RS OGH 2022/1/31 17Ob9/21d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2022
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Norm

ZPO §159
IO §113

Rechtssatz

Das (insolvenzbedingte) Begehren des Klägers auf Umstellung seines Leistungsbegehrens auf eine Feststellung ist eine Klageeinschränkung. In deren Umfang – dh im Umfang des Leistungsbegehrens – tritt der bereits vor Insolvenzeröffnung ergangene, aber noch nicht rechtskräftige Zahlungsbefehl ex lege außer Kraft. Damit bleibt allein die Feststellungswirkung hinsichtlich des Anspruchs aufrecht. Das Gericht hat dies aus Gründen der Rechtssicherheit in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO mittels deklarativen Beschlusses festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 9/21d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2022 17 Ob 9/21d
    Beisatz: Hier: Zum vergleichbaren Fall eines klagestattgebenden Versäumungsurteils, das aufgrund Insolvenzeröffnung vor Ablauf der Berufungsfrist noch nicht rechtskräftig wurde und bei dem der Kläger gemeinsam mit dem Fortsetzungsantrag die Umstellung von Leistung auf Feststellung beantragt. (T1)

Schlagworte

Umstellung, Leistungsbegehren, Feststellungsbegehren, Insolvenzeröffnung, Eröffnung, Insolvenzverfahren, Zahlungsbefehl, nicht rechtskräftig, deklarativer Beschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133902

Im RIS seit

05.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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