TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/20 95/19/0053

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Veröffentlicht am 20.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des J in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Jänner 1995, Zl. 4.345.451/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Jänner 1995 wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 1994, mit dem dem Asylantrag des Beschwerdeführers vom 23. November 1994 nicht Folge gegeben worden war, erhobene Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen von Liberia, der am 21. November 1994 in das Bundesgebiet eingereist war - abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Erstbehörde hat ihren abweislichen Bescheid unter anderem damit begründet, daß die Asylgewährung ausgeschlossen sei, weil der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits in Slowenien i.S. des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 vor Verfolgung sicher gewesen sei.

Der Beschwerdeführer hat in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vorgebracht, seine anläßlich der Ersteinvernahme gemachten Aussagen vollinhaltlich aufrecht zu halten, und erörterte im übrigen ausschließlich die Frage des Vorliegens seiner Flüchtlingseigenschaft.

Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zugrundegelegt und "sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltich angeschlossen und diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben". Durch diesen Verweis ist klargestellt, daß die belangte Behörde unter anderem auch die von der Erstbehörde herangezogene Begründung, daß bei dem Beschwerdeführer der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 deshalb gegeben sei, weil er vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits in Slowenien vor Verfolgung sicher gewesen sei, übernommen hat.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, sich "mit dem Berufungsvorbringen" auseinanderzusetzen. Der bloße Verweis im Berufungsbescheid auf die rechtliche und inhaltliche Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides sei - wenn überhaupt - nur dann zulässig, wenn in der Berufung keinerlei Verfahrensmängel aufgezeigt werden. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Bescheidbegründung auf die Drittlandklausel gestützt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in Slowenien - einem Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention - aufgehalten. Dieser Hinweis allein sei nicht geeignet, den Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 zu tragen. Vielmehr bestehe diesbezüglich eine Ermittlungspflicht der belangten Behörde, zumal der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in jeder Beziehung nachgekommen sei und diese nur dort bestehe, wo es der Behörde nicht möglich sei, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden. Dies treffe bei Feststellungen über ein sicheres Drittland nicht zu.

Dieser Verfahrensrüge bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil der Beschwerdeführer der Argumentation der Erstbehörde, er sei in Slowenien vor Verfolgung sicher gewesen, in der Berufung nicht entgegengetreten ist. Der Verweis in der Berufung auf die Angaben anläßlich der Erstvernehmung, wonach dem Beschwerdeführer von einem Schlepper erklärt worden sei, Slowenien sei nicht sicher, er selbst jedoch über Slowenien überhaupt nichts wisse, stellt nicht einmal eine inhaltliche Bestreitung der Annahme der - allein maßgeblichen objektiven (vgl. die grundlegenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030) - Verfolgungssicherheit durch die erstinstanzliche Behörde dar. Selbst wenn der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Umstände aufgezeigt hätte, die gegen seine Verfolgungssicherheit in Slowenien sprechen würden, wäre auf diese zufolge des geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG) hier nicht einzugehen, weil ihm durch die Berufungsmöglichkeit gegen die ihm zugestellte erstinstanzliche Entscheidung Parteiengehör und damit ausreichend Gelegenheit geboten worden ist, gegen die zur Stützung seiner "Verfolgungssicherheit" gebrauchten Annahmen sachgerechte Einwendungen zu erheben. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413, geht fehl, weil in jenem Fall der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren keine Gelegenheit hatte, zur späteren Annahme der belangten Behörde, er sei im Drittstaat vor Verfolgung sicher gewesen, Stellung zu nehmen.

Die weiteren Beschwerdeausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides erschöpfen sich in Darlegungen zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die zutreffende Annahme der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer in Slowenien vor Verfolgung sicher war, kommt seinen Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides und den damit im Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Rügen insoweit keine Bedeutung zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1995, Zl. 94/01/0111).

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190053.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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