RS Vwgh 2022/3/7 Ra 2021/19/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §20 Abs1
AsylG 2005 §20 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2

Rechtssatz

Erklärte der Asylwerber, der behauptet aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden, erstmals im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach entsprechender Belehrung durch die Verhandlungsrichterin im Hinblick auf § 20 AsylG 2005, dass er die Durchführung der Verhandlung durch die anwesende Richterin beantrage und mit der Beiziehung der ebenfalls anwesenden Dolmetscherin einverstanden sei, entspricht eine derartige Erklärung nicht dem in § 20 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehenen Verlangen, das - entgegen dem sonst geltenden Grundsatz - eine Einvernahme durch eine (weibliche) Richterin erlaubt und spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen gewesen wäre (vgl. auch jüngst VfGH 15.12.2021, E 3248/2020, sowie bereits VfSlg. 20.260/2018). Da das BVwG somit nicht in der gesetzmäßigen, nach § 20 Abs. 2 AsylG 2005 vorgeschriebenen Besetzung entschieden hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190132.L04

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten