Norm
DSt §25Rechtssatz
Die Übertragung der Zuständigkeit an einen anderen Disziplinarrat ist abschließend in § 25 DSt geregelt. Eine solche können gemäß § 25 Abs 1 DSt der Disziplinarrat selbst und der Beschuldigte sowie der Kammeranwalt – Letztere binnen vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat (§ 25 Abs 2 erster Satz leg cit) – beantragen, nicht jedoch der Oberste Gerichtshof von Amts wegen vornehmen (vgl demgegenüber § 39 Abs 1 StPO).Die Übertragung der Zuständigkeit an einen anderen Disziplinarrat ist abschließend in Paragraph 25, DSt geregelt. Eine solche können gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt der Disziplinarrat selbst und der Beschuldigte sowie der Kammeranwalt – Letztere binnen vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat (Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz leg cit) – beantragen, nicht jedoch der Oberste Gerichtshof von Amts wegen vornehmen vergleiche demgegenüber Paragraph 39, Absatz eins, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133912Im RIS seit
11.04.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022