RS OGH 2021/8/24 28Ds2/20p

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Veröffentlicht am 24.08.2021
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Norm

DSt §25

Rechtssatz

Die Übertragung der Zuständigkeit an einen anderen Disziplinarrat ist abschließend in § 25 DSt geregelt. Eine solche können gemäß § 25 Abs 1 DSt der Disziplinarrat selbst und der Beschuldigte sowie der Kammeranwalt – Letztere binnen vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat (§ 25 Abs 2 erster Satz leg cit) – beantragen, nicht jedoch der Oberste Gerichtshof von Amts wegen vornehmen (vgl demgegenüber § 39 Abs 1 StPO).

Entscheidungstexte

  • 28 Ds 2/20p
    Entscheidungstext OGH 24.08.2021 28 Ds 2/20p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133912

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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