RS OGH 2021/8/24 28Ds2/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2021
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Norm

DSt §25
  1. DSt § 25 heute
  2. DSt § 25 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. DSt § 25 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  4. DSt § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.05.1999

Rechtssatz

Die Übertragung der Zuständigkeit an einen anderen Disziplinarrat ist abschließend in § 25 DSt geregelt. Eine solche können gemäß § 25 Abs 1 DSt der Disziplinarrat selbst und der Beschuldigte sowie der Kammeranwalt – Letztere binnen vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat (§ 25 Abs 2 erster Satz leg cit) – beantragen, nicht jedoch der Oberste Gerichtshof von Amts wegen vornehmen (vgl demgegenüber § 39 Abs 1 StPO).Die Übertragung der Zuständigkeit an einen anderen Disziplinarrat ist abschließend in Paragraph 25, DSt geregelt. Eine solche können gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt der Disziplinarrat selbst und der Beschuldigte sowie der Kammeranwalt – Letztere binnen vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat (Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz leg cit) – beantragen, nicht jedoch der Oberste Gerichtshof von Amts wegen vornehmen vergleiche demgegenüber Paragraph 39, Absatz eins, StPO).

Entscheidungstexte

  • RS0133912">28 Ds 2/20p
    Entscheidungstext OGH 24.08.2021 28 Ds 2/20p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133912

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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