TE Vwgh Erkenntnis 2022/2/24 Ra 2021/11/0001

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §24 Abs3 Z1
FSG 1997 §29 Abs4
FSG 1997 §4 Abs8
StVO 1960 §99 Abs1b
VwRallg
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des M D in L, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. November 2020, Zl. LVwG-411-65/2020-R20, betreffend Anordnung begleitender Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör sowie Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des M D in L, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. November 2020, Zl. LVwG-411-65/2020-R20, betreffend Anordnung begleitender Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 entzog die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn dem Revisionswerber die Lenkberechtigung hinsichtlich näher bezeichneter Klassen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 und 3 Z 1 sowie §§ 25 Abs. 1 und 26 Abs. 1 FSG für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab dem 6. September 2020. Gemäß § 24 Abs. 3 FSG ordnete die Behörde als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen sowie fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme an; diese Anordnungen seien spätestens bis zum Ende der Entziehungsdauer zu befolgen bzw. seien die betreffenden Unterlagen der Behörde binnen der genannten Frist zu übermitteln. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde aberkannt.Mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 entzog die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn dem Revisionswerber die Lenkberechtigung hinsichtlich näher bezeichneter Klassen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 7 Absatz eins, und 3 Ziffer eins, sowie Paragraphen 25, Absatz eins und 26 Absatz eins, FSG für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab dem 6. September 2020. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG ordnete die Behörde als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen sowie fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme an; diese Anordnungen seien spätestens bis zum Ende der Entziehungsdauer zu befolgen bzw. seien die betreffenden Unterlagen der Behörde binnen der genannten Frist zu übermitteln. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde aberkannt.

2        Begründend verwies die Behörde darauf, dass der Revisionswerber am 5. September 2020 ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen habe. Aus diesem Grund sei ihm die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monates zu entziehen gewesen. Ferner hielt die Behörde unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 FSG fest, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Nachschulung bzw. vor Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens ende.Begründend verwies die Behörde darauf, dass der Revisionswerber am 5. September 2020 ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen habe. Aus diesem Grund sei ihm die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monates zu entziehen gewesen. Ferner hielt die Behörde unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG fest, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Nachschulung bzw. vor Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens ende.

