RS Lvwg 2022/2/2 LVwG-S-86/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Norm

KFG 1967 §4 Abs2
KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §134 Abs1

Rechtssatz

Die in § 102 Abs 1 KFG gesetzlich normierte Verpflichtung besteht nach jeder auch noch so kurzen Fahrtunterbrechung und es ist die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene „Überzeugen“ zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (vgl VwGH 97/03/0105).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Mangel; Inbetriebnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.86.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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