den Amtssachverständigen aus näher dargestellten Gründen zu keiner Änderung seines Gutachtens veranlasst. Die belangte Behörde folge mit ihrer Entscheidung den klaren, eindeutigen und schlüssigen Ausführungen dieses Amtssachverständigen. Daraus ergebe sich, dass schon im Genehmigungsverfahren erster Instanz der Sachverhalt eingehend, umfassend und ausreichend erhoben und zum Schutz der Nachbarn zahlreiche Auflagen vorgeschrieben worden seien. Insbesondere seien Einwirkungen auf die mehr als 500 m weit entfernt wohnenden Nachbarn nicht zu erwarten. Außerdem sei festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin als Gesellschaft schon per definitionem nicht beeinträchtigt bzw. belästigt sein könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung, allenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer (nach ihrem gesamten Vorbringen gerade noch erkennbar) in den aus der Gewerbeordnung erfließenden Nachbarrechten verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes machen sie geltend, nach Vorlage der Privatgutachten im Verfahren vor der belangten Behörde hätte diese entsprechend dem ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführer eine mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung von entsprechenden Sachverständigen durchführen müssen. Bei den von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahmen des Amtssachverständigen handle es sich um reine Aktengutachten. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass eine derart komplexe Materie im Zusammenhang mit einem Aktengutachten beurteilt werden könne, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass ein einmal in Betrieb genommenes Werk für entsprechende Schadstoffemissionen sorgen werde, wodurch eben eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit der Nachbarn eintrete. Enthalte das Vorbringen eines Berufungswerbers konkrete Beweisanbote und würden entsprechend fundierte Gutachten vorgelegt, so habe die Behörde die darin aufgezeigten Umstände und Mängel durch entsprechende eigene Erhebungen zu beseitigen und den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Im vorliegenden Fall habe sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen und mit dem Inhalt der Gutachten nicht ausreichend auseinander gesetzt. Es gehe nicht an, dass ohne Durchführung eines Ortsaugenscheines lapidar festgestellt werde, dass die Liegenschaften der betroffenen Personen in nordwestlicher Richtung knapp über 500 m vom geplanten Betriebsstandort entfernt lägen, zumal dies nach der Aktenlage absolut nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden könne. Unberücksichtigt geblieben sei außerdem, dass unmittelbar angrenzend an das Industriegebiet und an das gegenständliche Betriebsgrundstück landwirtschaftlich genutzte Flächen anschließen und daher insbesondere auch zu prüfen wäre, inwieweit die landwirtschaftlich genutzten Flächen betroffen seien bzw. betroffen sein könnten. Die Eigentumsverhältnisse dieser angrenzenden Grundstücke seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Tatsächlich handle es sich bei den Beschwerdeführern "insbesondere" auch um die Eigentümer dieser angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke, was nach der Aktenlage eindeutig nachvollziehbar sei. Es seien auch von den betreffenden Nachbarn konkrete Einwendungen erhoben und Bedenken dahingehend geltend gemacht worden, dass es zu einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlich genutzten Flächen kommen werde. Die Beschwerdeführer befürchteten insgesamt, durch die neue Betriebsanlage unzumutbaren Geruchs-, Lärm- und Staubbelästigungen ausgesetzt zu sein. Diesen ihren Einwendungen sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Damit hätten die Beschwerdeführer auch die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels aufgezeigt. Dadurch dass die belangte Behörde diesen Umständen nicht Rechnung getragen habe bzw. die erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt habe, habe sie auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu vertreten, die auch absolut maßgeblich für die Entscheidung in diesem Verfahren sei, da zumindest nicht auszuschließen sei, dass bei Einholung entsprechender weiterer Gutachten und bei Durchführung eines Ortsaugenscheines ein anderes Ergebnis heraus gekommen wäre.

1.

Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 in der mit Rücksicht auf den Abschluss der erstbehördlichen Augenscheinsverhandlung am 1. Dezember 1997 hier anzuwendenden Fassung vor der Verwaltungsverfahrens-Novelle 1998 sind im Verfahren u. a. zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, unbeschadet des (im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden) folgenden Satzes nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, liegt eine Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung einer Parteistellung durch Nachbarn im Sinn des § 356 Abs. 3 GewO 1994 setzt daher das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, Zl. 95/04/0241).

Ist Eigentümer eines Nachbargrundstückes oder dinglich Berechtigter an einem solchen Grundstück eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, so schließt diese Eigenschaft als juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 95/04/0001), eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil, GewO 1994 und damit in diesem Umfang die Erlangung einer Parteistellung aus. Denn eine persönliche Gefährdung oder Belästigung etwa durch Lärm, Geruch und Staub kommt in Ansehung einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes schon begrifflich nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin, die als Kommanditgesellschaft eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, im Rahmen der erstbehördlichen Augenscheinsverhandlung Einwendungen nur gestützt auf Lärm, Geruch und Staub erhoben, sodass sie entsprechend der dargestellten Rechtslage im vorliegenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht erlangt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte.