3        Der Revisionswerber erhob Beschwerde gegen den in diesem Bescheid getroffenen Ausspruch, wonach den in Rede stehenden Anordnungen spätestens bis zum Ende der Entziehungsdauer zu entsprechen sei.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab und bestätigte den Bescheid vom 5. Oktober 2020. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG ab und bestätigte den Bescheid vom 5. Oktober 2020. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5        Die Nachschulung sei fallbezogen gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG anzuordnen gewesen, weil sich der Revisionswerber noch in der Probezeit befinde. Der Ausspruch der Behörde, wonach die getroffenen Anordnungen bis zum Ende der Entziehungsdauer zu befolgen seien, führe zum selben Ergebnis wie die ex lege gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG eintretende Rechtsfolge. Gegenteiliges sei auch den Materialien zu BGBl. I Nr. 81/2002 nicht zu entnehmen. Die Endigung des gesetzlich vorgesehenen Entziehungszeitraumes unabhängig von der Absolvierung der gemäß § 24 Abs. 3 FSG angeordneten Maßnahmen sei nur im Fall einer erstmaligen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 außerhalb der Probezeit vorgesehen. Daraus folge im Umkehrschluss, dass sich bei einem Probeführerscheinbesitzer, dem anstelle eines Verkehrscoachings zwingend eine Nachschulung vorzuschreiben sei, die Entziehungsdauer gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG ex lege bis zur Befolgung dieser Maßnahme verlängere. Dasselbe gelte hinsichtlich der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, einer verkehrspsychologischen sowie einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme. Der Gesetzgeber habe - abgesehen von den Fällen des § 24 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz FSG - die Verlängerung der Entziehungsdauer über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus zwecks Absolvierung der aufgetragenen Maßnahmen zur Wiedererlangung der Lenkberechtigung in Kauf genommen. Die Ausfolgung der Lenkberechtigung vor Absolvierung der zum Nachweis bzw. zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit aufgetragenen Maßnahmen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die zu § 25 Abs. 3 FSG (aF) ergangene Rechtsprechung sei auf § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG zu übertragen. Eine Endigung der Entziehungsdauer vor Absolvierung der aufgetragenen Maßnahmen zum Nachweis bzw. zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit würde zudem der Zielsetzung des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG zuwiderlaufen. Im Übrigen sei auf § 14 Abs. 3 FSG-GV zu verweisen.Die Nachschulung sei fallbezogen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, FSG anzuordnen gewesen, weil sich der Revisionswerber noch in der Probezeit befinde. Der Ausspruch der Behörde, wonach die getroffenen Anordnungen bis zum Ende der Entziehungsdauer zu befolgen seien, führe zum selben Ergebnis wie die ex lege gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG eintretende Rechtsfolge. Gegenteiliges sei auch den Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, nicht zu entnehmen. Die Endigung des gesetzlich vorgesehenen Entziehungszeitraumes unabhängig von der Absolvierung der gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG angeordneten Maßnahmen sei nur im Fall einer erstmaligen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 außerhalb der Probezeit vorgesehen. Daraus folge im Umkehrschluss, dass sich bei einem Probeführerscheinbesitzer, dem anstelle eines Verkehrscoachings zwingend eine Nachschulung vorzuschreiben sei, die Entziehungsdauer gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG ex lege bis zur Befolgung dieser Maßnahme verlängere. Dasselbe gelte hinsichtlich der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, einer verkehrspsychologischen sowie einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme. Der Gesetzgeber habe - abgesehen von den Fällen des Paragraph 24, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz FSG - die Verlängerung der Entziehungsdauer über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus zwecks Absolvierung der aufgetragenen Maßnahmen zur Wiedererlangung der Lenkberechtigung in Kauf genommen. Die Ausfolgung der Lenkberechtigung vor Absolvierung der zum Nachweis bzw. zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit aufgetragenen Maßnahmen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die zu Paragraph 25, Absatz 3, FSG (aF) ergangene Rechtsprechung sei auf Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG zu übertragen. Eine Endigung der Entziehungsdauer vor Absolvierung der aufgetragenen Maßnahmen zum Nachweis bzw. zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit würde zudem der Zielsetzung des Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG zuwiderlaufen. Im Übrigen sei auf Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV zu verweisen.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen ausführt, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter hg. Judikatur betreffend § 24 Abs. 3 FSG abgewichen und habe darüber hinaus § 4 Abs. 8 FSG sowie die dort vorgesehene viermonatige Frist in Verbindung mit § 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG missachtet. Zu den zuletzt genannten Bestimmungen fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen ausführt, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter hg. Judikatur betreffend Paragraph 24, Absatz 3, FSG abgewichen und habe darüber hinaus Paragraph 4, Absatz 8, FSG sowie die dort vorgesehene viermonatige Frist in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, siebenter Satz FSG missachtet. Zu den zuletzt genannten Bestimmungen fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

7        Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8        Die Revision erweist sich im Hinblick auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Fall einer gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG angeordneten Nachschulung die Bestimmung des § 24 Abs. 3 siebenter Satz in Verbindung mit § 4 Abs. 8 FSG anzuwenden ist, als zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision erweist sich im Hinblick auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Fall einer gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, FSG angeordneten Nachschulung die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, siebenter Satz in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 8, FSG anzuwenden ist, als zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

9        Die StVO 1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2013 lautet auszugsweise:Die StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, lautet auszugsweise:

„§ 99. Strafbestimmungen.

...

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“

10       Das FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 lautet auszugsweise (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof):Das FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, lautet auszugsweise (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2.   verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),

...

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4.Paragraph 4,

...

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Absatz 6, Ziffer 2 a, kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten.

...

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, siebenter Satz vorzugehen.

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.   ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

1.   wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,

2.   wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.   wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.Paragraph 26, (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

...“

11       Der Revisionswerber erachtet die mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgenommene und mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bestimmung einer der Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs. 1 FSG entsprechenden Frist für die Befolgung der in Rede stehenden Anordnungen, insbesondere betreffend die angeordnete Nachschulung, als rechtswidrig.Der Revisionswerber erachtet die mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgenommene und mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bestimmung einer der Entziehungsdauer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FSG entsprechenden Frist für die Befolgung der in Rede stehenden Anordnungen, insbesondere betreffend die angeordnete Nachschulung, als rechtswidrig.

12       Sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht sind, allerdings ohne sich mit der Bestimmung des § 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG auseinanderzusetzen, davon ausgegangen, dass - hinsichtlich sämtlicher Anordnungen (somit auch jener, mit der dem Revisionswerber eine Nachschulung aufgetragen wurde) - die Rechtmäßigkeit der von der Behörde bestimmten Frist an § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG zu messen ist. Diese Auffassung ist im Ergebnis aus nachstehenden Gründen zutreffend:Sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht sind, allerdings ohne sich mit der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, siebenter Satz FSG auseinanderzusetzen, davon ausgegangen, dass - hinsichtlich sämtlicher Anordnungen (somit auch jener, mit der dem Revisionswerber eine Nachschulung aufgetragen wurde) - die Rechtmäßigkeit der von der Behörde bestimmten Frist an Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG zu messen ist. Diese Auffassung ist im Ergebnis aus nachstehenden Gründen zutreffend:

13       Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des § 4 Abs. 8 sowie des § 24 Abs. 3 sechster und siebenter Satz FSG gehen im Wesentlichen auf die Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 (5. FSG-Novelle) zurück.Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 8, sowie des Paragraph 24, Absatz 3, sechster und siebenter Satz FSG gehen im Wesentlichen auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, (5. FSG-Novelle) zurück.

14       Davor lauteten die entsprechenden Regelungen wie folgt (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4.Paragraph 4,

...

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 26 Abs. 6 vorzugehen.(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß Paragraph 26, Absatz 6, vorzugehen.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.Paragraph 24,

...

(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt.(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt.

...

Dauer der Entziehung

§ 25.Paragraph 25,

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.Paragraph 26,

...

(6) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

...“

15       Zu den wiedergegebenen Bestimmungen des FSG in der Fassung vor der 5. FSG-Novelle ist festzuhalten, dass § 4 Abs. 8 auf § 26 Abs. 6 FSG (aF) verwies. § 26 Abs. 6 FSG (aF), wonach bei Nichtbefolgung der Anordnung der Nachschulung durch einen Probeführerscheinbesitzer die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen war, betraf nur jene Fälle, in denen - wegen eines schweren Verstoßes iSd. § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 7 (aF) innerhalb der Probezeit - eine Nachschulung unter Setzung einer viermonatigen Frist gemäß § 4 Abs. 8 FSG (aF) angeordnet worden war.Zu den wiedergegebenen Bestimmungen des FSG in der Fassung vor der 5. FSG-Novelle ist festzuhalten, dass Paragraph 4, Absatz 8, auf Paragraph 26, Absatz 6, FSG (aF) verwies. Paragraph 26, Absatz 6, FSG (aF), wonach bei Nichtbefolgung der Anordnung der Nachschulung durch einen Probeführerscheinbesitzer die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen war, betraf nur jene Fälle, in denen - wegen eines schweren Verstoßes iSd. Paragraph 4, Absatz 3, bzw. Absatz 7, (aF) innerhalb der Probezeit - eine Nachschulung unter Setzung einer viermonatigen Frist gemäß Paragraph 4, Absatz 8, FSG (aF) angeordnet worden war.

16       Wenn es sich jedoch um eine im Zusammenhang mit einer Entziehung der Lenkberechtigung stehenden Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 FSG (aF) handelte, bestimmte § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG (aF) explizit anderes („Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung“). § 24 Abs. 3 zweiter Satz FSG (aF) sah - ebenso wie nunmehr § 24 Abs. 3 Z 1 FSG - die Anordnung einer Nachschulung zwingend vor, wenn die Entziehung in der Probezeit erfolgte; in diesen Konstellationen kamen infolge von § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG (aF) die §§ 4 Abs. 8 und 26 Abs. 6 FSG (aF) nicht zum Tragen.Wenn es sich jedoch um eine im Zusammenhang mit einer Entziehung der Lenkberechtigung stehenden Nachschulung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG (aF) handelte, bestimmte Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz FSG (aF) explizit anderes („Wurden begleitende Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung“). Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz FSG (aF) sah - ebenso wie nunmehr Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, FSG - die Anordnung einer Nachschulung zwingend vor, wenn die Entziehung in der Probezeit erfolgte; in diesen Konstellationen kamen infolge von Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz FSG (aF) die Paragraphen 4, Absatz 8 und 26 Absatz 6, FSG (aF) nicht zum Tragen.