In den in der GewO 1994 festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 durch einen nach § 77 ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs. 3 leg. cit. rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0084).

Da die Erstbeschwerdeführerin, wie oben dargelegt, mangels geeigneter qualifizierter Einwendungen im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine Parteirechte erwarb, kann sie auch durch den angefochtenen Bescheid nicht in diesbezüglichen Rechten verletzt sein. Ihre Beschwerde war daher zufolge des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer, deren Zulässigkeit von der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift trotz Erhebung rechtzeitig geeigneter Einwendungen wegen des Mangels der Nachbareigenschaft bestritten wird, erweisen sich allerdings als zulässig.

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes (von den im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle genannten, hier aber nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

Entscheidend für die Nachbarstellung ist daher bereits die bloße Möglichkeit einer derartigen Gefährdung oder Belästigung, auch wenn sich in der Folge diese Befürchtung (etwa auch als Folge der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen) als unberechtigt erweist.

Im vorliegenden Fall hegt der Verwaltungsgerichtshof trotz der räumlichen Entfernung der Wohnliegenschaften der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer schon im Hinblick auf die üblicherweise von einer Betriebsanlage wie der vorliegenden ausgehenden Emissionen, zu deren Beherrschung im angefochtenen Bescheid auch zahlreiche Auflagen vorgeschrieben werden mussten, gegen die Annahme, es könnten gefährdende oder belästigende Einwirkungen von der den Gegenstand des Genehmigungsansuchens bildenden Betriebsanlage bis zu den Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer reichen, keine Bedenken.

Soweit die mitbeteiligte Partei aber die Nachbarstellung des Zweitbeschwerdeführers deshalb bestreitet, weil er nicht in dem oben genannten Umkreis um die Betriebsanlage wohnhaft sei, sondern vielmehr seinen ordentlichen Wohnsitz in einer weit entfernt gelegenen Gemeinde habe, ist auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen des Amtssachverständigen zu verweisen, wonach die Liegenschaft dieses Beschwerdeführers sehr wohl im engeren Umkreis der Betriebsanlage liege. Bei der mit dem Hinweis auf den entfernt liegenden Wohnsitz des Zweitbeschwerdeführers verbundenen Behauptung in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei, diese Liegenschaft diene nicht dem ständigen Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers, handelt es sich somit um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung, auf die daher nicht eingegangen werden kann.

2.

Die Beschwerden sind aber, soweit sie zulässig sind, nicht berechtigt.

Mit dem Beschwerdevorbringen werfen die Beschwerdeführer der belangten Behörde Verstöße gegen Verfahrensvorschriften vor. Solche Verfahrensverstöße haben aber, wie sich aus § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ergibt, nicht in jedem Fall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Beschwerdeführer, soweit dies nicht offenkundig ist, jene Verfahrensergebnisse in konkretisierter Form in der Beschwerde bekannt geben, zu denen die Behörde bei Vermeidung des gerügten Verfahrensmangels gelangt wäre (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2 I § 45 AVG E 536 zitierte hg. Judikatur).

Diesem Erfordernis kommt die vorliegende Beschwerde nicht nach. Es ist aus ihr nicht zu entnehmen, zu welchen anderen konkreten Feststellungen über die auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer einwirkenden, von der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen die belangte Behörde gekommen wäre, hätte sie die von den Beschwerdeführern vermissten Verfahrensschritte gesetzt. Es wird von ihnen auch nicht konkret behauptet, die Entfernung ihrer Liegenschaften zur in Rede stehenden Betriebsanlage sei geringer, als dies vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen seinem Gutachten zu Grunde gelegt wurde. Aktenwidrig ist aber, wie sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen leicht entnehmen lässt, ihre Behauptung, es sei nicht berücksichtigt worden, dass unmittelbar angrenzend an die Betriebsliegenschaft landwirtschaftlich genutzte Flächen lägen. Der gewerbetechnische Amtssachverständige ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass es zu einer Beeinträchtigung dieser Liegenschaften durch die in Rede stehende Betriebsanlage nicht kommen werde.

Die Beschwerden der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Stempelgebührenaufwand betreffende Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil die Vorlage der ihrer Gegenschrift angeschlossenen Beilagen nicht erforderlich war, handelt es sich doch dabei durchwegs bloß um Ablichtungen aus den dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde ohnedies vorzulegenden Akten des Verwaltungsverfahrens.

Wien, am 22. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999040178.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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