17       Folglich galt auch für Probeführerscheinbesitzer, wenn es sich um eine gemäß § 24 Abs. 3 FSG (aF) angeordnete Nachschulung handelte, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Nachschulungsanordnung endete. Die §§ 4 Abs. 8 und 26 Abs. 6 FSG (aF) betreffend die Nachschulung von Probeführerscheinbesitzern waren sohin nicht auf begleitende Maßnahmen im Sinn von § 24 Abs. 3 FSG (aF) (u.a. zwingende Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer bei Entziehung der Lenkberechtigung) anzuwenden.Folglich galt auch für Probeführerscheinbesitzer, wenn es sich um eine gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG (aF) angeordnete Nachschulung handelte, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Nachschulungsanordnung endete. Die Paragraphen 4, Absatz 8 und 26 Absatz 6, FSG (aF) betreffend die Nachschulung von Probeführerscheinbesitzern waren sohin nicht auf begleitende Maßnahmen im Sinn von Paragraph 24, Absatz 3, FSG (aF) (u.a. zwingende Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer bei Entziehung der Lenkberechtigung) anzuwenden.

18       Die Richtigkeit dieser Auffassung bestätigen die Systematik und Teleologie der genannten Reglungen. § 4 Abs. 8 FSG (aF) bezog sich auf Fälle, in denen für Probeführerscheinbesitzer zwecks Sicherstellung der weiteren Verkehrszuverlässigkeit eine Nachschulung mit einer viermonatigen Frist anzuordnen war. Die Anordnung einer Nachschulung im Sinn von § 4 Abs. 8 FSG (aF) erging (im Gegensatz zu den § 24 Abs. 3 zweiter Satz FSG (aF) unterliegenden Konstellationen) nicht vor dem Hintergrund einer Entziehung der Lenkberechtigung, sondern war stets als Reaktion auf einen schweren Verstoß iSd. § 4 Abs. 3 (aF) bzw. einen Verstoß gegen § 4 Abs. 7 (aF) konzipiert. In § 26 Abs. 6 FSG (aF) wurde, da in den Fällen des § 4 Abs. 8 FSG (aF) kein Entziehungsbescheid vorlag, ein eigener Entziehungstatbestand normiert, wonach die Nichtbefolgung der Anordnung der Nachschulung durch einen Probeführerscheinbesitzer zur Erlassung eines Entziehungsbescheides (Entziehung bis zur Befolgung der Anordnung) zu führen hatte.Die Richtigkeit dieser Auffassung bestätigen die Systematik und Teleologie der genannten Reglungen. Paragraph 4, Absatz 8, FSG (aF) bezog sich auf Fälle, in denen für Probeführerscheinbesitzer zwecks Sicherstellung der weiteren Verkehrszuverlässigkeit eine Nachschulung mit einer viermonatigen Frist anzuordnen war. Die Anordnung einer Nachschulung im Sinn von Paragraph 4, Absatz 8, FSG (aF) erging (im Gegensatz zu den Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz FSG (aF) unterliegenden Konstellationen) nicht vor dem Hintergrund einer Entziehung der Lenkberechtigung, sondern war stets als Reaktion auf einen schweren Verstoß iSd. Paragraph 4, Absatz 3, (aF) bzw. einen Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 7, (aF) konzipiert. In Paragraph 26, Absatz 6, FSG (aF) wurde, da in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 8, FSG (aF) kein Entziehungsbescheid vorlag, ein eigener Entziehungstatbestand normiert, wonach die Nichtbefolgung der Anordnung der Nachschulung durch einen Probeführerscheinbesitzer zur Erlassung eines Entziehungsbescheides (Entziehung bis zur Befolgung der Anordnung) zu führen hatte.

19       Hingegen traf das FSG in der Fassung vor der 5. FSG-Novelle für Nachschulungen, die gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz FSG (aF) aus Anlass einer Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet worden waren, ausdrücklich andere Vorkehrungen. In diesen Fällen diente die Nachschulung der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit (VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184). Daher stellte die in § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG (aF) (hinsichtlich der Dauer der Entziehung) vorgesehene Regelung im Interesse der Verkehrssicherheit sicher, dass gleichsam „automatisch“ und ohne, dass es eines (weiteren) Entziehungsbescheides bedurfte, die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung endete.Hingegen traf das FSG in der Fassung vor der 5. FSG-Novelle für Nachschulungen, die gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz FSG (aF) aus Anlass einer Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet worden waren, ausdrücklich andere Vorkehrungen. In diesen Fällen diente die Nachschulung der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit (VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184). Daher stellte die in Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz FSG (aF) (hinsichtlich der Dauer der Entziehung) vorgesehene Regelung im Interesse der Verkehrssicherheit sicher, dass gleichsam „automatisch“ und ohne, dass es eines (weiteren) Entziehungsbescheides bedurfte, die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung endete.

20       In den Materialien zur Stammfassung des FSG (RV 714 BlgNR 20. GP, 44) wurde zu § 25 Abs. 3 FSG (aF) ausgeführt, dass diese Bestimmung geltendem Recht (§ 73 Abs. 2a KFG 1967) mit der Ergänzung entspreche, dass die Entziehung so lange dauern müsse, bis die durch Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Befolgung einer begleitenden Maßnahme vom Führerscheinbesitzer erfüllt worden sei.In den Materialien zur Stammfassung des FSG Regierungsvorlage 714, BlgNR 20. GP, 44) wurde zu Paragraph 25, Absatz 3, FSG (aF) ausgeführt, dass diese Bestimmung geltendem Recht (Paragraph 73, Absatz 2 a, KFG 1967) mit der Ergänzung entspreche, dass die Entziehung so lange dauern müsse, bis die durch Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Befolgung einer begleitenden Maßnahme vom Führerscheinbesitzer erfüllt worden sei.

21       Hinsichtlich der dargestellten Regelungszusammenhänge unterscheidet sich die aktuelle Rechtslage nicht von den Vorschriften des FSG in der Fassung vor der 5. FSG-Novelle. Nunmehr verweist § 4 Abs. 8 FSG auf § 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG. Dieser ist wortident mit § 26 Abs. 6 FSG (aF). Die Regelung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG (aF), die für Fälle der Nachschulung nach § 24 Abs. 3 FSG (aF) die Konsequenzen der Nichtbefolgung einer entsprechenden Anordnung normierte, befindet sich jetzt in § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG.Hinsichtlich der dargestellten Regelungszusammenhänge unterscheidet sich die aktuelle Rechtslage nicht von den Vorschriften des FSG in der Fassung vor der 5. FSG-Novelle. Nunmehr verweist Paragraph 4, Absatz 8, FSG auf Paragraph 24, Absatz 3, siebenter Satz FSG. Dieser ist wortident mit Paragraph 26, Absatz 6, FSG (aF). Die Regelung des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz FSG (aF), die für Fälle der Nachschulung nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG (aF) die Konsequenzen der Nichtbefolgung einer entsprechenden Anordnung normierte, befindet sich jetzt in Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG.

22       Auch in den Materialien zur 5. FSG-Novelle (RV 1033 BlgNR 21. GP, 22, 29 und 30) wird betont, dass der vormalige Verweis des § 4 Abs. 8 FSG (aF) auf § 26 Abs. 6 FSG (aF) (bloß) an die geänderten Bestimmungen über die Entziehung der Lenkberechtigung anzupassen gewesen sei. Die Bestimmung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG, wonach sich die Entziehungszeit bei Nichtbefolgung einer Anordnung ex lege, dh. ohne weiteren Entziehungsbescheid, bis zur Befolgung der Anordnung verlängere, sei nunmehr in § 24 Abs. 3 FSG verankert und auf die Fälle der Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens ausgedehnt worden. Die bisherige Bestimmung des § 25 Abs. 3 FSG (aF) sei in § 24 Abs. 3 FSG eingegliedert worden und könne daher entfallen. Die Bestimmung des § 26 Abs. 6 FSG (aF) finde sich nunmehr in § 24 Abs. 3 FSG.Auch in den Materialien zur 5. FSG-Novelle Regierungsvorlage 1033, BlgNR 21. GP, 22, 29 und 30) wird betont, dass der vormalige Verweis des Paragraph 4, Absatz 8, FSG (aF) auf Paragraph 26, Absatz 6, FSG (aF) (bloß) an die geänderten Bestimmungen über die Entziehung der Lenkberechtigung anzupassen gewesen sei. Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz FSG, wonach sich die Entziehungszeit bei Nichtbefolgung einer Anordnung ex lege, dh. ohne weiteren Entziehungsbescheid, bis zur Befolgung der Anordnung verlängere, sei nunmehr in Paragraph 24, Absatz 3, FSG verankert und auf die Fälle der Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens ausgedehnt worden. Die bisherige Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, FSG (aF) sei in Paragraph 24, Absatz 3, FSG eingegliedert worden und könne daher entfallen. Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 6, FSG (aF) finde sich nunmehr in Paragraph 24, Absatz 3, FSG.

23       In Anbetracht der Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Bestimmungen haben, ebenso wie vormals §§ 4 Abs. 8 und 26 Abs. 6 FSG (aF) auf Nachschulungsanordnungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG (aF) nicht anwendbar waren, die §§ 4 Abs. 8 und 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG auf Nachschulungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG keine Anwendung zu finden. Im Revisionsfall, in dem eine Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG (aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit) aufgetragen wurde, sind daher §§ 4 Abs. 8 und 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG nicht einschlägig.In Anbetracht der Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Bestimmungen haben, ebenso wie vormals Paragraphen 4, Absatz 8 und 26 Absatz 6, FSG (aF) auf Nachschulungsanordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG (aF) nicht anwendbar waren, die Paragraphen 4, Absatz 8 und 24 Absatz 3, siebenter Satz FSG auf Nachschulungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG keine Anwendung zu finden. Im Revisionsfall, in dem eine Nachschulung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit) aufgetragen wurde, sind daher Paragraphen 4, Absatz 8, und 24 Absatz 3, siebenter Satz FSG nicht einschlägig.

24       Fallbezogen ist vielmehr § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG maßgeblich. Die diese Bestimmung einleitende Wortfolge „Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt ...“ nimmt auf die in den vorangehenden Sätzen des § 24 Abs. 3 FSG vorgesehenen Anordnungen Bezug (darunter auch die Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG). Lediglich für das in § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG geregelte Verkehrscoaching werden in § 24 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz FSG Sondervorschriften getroffen (siehe dazu unten).Fallbezogen ist vielmehr Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG maßgeblich. Die diese Bestimmung einleitende Wortfolge „Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt ...“ nimmt auf die in den vorangehenden Sätzen des Paragraph 24, Absatz 3, FSG vorgesehenen Anordnungen Bezug (darunter auch die Nachschulung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, FSG). Lediglich für das in Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz FSG geregelte Verkehrscoaching werden in Paragraph 24, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz FSG Sondervorschriften getroffen (siehe dazu unten).

25       Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme im Sinne von § 24 Abs. 3 FSG stellt eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person dar (zu § 24 Abs. 3 [aF] vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184). Durch § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG soll gewährleistet werden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit endet. Dieser nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht als unsachlich zu erachtenden Regelung kommt auch in Fällen, in denen eine Lenkberechtigung für Anfänger wegen der erstmaligen Begehung eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1b StVO (hier: Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) für einen Monat entzogen wurde und eine Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 FSG zwingend anzuordnen war, besondere Bedeutung zu.Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme im Sinne von Paragraph 24, Absatz 3, FSG stellt eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person dar (zu Paragraph 24, Absatz 3, [aF] vergleiche VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184). Durch Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG soll gewährleistet werden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit endet. Dieser nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht als unsachlich zu erachtenden Regelung kommt auch in Fällen, in denen eine Lenkberechtigung für Anfänger wegen der erstmaligen Begehung eines Delikts gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO (hier: Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) für einen Monat entzogen wurde und eine Nachschulung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, FSG zwingend anzuordnen war, besondere Bedeutung zu.

26       Gegen den in der Revision vertretenen Standpunkt, dass die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 8 und 24 Abs. 3 siebenter Satz FSG im Revisionsfall anzuwenden seien, weil es sonst zu einem „kalten“ Entzug käme, spricht schon der Umstand, dass nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der Gesetzgeber gerade Probeführerscheinbesitzer, für die bei Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit zwecks Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit eine Nachschulung zwingend anzuordnen ist, vom Anwendungsbereich des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG hätte ausnehmen sollen. Die zuletzt genannte Bestimmung garantiert - wie dargeleg

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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